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Apostille auf Entlassungsurkunde (Gelesen: 7.437 mal)
deni
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28.10.2005 um 12:12:05
 
Hallo,

mein Freund hat endlich die Entlassungsurkunde (aus der bulgarischen Staatsangehörigkeit) erhalten. Muss diese noch mit Apostille versehen werden? Seine Sachbearbeiterin meinte, dass die Apostille nicht notwendig ist, sondern die Urkunde nur übersetzt werden müsse. Stimmt das?

Viele Grüße und Danke für die Antworten!
deni
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ronny
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Antwort #1 - 28.10.2005 um 13:05:36
 
Zitat:
Seine Sachbearbeiterin meinte, dass die Apostille nicht notwendig ist, sondern die Urkunde nur übersetzt werden müsse.


Hallo deni,

es liegt im Ermessen jeder Behörde die Apostille zu fordern oder nicht. wenn sie sagt sie braucht es nicht, kannst Du ihr glauben.  Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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deni
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 28.10.2005 um 13:35:28
 
Danke für die schnelle Antwort!

Viele Grüße
deni
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RedBaron
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Antwort #3 - 30.10.2005 um 22:33:02
 
Grundlage für die Ausstellung einer Apostille ist „Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation“ vom 05.10.1961 (BGBl. 1965 II, S. 876). Durch diesen Staatsvertrag sind öffentliche Urkunden von der Legalisation befreit. An die Stelle einer Legalisation tritt eine Apostille. Die Apostille wird auf der Urkunde selbst oder auf einem mit ihr verbundenen Blatt angebracht. Durch die ordnungsgemäße Apostille wird die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, nachgewiesen.

Das „Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation“ ist gemäß Artikel 1 jedoch nicht anzuwenden auf Dokumente, welche vom diplomatischen Dienst ausgestellt sind.

Wenn also die Entlassungurkunde von der Botschaft stammt, kann sie gar nicht apostilliert werden.

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deni
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 31.10.2005 um 09:23:17
 
Hallo,
Danke für den Hinweis. Die Entlassungsurkunde wurde in Bulgarien vom Präsidialamt ausgestellt und nicht vom Konsulat. Wir werden die Apostille besorgen - auch wenn die Einbürgerungsbehörde sie nicht braucht - schaden wird es bestimmt nicht.

Viele Grüße
deni
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Ralf
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Antwort #5 - 31.10.2005 um 10:50:45
 
Zitat:
- schaden wird es bestimmt nicht.


Sicher nicht, allenfalls dem Geldbeutel, es sei denn, in Bulgarien werden Apostillen kostenfrei erteilt.
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deni
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #6 - 31.10.2005 um 12:26:12
 
Hi,
kostenlos sind die Apostillen sicherlich nicht. Wenn man aber die Entlassungsurkunde nach Bulgarien wegen der fehlender Apostille zurückschicken muss, wird es bestimt teuerer.  Zwinkernd

Viele Grüße
deni
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miramax
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #7 - 31.10.2005 um 14:34:41
 
Hallo Deni,

die Uebersetzung des Erlasses + Apostille  kostet ca. 30 BGL= ca.14 EUR und wird von jedem Uebersetzungsdienst in Sofia  innerhalb 5 Tage  gemacht.



Mit Apostille ersparrst du dir jegliche weitere Legalisierungen und Aerger (z.B.bei der DE Botschaft in Sofia Zwinkernd). Das ist wichtig zu wissen, so kannst Du das Dokument sofort nach Deutschland senden.

Ausserdem Bulgarien ist verpflichtet , solche Apostille zu stempeln falls die Unterlagen im Ausland gebraucht werden. Ansonsten sind die  Untarlagen wie z.B. in Deutschland ungueltig.

Die Apostille beweisst  die Echtheit des Dokuments,viele Gruesse und Erfolg


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Gruesse
 
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ronny
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Antwort #8 - 31.10.2005 um 14:48:50
 
Zitat:
Ansonsten sind die  Untarlagen wie z.B. in Deutschland ungueltig. 


Sorry,

das ist völliger Quatsch.

