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Antrag SGB 2 von Ausländer Arbeitssuchend (Gelesen: 3.119 mal)
myboo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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30.10.2005 um 20:33:58
 
Hallo,

ich habe bezüglich meines Bekannten schon wieder eine wichtige Frage ?????

Um eine kurze Übersicht zu geben, was Sache ist, hier kurz die wichtigsten Infos.
Einiges habe ich über die Suche gefunden, aber bräuchte gewissermaßen noch eine Bestätigung, dass ich mich nicht falsch belesen habe. Ist ja alles ganz schön kompliziert.
Also bitte ich nochmals um kompetente Hilfe.

-Marokkaner durch Heirat einer Deutschen Aufenthaltsgenehmigung ( nach § 5 Abs. 2 u. 3 )   erhalten, …..noch gültig bis November 2006.
-Trennung von der Ehefrau im Februar 2005 bedingt durch viele Schwierigkeiten und    Streitigkeiten innerhalb der Ehe. Also keine 2 Jahre zusammen gelebt.
-Auszug bei ihr ( Febr. 2005 ) und Einzug in ein kl. Appartment (WG) .
Aufgrund dessen Angst vor der Abschiebung. Bisher noch keine Aufforderung von der ABH das Land zum Datum xxx zu verlassen, nur Gespräch, Ehefrau hatte den Auszug auch gemeldet.
-Anwalt hat Widerspruch eingelegt ( vorsorglich oder weil doch eine Mitteilung, Bescheid vorlag ( keine Ahnung ), weil Visum erst Nov. 2006 abläuft.
-Unterhaltsprozess lief und Scheidung läuft immer noch.
- neue Freundin kennen gelernt, welche die Kosten der Wohnung vorerst freiwillig bestreitet.
/ weder Anwalt noch irgendjemand sonst riet ihm, wie er weiterhin seinen Unterhalt bestreiten könnte, bzw. welche Wege ihm offen stehen, also nur Klage auf Unterhalt, da ja verheiratet und im Trennungsjahr.
- Beim Arbeitsamt auch vorstellig gewesen.

Dann lernte ich ihn im Sommer diesen Jahres kennen und sprach viel mit ihm über seine Situation. Konnte viele Dinge nicht nachvollziehen, wie Arbeitserlaubnis, Ausweisung oder Wiederheirat und stellte meine Fragen auch hier im Forum. Übrigens das Beste Forum, welches ich je gesehen habe im Internet. Ein dickes Lob an Alle !
Hatte dann aber noch nicht das Wissen, welches ich jetzt über ihn habe.

Folgendes hat sich jetzt ergeben:
Ich riet ihm, um nicht weiterhin von Jemandem abhängig zu sein, also einer Person und sich finanziell auf eigene Beine zu stellen, erst einmal zum Arbeitsamt zu gehen und Leistungen zu beantragen, denn die stünden ihm zu, solange er noch nicht arbeiten darf, was der Fall war und sich ebenfalls darum zu bemühen eine Erwerbsfähigkeit ausüben zu dürfen.

Stand der Dinge nach den jetzigen Bemühungen:

-Er war beim Arbeitsamt, die ihm alle Anträge mitgaben und einen erneuten Anruf bei der Ausländerbehörde tätigten, damit er die Erlaubnis erhält arbeiten zu dürfen.
-Stempel, Erwerbsfähigkeit jetzt erlaubt,  inzwischen seit ein paar Tagen im Pass vermerkt. Er will gerne arbeiten und würde auch alles machen und wenn möglich auch eine Ausbildung.
-Unterhaltsprozess ist inzwischen abgeschlossen. Trotz gutem Verdienst der Ex ( leider Selbstständig ) kein Unterhaltsanspruch, da nicht leistungsfähig.


So und nun kommen meine Fragen :

Frage 1)
Ist es richtig, da er nun Antrag auf ALG II stellt und nicht auf Sozialhilfe, dass ihm dadurch keine Nachteile entstehen bezüglich der sofortigen Ausweisung, also noch schneller, als vielleicht schon zu erwarten wäre ???

