Hallo,
ich hoffe das ist jetzt das richtige Forum - ansonsten bitte einfach verschieben ....
Es geht um die Bedeutung der Sicherung des Lebensunterhaltes bei Beantragung der Niederlassungserlaubnis.
Der SV: Befristeter Aufenthalt lief aus und eine Niederlassungserlaubnis wurde beantragt im August. Seitdem wurde er 3mal hinbestellt und bekam jedesmal eine Fiktionsbescheinigung. Das Ganze scheint darauf hinauszulaufen, dass die MA der
ABH den gesicherten Lebensunterhalt weiter prüfen möchte...
Ab wann spricht man denn von einem gesicherten Lebensunterhalt?
Er ist seit Januar 2002 selbständig. Sie bezieht Erwerbsunfähigkeitsrente. Es ist ein Pflegekind vorhanden, dessen Unterhalt voll durch die leibliche Mutter bestritten wird. Es werden keinerlei staatliche Hilfe oder Zuschüsse bezogen. Entsprechende Bestätigungen der Arbeitsagentur, Sozialamtes usw. wurden mit dem Antrag auch vorgelegt.
Damit ist doch erwiesen, dass der Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestritten wird??!! Oder etwa nicht. ???
Er sollte gestern noch einmal eine BWA (betriebswirtschaftliche Analyse) und den Steuerbescheid 2004 vorlegen. Dies hat er auch getan. Steuerbescheid weist für die Einkommenssteuer 0 EUR aus.
Daraufhin meinte die MA der
ABH, sie würde ihn durch das Finanzamt überprüfen lassen.
Welcher Art soll diese Überprüfung sein? Ist so eine Prozedur überhaupt rechtens??
Fiktionsbescheinigung wurde bis 28.02.06 verlängert....so lange kann unmöglich die Prüfung dauern.
Zur Info: Die Ehe besteht seit dem 14.09.1998.
FZF nach
Einreisesperre wurde im August 2002 gestattet. Seitdem besteht also eheliche Lebensgemeinschaft.
Für Tipps und Anregungen wäre ich dankbar.
mfg Katrin