Die Legalisation bestätigt lediglich die Echtheit einer Unterschrift und bescheinigt in welcher Eigenschaft der Unterzeichner tätig geworden ist:

Zitat:
Die Legalisation bestätigt die Echtheit der Unterschrift, der Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels, mit dem die Urkunde versehen ist


Der Unterschied zur Apostille ist lediglich folgender:

Die Legalisation wird durch eine Auslandsvertretung vorgenommen (im Beispiel die deutsche Botschaft in Bulgarien) und eine Apostille wird von einer inländischen Behörde erteilt (im Beispiel meinetwegen der Landrat in Sofia).

Der zweite Unterschied, eine Apostille wird nur von den Unterzeichner-Staaten des Apostilleübereinkommens akzeptiert, wenn der Staat in dem sie verwendet wird keinen Vorbehalt formuliert hat.

Bestes Beispiel für die letztgenannte Massnahme wäre Indien, von dort akzeptieren wir die Apostille wegen eines Vorbehaltes nicht.

Mehr ist weder eine Legalisation noch eine Apostille wert.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Goldi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Einbürgerungsb.
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Antwort #9 - 31.10.2005 um 15:43:22
 
Zitat:
Hallo,

mein Freund hat endlich die Entlassungsurkunde (aus der bulgarischen Staatsangehörigkeit) erhalten. Muss diese noch mit Apostille versehen werden? Seine Sachbearbeiterin meinte, dass die Apostille nicht notwendig ist, sondern die Urkunde nur übersetzt werden müsse. Stimmt das?

Viele Grüße und Danke für die Antworten!
deni


Zitat:
Wir werden die Apostille besorgen - auch wenn die Einbürgerungsbehörde sie nicht braucht - schaden wird es bestimmt nicht.


HAAAAAAAAAAALLO!
GUUUUTEN MOOORGEN !
GEHT`S NOCH?

Leute seid nicht sauer, sorry, aber wenn ich sowas lese, dann stellt sich bei mir fast alles auf.
Wenn ich von meinem Sachbearbeiter zu hören bekomme, dass eine Apostille nicht erforderlich ist und ich ein Verfahren habe, welches mit Sicherheit ca. 2 1/2 Jahre alt ist (bis Ausstellung EB-Zusi. ca. 3-5 Monate, bulgarische Entlassung ca. 1 3/4 bis 2 1/2 Jahre), dann renn ich mit Worp 9 (=verdammt schnell) zur EB-Behörde und lass mich in herrgottsnamen endlich einbürgern.

Andererseits könnte man selbstverständlich bis zum Sanktnimmerleinstag diskutieren ob und wann und für wieviel von wem wieso weshalb warum die Apostille gebraucht wird. Dann hat man seine Apostille und kann drauf stolz sein wie ein Dreijähriger auf den neuen Baukran, aber dann sagt der Sachbearbeiter: "Oh, das tut mir jetzt aber leid, wir müssen alles aktualisieren; Ihre Einbürgerungszusicherung ist vor 2 Wochen abgelaufen!"

Menschenskinder nochmal. Und dann soll nochmal einer sagen, die Behörden verkomplizieren alles und seien umständlich.  :ung

Gruß
Goldi


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #10 - 31.10.2005 um 15:59:05
 
Ronny, ich kenne den Unterschied zwischen Legalisation und Apostolle. Ich  wollte  nicht  zu umstaendlich sein.


Aber bitte die Frau nicht in Verwierung setzen, sonst bekommt Ihr Mann Probleme in Bulgarien mit den Unterlagen.

Sie kann auch in der Botschaft anrufern, dort werden die Beamter meine Worte bestaetigen.

Denni, bitte berichte spaeter wie die Sache war.

Ich bin 100 Prozent sicher dass ich Recht habe.


Gruesse











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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #11 - 31.10.2005 um 16:26:59
 
Und Goldi,

warum  bitte sehr  die SB mal verlangen Apostolle, mal nicht ???


In ein Zimmer sind zwei SB. Der eine sagt ja, der andere nein... und am Ende machen sie die Buecher auf und fangen an die Gesetze zu studieren. Als Auslaender der Auskunft will /sucht, man fuehlt sich verunsichert durch die wiederspruechlichen Aussagen der Beamter!

Dann wird den Abteilungsleiter gefragt und endlich ist das Problem geloest.