Frage 2)
Wäre es möglich, dass er eine Ausbildung beginnen dürfte, auch wenn er diese vielleicht gar nicht beenden könnte wegen Ausweisung, aber noch ist ja nicht alles verloren ?????
Welche Art der Ausbildung käme überhaupt in Frage bzw. könnte er auch Kurse belegen oder erstmal auf 400 € - Basis versuchen, bis er Fulltime-Arbeit gefunden hat, ohne Nachteile ??

Frage 3)
Muss er oder kann er einen Antrag oder eine Umschreibung des Aufenthaltstitels erwirken, wenn er jetzt einen ganz anderen Status hat, als verheiratet ?????
Was könnte er diesbezüglich tun, um seinen Willen und die Bereitschaft zu zeigen, hier rechtmäßig bleiben zu wollen ???

Ich habe leider keine ähnlichen Beiträge gefunden und finde seinen Fall doch etwas zu kompliziert, um mich nun innerhalb einiger Tage so zu belesen, um die Gesetzeslage gut genug zu kennen.
Ist für mich auch wirklich Neuland, aber man lernt ja nie aus und ich möchte ihm keinen nachteiligen Tipps geben, die schwere Konsequenzen nach sich ziehen würden, dennoch gerne helfen.

Ich bedanke mich sehr für hilfreiche Unterstützung. Am Dienstag soll er schon die Anträge auf Leistungen abgeben und ich hoffe, es ist kein Fehler ihn dorthin geschickt zu haben.

Liebe Grüße

MyBoo

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myboo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 01.11.2005 um 07:58:34
 
kopfhau :nix

Guten Morgen @,

habe ich irgendwas falsch gemacht, falsch gefragt  ???  Fragezeichen

ich bekomme gar keine Antworten, kein " ja, ist ok, wenn..." , oder " nee, lass den mal lieber nicht da auflaufen beim Amt ".

Hoffentlich gehts gut, wenn er Heute dorthin geht.
Ich setze nicht vorraus, dass die Frau vom Arbeitsamt evtl. die Konsequenzen bedenkt, deshalb wollte ich doch lieber noch Eure Meinung hören...

Nunja, wünsche allen noch einen schönen Tag . Wahrscheinlich alle ziemlich im Stress...

Gruß MyBoo
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ronny
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Antwort #2 - 01.11.2005 um 08:39:24
 
Hi Myboo,

du wirst sicherlich noch Antworten bekommen, die Koll. aus fünf Bundesländern sind im Feiertagsstress grin

Aber :

es sind auch noch einige Ungereimtheiten in Deinem Vortrag, die das ganze "unrund" erscheinen lassen. Daran kann auch die Zurückhaltung bei den Antworten liegen grin

Wegen der Arbeitserlaubnis:


- mir ist schleierhaft, wieso diese vorher noch nicht drin stand,



Wegen der AE:


- seit wann genau bestand die eheliche Lebensgemeinschaft und seit wann lag die erstmalige Erteilung der AE vor ? Wann erfolgte die Trennung ?


Zitat:
dass ihm dadurch keine Nachteile entstehen


Würde ich so nicht unterschreiben wollen, weil sein Lebensunterhalt nicht sichergestellt ist und er Leistungen beziehen will, die nicht auf Beiträgen beruhen.

Zitat:
nach § 5 Abs. 2 u. 3


Ehegesetz, Datenschutzgesetz,
oder welche Rechtsgrundlage meinst du dabei wirklich?   Denn der § 5 AufenthG kann nicht zutreffen und der alte § 5 AuslG kann auch ned passen  öhm

Grüße
Ronny Zwinkernd




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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #3 - 01.11.2005 um 09:11:02
 
Hallo Ronny,
Danke Dir.
Hm, ich versuch mal Licht ins Dunkle zu bringen.

du wirst sicherlich noch Antworten bekommen, die Koll. aus fünf Bundesländern sind im Feiertagsstress grin

Stimmt, nicht dran gedacht...Sorry.





- mir ist schleierhaft, wieso diese vorher noch nicht drin stand,

denke einfach, er hat sie geheiratet, sie hat in Deutschland alles für ihn geregelt, denn er hat von nix ne Ahnung und seine Nochehefrau hatte eh genug Geld. Vielleicht der Hintergedanke von ihr, ihn mehr für sich allein zu haben. ich weiß es nicht.
Jedenfalls stand im Pass vorher nichts davon drin und als er mal beim Arbeitsamt war, hatten die zwar dort angefragt, aber das wars wohl auch.
Das einzigste was drin stand, was ich sah, war :
Datum erteilung Visum 29.11.04-25.11.06
und ich las noch den § 5 Abs. 2 u. 3. dahinter stand, meine ich, Betriebsverf.-Gesetz.

Wegen der AE:


- seit wann genau bestand die eheliche Lebensgemeinschaft und seit wann lag die erstmalige Erteilung der AE vor ? Wann erfolgte die Trennung ?

Ersterteilung AE denke ich, muss zeitlich so sein, dass er sie ca. Okt.,Nov. 2003 bekam, denn zu dem Zeitpunkt war er auf jeden Fall hier in Deutschland. Er hat wohl einmal für 1 Jahr verlängert bekommen, als er noch nicht getrennt war.
Trennung von der Ehefrau Anfang Februar 2005.

Würde ich so nicht unterschreiben wollen, weil sein Lebensunterhalt nicht sichergestellt ist und er Leistungen beziehen will, die nicht auf Beiträgen beruhen.

Hm, aber noch ist er ja verheiratet mit einer Deutschen und noch nicht geschieden.Und es ist keine Sozialhilfe.
Er sucht Arbeit jetzt und will auch gerne.
Das ist nämlich wirklich die große Frage....
Aber wovon soll er leben ? Noch darf er ja wohl hierbleiben und die ABH hat ihm jetzt ja den Stempel gegeben, ohne ihm in irgendeiner Form auch zu sagen, dass es sich vielleicht gar nicht mehr lohnt....da er ausreisen muss demnächst.
Ich konnte das eben auch nicht ganz erlesen, was nun in seinem Fall zutrifft.
Er hat die ganze Zeit die Hoffnung gahabt Unterhalt zu bekommen oder dass auch für die Vergangenheit nachgezahlt wird, da gut Geld verdient hat, aber Selbstständige da ja auch sehr gute Chancen haben, sich schlechter zu stellen.
Ich hätte ihm gleich gesagt, warte mal nicht auf einen guten Ausgang des Unterhaltsprozesses.

Ehegesetz, Datenschutzgesetz,
oder welche Rechtsgrundlage meinst du dabei wirklich?   Denn der § 5 AufenthG kann nicht zutreffen und der alte § 5 AuslG kann auch ned passen  öhm

s.o. Ronny , ich sah nur den § im Pass auf der Seite, wo die Verlängerung Visum von 2004 erteilt-bis 11.2006 drin stand.
Nächsten Tag war er bei der ABH und hatte dort dann ebenfalls den Vermerk drin: Erwerbstätigkeit erlaubt.  ??? öhm

Hoffe, deine Fragen beantwortet zu haben, hätte gern nochmal dein Statement dazu.

Danke dir.

MyBoo
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Mick
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Antwort #4 - 01.11.2005 um 09:38:25
 
Hi,
offensichtlich hat die eheliche Lebensgemeinschaft keine 2 Jahre bestanden,
damit hat er kein eigenständiges Aufenthaltsrecht. Dem Verhalten des An-
waltes ist zu entnehmen, dass die AE bereits befristet wurde, und dass eine
Ausreiseaufforderung vorliegt. Dazu steht allerdings im Widerspruch, dass
man ihm nachträgelich die Erwerbstätigkeit gestattet hat.
Sorry, aber bei derartigen Widersprüchen und Unklarheiten halte ich mich
mit Tipps lieber zurück. Vielleicht gehst Du mal mit ihm zur ABH oder zum
Anwalt und klärst erstmal den genauen Sachverhalt.