Ah, dieser Einzelfall...

LG 



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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #12 - 31.10.2005 um 17:05:30
 
Hallo Goldi,

ich habe die Frage nur deshalb gestellt, weil ich mich über die Auskunft der SB gewundert habe. Die Bestätigung, dass mein Freund einen Antrag auf Entlassung gestellt hatte, musste nämlich mit Apostille versehen werden. Dass die Entlassungsurkunde keine Apostille braucht, ist mir dann ein wenig merkwürdig vorgekommen, zudem wir nicht mit unserem Sachbearbeiter gesprochen haben, sondern mit seiner Vertretung.

Ich halte übrigens meine Frage für vollkommen legitim, auch wenn Dir deswegen "der Kragen geplatzt" ist. Und ich bitte Dich auf unnötige Kommetare wie

Zitat:
HAAAAAAAAAAALLO!


GUUUUTEN MOOORGEN !


GEHT`S NOCH?


zu verzichten. Ich stelle hier eine Frage, weil ich mir bezüglich des Sachverhaltes unsicher
bin, und nicht weil ich nichts anderes zu tun habe, ausser Dich ärgern.

Das Ausbürgerunsverfahren hat nicht mal fünf Monate gedauert, die Einbürgerunszusicherung ist bis April 2007 gültig. Ob die Urkunde heute oder morgen kommt, spielt also auch keine Rolle.

Viele Grüße
deni
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Goldi
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Antwort #13 - 31.10.2005 um 18:02:01
 
Hallöchen,

fragen zu stellen ist in Ordnung (wer nicht fragt bleibt dumm      oder      es gibt keine dummen Fragen, sondern nur dumme Antworten).
Soviel dazu.

Wie lange die Zusi. noch gültig ist, wurde bisher nicht erwähnt und ich kann hier nur auf die bisherigen Erfahrungswerte zurückschauen. Die reine Bestätigung, dass ein Antrag auf Entlassung gestellt wurde, braucht meines Erachtens nicht mit Apostille ausgestattet werden. Das halte ich für übertrieben.

Bulgarische Entlassung nur knappe 5 Monate? Huihuihui, das ging aber fix.
Wenn jemand bei einer Behörde mal was braucht, dann wieder nicht, dann würde ich erstmal bei der Behörde nachfragen. Hier in diesem Fall, geht es zwar relativ einfach zu lösen und ist auch noch kostengünstig, aber es geht um grundsätzliche Dinge.

Es gibt beispielsweise Länder, die zwar einen automatischen Verlust der StA kennen, wenn jemand eine andere StA erwirbt, aber auch eine Entlassung ist bekannt. Wenn nun die Behörde eine automatische Entlassung annimmt, dann wird wohl kaum jemand einen Zweifel daran haben und ein zeit- und  kostenintensives Entlassungsverfahren auf eigene Faust betreiben (wobei in der Regel die Behörde dann sowieso den Pass einziehen wird).

Gruß (und schönen Feierabend)
Goldi

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Antwort #14 - 02.11.2005 um 14:54:30
 
Zitat:
Bulgarische Entlassung nur knappe 5 Monate? Huihuihui, das ging aber fix.

Ja, das stimmt, die BG Behoerden sind SCHON gesetzlich  verpflichtet  innerhalb 6 Monaten   ueber den Antrag auf Ausbuergerung Stellung zu nehmen( wenn nicht dann- Klage :happy: bald sind wir in der EU und wir sollen Fristen beachten).

Zitat:
Es gibt beispielsweise Länder, die zwar einen automatischen Verlust der StA kennen, wenn jemand eine andere StA erwirbt, aber auch eine Entlassung ist bekannt. Wenn nun die Behörde eine automatische Entlassung annimmt, dann wird wohl kaum jemand einen Zweifel daran haben und ein zeit- und  kostenintensives Entlassungsverfahren auf eigene Faust betreiben (wobei in der Regel die Behörde dann sowieso den Pass einziehen wird). 

In diesem Fall  gehet es ueberhaupt nicht darum




Die Legenden von 2-3 Jahren Dauer des Ausbuergerungsverfahren in BG kannst Du vergessen(ein Tipp Zwinkernd).

Gruesse

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Gruesse
 
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