P.S. Ich hab's verschoben, weil die Trennung und die Frage, ob ein eigen-
ständiges Aufenthaltsrecht vorliegt, im Vordergrund steht.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #5 - 01.11.2005 um 10:01:53
 
Vielen Dank Mick,

genau das verstehe ich eben auch nicht.
Dieser Widerspruch an sich ihm dann noch, obwohl kein Recht mehr besteht bzw. der ganze Aufenthalt nur durch Widerspruch seitens des Anwaltes, dann doch eine Erteilung zur Erlaubnis Erwerbsfähigkeit ausgestellt wird.

Heute Vormittag hat er den termin beim Arbeitsamt und ich schätze, wenn ich nicht selbst mal bei der ABH war, werde ich auch nicht wirklich durchblicken können.
Er gibt sich wirklich Mühe mir alles zu erklären, aber ich denke, er weiß selbst nicht genau, woran er ist, oder was Sache ist.
Er vertraut dem Anwalt, denke inzwischen auch mir und hofft einfach, dass es irgendwie weiter geht und besser wird.

Ich glaube, es gab eine Aufforderung der ABH befristet dann und dann auszureisen, aber der Anwalt hatte ja Widerspruch eingelegt und nun wird dieser erstaml bearbeitet, denke ich.... ???

Ich möchte ihm trotzdem gerne helfen, denn kommt mir so vor, als kümmert sich kein Mensch richtig um ihn.
Habe da eben auch so einige Erfahrungen mit Anwälten, manchen ist alles einfach egal und wie derjenige dann klar kommt.
Ich bin ja nur eine gute Freundin und nicht die Freundin an sich, aber diejenige welche hat eben nie ZEIT für ihn. Nicht wirklich und vielleicht auch nicht die Möglichkeit oder Ahnung von solchen Dingen.
Ich wollte ihm helfen nicht wieder in eine Abhängigkeit zu rutschen, nur weil er nicht weiß, was es in seiner lage für Möglichkeiten gibt.
Wenn die sich nämlich streiten sollten, oder auseinandergehen, wäre er ja sozusagen wirklich ´ne arme Sau. Sorry, für den Ausdruck...

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Antwort #6 - 01.11.2005 um 11:11:51
 
Zitat:
Dem Verhalten des An-
waltes ist zu entnehmen, dass die AE bereits befristet wurde, und dass eine
Ausreiseaufforderung vorliegt. Dazu steht allerdings im Widerspruch, dass
man ihm nachträgelich die Erwerbstätigkeit gestattet hat.


Wieso? Die Auflage steht ihm aufgrund der Eheschließung mit einer Deutschen zu. Die letzte Verlängerung der AE erfolgte nach altem Recht und enthält deshalb noch nicht den Zusatz `Erwerbstätigkeit gestattet´. Selbst wenn die AE inzwischen nachträglich befristet wurde hat er Anspruch auf die entsprechende Auflage, solange die Verfügung nicht rechtskräftig geworden ist. Bisher gilt die aufgrund der Heirat erteilte AE ja noch fort.

Zitat:
Aber wovon soll er leben ? Noch darf er ja wohl hierbleiben und die ABH hat ihm jetzt ja den Stempel gegeben, ohne ihm in irgendeiner Form auch zu sagen, dass es sich vielleicht gar nicht mehr lohnt....da er ausreisen muss demnächst


Mit der jetzigen Auflage kann er arbeiten und sogar eine Ausbildung machen, falls er eine Ausbildungsstelle findet. Das ändert aber nichts an seiner Ausreisepflicht falls sein Widerspruch gegen die nachträgliche Befristung negativ beschieden wird (wovon auszugehen ist). Die ABH hat ihm ja bereits mitgeteilt daß er mit einer Beendigung des Aufenthaltes rechnen muß. Die Entscheidung ist aber durch den eingelegten Widerspruch bisher nicht rechtskräftig, und so lange ist die Grundlage für seinen Aufenthalt nach wie vor § 28 AufenthG.
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Antwort #7 - 01.11.2005 um 11:36:39
 
Hallo Brickbat,

schön auch von dir eine Antwort zu bekommen.
Ich denke auch, dass es momentan noch nach § 28 gegeben ist, ihm die Erlaubnis zu erteilen und es nach dem derzeitigem Stand keinen Grund gibt, die Erwerbstätigkeit zu versagen.
Mich wunderte eben nur, dass dies so leicht möglich war.

Würde er eine Ausbildungsstelle oder einen Kurs an der VHS oder beim Berufsbildungwerk o.ä. beginnen, würde dies nichts an seinem Aufenthaltsstaus ändern, oder ? Sehe ich doch richtig ?
Im nachhinein könnte man auch nicht einen Antrag auf Aufenthaltsrecht wegen Arbeitsaufnahme in Deutschland stellen, oder das Visum ändern lassen ?
Das wäre wohl wahrscheinlich zu einfach, oder ?

Sein versuch ist:
Er schafft es nicht so schnell ausreisen zu müssen, da noch Widersprcuh läuft und er hoffentlich bis oder ungefähr im Februar geschieden wird( Datum hat ihm der Anwalt ca. mitgeteilt ), um dann seine jetzige Freundin (Deutsche) heiraten zu können.

Geht das überhaupt ? Nehmen wir an, er wäre zum Zeitpunkt der Scheidung noch in Deutschland, weil sich alles verzögert hat und dürfte nach Deutschem recht wieder heiraten.
Würde er es auch als Ausländer mit dem jetzigen Status des befristeten und schwebendem Aufenthaltes gestattet bekommen.
Also Aufgebot bestellen und ab zum Standesamt ?

Brickbat ? Was sagst du zu dem Antrag auf Staatliche Unterstützung aufgrund Trennung von Ehefrau und durch halten im goldenen Käfig, nicht unbedingtes Selbstverschulden der jetzigen Situation, aber da er erst jetzt die Erlaubnis hat arbeiten zu dürfen, vorerst Unterstützung vom Staat benötigt, die ja evtl. auch nach Aufnahme einer Arbeitsstelle schnell wieder wegfallen könnte.
Er will ja arbeiten gehen und das so schnell wie es geht, oder eben eine Ausbildung machen, die ihm immer nützen würde, egal wo er ist.

Danke schön und wäre nett, wenn ich noch diese Frage beantwortet bekäme.

MyBoo
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Antwort #8 - 01.11.2005 um 12:31:59
 
Zitat:
Wieso? Die Auflage steht ihm aufgrund der Eheschließung mit einer Deutschen zu. Die letzte Verlängerung der AE erfolgte nach altem Recht und enthält deshalb noch nicht den Zusatz `Erwerbstätigkeit gestattet´. Selbst wenn die AE inzwischen nachträglich befristet wurde hat er Anspruch auf die entsprechende Auflage, solange die Verfügung nicht rechtskräftig geworden ist. Bisher gilt die aufgrund der Heirat erteilte AE ja noch fort.


Hi,
ich bin davon ausgegangen (ohne drüber nachzudenken), dass - wie bei uns
üblich - die sofortige Vollziehung der nachträglichen zeitlichen Beschränkung
angeordnet wird/wurde.
Damit hätte ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung und in der Folge
würde auch die Erwerbstätigkeit nach § 28 Abs. 5 nicht erlaubt sein, da diese
nicht aufgrund der Ehe erlaubt wird, sondern mit der AE-Erteilung.

Andernfalls, also ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung, gehe ich mit
Dir konform.
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Antwort #9 - 01.11.2005 um 14:46:47
 
Zitat:
Brickbat ? Was sagst du zu dem Antrag auf Staatliche Unterstützung aufgrund Trennung von Ehefrau und durch halten im goldenen Käfig, nicht unbedingtes Selbstverschulden der jetzigen Situation, aber da er erst jetzt die Erlaubnis hat arbeiten zu dürfen, vorerst Unterstützung vom Staat benötigt, die ja evtl. auch nach Aufnahme einer Arbeitsstelle schnell wieder wegfallen könnte.
Er will ja arbeiten gehen und das so schnell wie es geht, oder eben eine Ausbildung machen, die ihm immer nützen würde, egal wo er ist.



Er hätte bereits unmittelbar nach Erteilung der 1. AE nach der Heirat beim Arbeitsamt eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis bekommen können, aus wessen Verschulden er sie nicht beantragt hat ist für den Sachverhalt ist für die ausländerrechtliche Beurteilung im Grunde unerheblich. Zum `Halten im goldenen Käfig´: dazu gehören ja immer Zwei, von einem erwachsenen Mann könnte man schon erwarten, daß er seine eigenen Belange zu regeln willens und in der Lage ist und sich von seiner Ehefrau nicht daran hindern läßt.   Der Bezug öffentlicher Mittel ist für sich genommen ein Ausweisungsgrund, wird sich aber im Fall Deines Freundes ausländerrechtlich kaum erschwerend auswirken. Wenn ihm kein eigenständiges Aufenthaltsrecht zuerkannt werden sollte,  wird der Aufenthalt allein deshalb beendet werden. Zusätzliche Gründe braucht es nicht, wobei m. E. der Bezug öffentlicher Mittel seine Argumentation nicht glaubwürdiger macht. 
Vorausgesetzt er hält sich zu dem Zeitpunkt nicht illegal in D auf dürfte nach der Scheidung einer neuen Heirat eigentlich nichts im Wege stehen. Da auch die zukünftige Ehefrau Deutsche ist würde sich auch dabei der SH-Bezug allenfalls auf die Dauer der Erteilung, nicht aber auf den Anspruch auf Erteilung der AE auswirken.
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Antwort #10 - 01.11.2005 um 15:58:27
 
[beifall=beifall.gif]

Danke Euch für die Antworten.

Ok, ich habe dann, glaube ich zumindestens, richtig gehandelt, denn so vom Prinzip her dachte ich ebenfalls.

Da er noch verheiratet ist und der Ausweisungsgrund sowieso wegen Trennung gegeben ist, kann er in dieser Zeit ruhig Leistungen beziehen, die nicht vorrangig als Ausweisungsgrund gelten und wenig Einfluss auf die laufende Befristung haben.
Sollte er bis dato noch hier in Deutschland bleiben können, müsste und würde sowieso die erneute Frist von mid. 2 Jahren nach erneuter Heirat anfangen zu laufen, um dann ggf. erst ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu erwerben, was jetzt sowieso nicht in Frage käme.

Zum goldenen Käfig kann ich nur soviel sagen, dass er erst 23 ist und sie doch eine bodenständige Frau mittleren Alters, die es sicher verstanden hat, ihn auch mit seiner Schwäche auf sie angewiesen zu sein, unter Druck gesetzt hat und ihm sicherlich jetzt zu Schulden kommt, sich nicht ausreichend über sich und seine rechtlichen Ansprüche, wie Arbeitserlaubnis usw zu kümmern.
Im Grunde wollte er sich das ja eben auch nicht gefallen lassen, hat nur leider den falschen Weg gewählt, nämlich nicht den der Arbeit, sondern sich von ihr zu trennen, bevor die 2 Jahre zumindestens um sind.

Nunja, geschehen ist geschehen und nun kann man ihm ja nur noch viel Glück wünschen und dass die nächste Ehe dann doch auf einer anderen Basis basiert oder die Verbindung besser harmoniert und ausgeglichen ist.
Deswegen habe ich ihm auch geraten sich auf eigene Beine zu stellen und wenn er ausreisen müsste, diesen Weg auch zu gehen, um sich nicht alle Chancen in Bezug auf Deutschland zu verbauen.
Ein Comeback wäre dann sicherlich gegeben.

Vielleicht ist ja das Glück auf seiner Seite. Inshallah.

Nochmals vielen Dank für die hilfreichen Antworten von Euch.

LG MyBoo

PS: Leider kann ich hier im Forum noch nicht viel anderen Menschen helfen, da ich die Gesetze noch nicht so gut kenne, aber was nicht ist, kann ja noch werden...
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