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Niederlassungserlaubnis- Sicherung Lebensunterhalt (Gelesen: 6.828 mal)
katnau
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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26.10.2005 um 15:24:01
 
Hallo,

ich hoffe das ist jetzt das richtige Forum - ansonsten bitte einfach verschieben ....

Es geht um die Bedeutung der Sicherung des Lebensunterhaltes bei Beantragung der Niederlassungserlaubnis.
Der SV: Befristeter Aufenthalt lief aus und eine Niederlassungserlaubnis wurde beantragt im August. Seitdem wurde er 3mal hinbestellt und bekam jedesmal eine Fiktionsbescheinigung. Das Ganze scheint darauf hinauszulaufen, dass die MA der ABH den gesicherten Lebensunterhalt weiter prüfen möchte...
Ab wann spricht man denn von einem gesicherten Lebensunterhalt?

Er ist seit Januar 2002 selbständig. Sie bezieht Erwerbsunfähigkeitsrente. Es ist ein Pflegekind vorhanden, dessen Unterhalt voll durch die leibliche Mutter bestritten wird. Es werden keinerlei staatliche Hilfe oder Zuschüsse bezogen. Entsprechende Bestätigungen der Arbeitsagentur, Sozialamtes usw. wurden mit dem Antrag auch vorgelegt.
Damit ist doch erwiesen, dass der Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestritten wird??!! Oder etwa nicht. ???
Er sollte gestern noch einmal eine BWA (betriebswirtschaftliche Analyse) und den Steuerbescheid 2004 vorlegen. Dies hat er auch getan. Steuerbescheid weist für die Einkommenssteuer 0 EUR aus.
Daraufhin meinte die MA der ABH, sie würde ihn durch das Finanzamt überprüfen lassen.
Welcher Art soll diese Überprüfung sein? Ist so eine Prozedur überhaupt rechtens??
Fiktionsbescheinigung wurde bis 28.02.06 verlängert....so lange kann unmöglich die Prüfung dauern.

Zur Info: Die Ehe besteht seit dem 14.09.1998. FZF nach Einreisesperre wurde im August 2002 gestattet. Seitdem besteht also eheliche Lebensgemeinschaft.
Für Tipps und Anregungen wäre ich dankbar.

mfg Katrin
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holly
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 26.10.2005 um 17:18:51
 
Zitat:
Er sollte gestern noch einmal eine BWA (betriebswirtschaftliche Analyse) und den Steuerbescheid 2004 vorlegen. Dies hat er auch getan. Steuerbescheid weist für die Einkommenssteuer 0 EUR aus


Die Frage ist mehr wie hoch ist das zu versteuernde Einkommen?
Letztlich muss man sich doch nur Fragen wovon der Mann tatsächlich lebt. Wenn man mal vom ALG II-Satz von 311 EUR monatlich ausgeht + anteilige Miete, dann sollte dieser sich ergebende Betrag verdient werden.

Gruß Holly
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katnau
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 26.10.2005 um 18:04:06
 
Hallo Holly,

das ist ja das Dilemma bei Selbständigen: kann man doch nie genau auf Heller und Pfennig sagen! (jedenfalls nicht unbedingt für das laufende Geschäftsjahr)

Er hat ja schließlich schon eine Bestätigung auf der ABH abgegeben, dass kein AlgII-Anspruch besteht - ergo liegt das geprüfte Einkommen auf jeden Fall drüber. Eine weitere Einkommensüberprüfung ist meines Erachtens nicht notwendig.

Besagter Herr und Dame leben also einzig und allein von ihrem Einkommen, wie sie sich das Geld einteilen ist doch wohl dahin gestellt.....
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ronny
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Antwort #3 - 26.10.2005 um 18:55:02
 
Zitat:
Eine weitere Einkommensüberprüfung ist meines Erachtens nicht notwendig.


Hmm,

naja, eine gewisse Nachhaltigkeit der Einkommenserzielung aus selbständiger Erwerbstätigkeit sollte schon gegeben sein.

Ich habe selbst etliche selbständige Pizza-Bäcker etc. einbürgern müssen, die nach Erhalt ihrer Einbürgerungsurkunde den Weg nach oben nahmen um die Kollegen vom Sozialamt zu beehren.  Zwinkernd

Zitat:
Besagter Herr und Dame leben also einzig und allein von ihrem Einkommen, wie sie sich das Geld einteilen ist doch wohl dahin gestellt


Das war damals auch zunächst die herrschende Meinung, bis ein gewisses System zu Tage trat. Immer derjenige der "zur Einbürgerung an stand " übernahm dann die Familien-Pizzeria, wurschtelte sich so mit Ach und Krach und Gewinn-Prognose-Bescheinigungen , Steuerberater-Attesten etc. durch, bis es zu obigem Phänomen kam. Zwinkernd

Des ist ja nicht auf Einzelfälle beschränkt geblieben, deshalb wird heute schon genauer geprüft. Insbesondere bei der NE. Denn erklärtes Ziel des Zuwanderungsgesetzes ist die Entlastung der öffentlichen Haushalte auch in Zukunft.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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katnau
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 26.10.2005 um 20:44:34
 
Den Gedankengang von der Nachhaltigkeit kann ich schon sehr gut nachvollziehen. Allerdings ist da immer das Problem, den Selbständigen ein gewisses Einkommen zu unterstellen oder nachzuweisen. Davon kann ich als Mitarbeiterin beim Alg II ein Liedchen singen....eine BWA kann man so und so interpretieren....

Da würde mich interessieren, wie die Überprüfung des Finanzamtes dann von Statten geht und ob es wirklich was bringt.

Vermutlich müssen sie tatsächlich das Ergebnis abwarten. Die Art und Weise des Prozedere mutet nur etwas merkwürdig an. Die Unterlagen lagen bereits im August samt Antrag vor. Er bekommt einen Termin Ende September mit dem Vermerk alles in Ordnung, sei kein Problem. Dann ist er da und die Mitarbeiterin bemängelt Frage 29 (oder so ähnlich) wäre nicht ausreichend ausgefüllt....wurde an Ort und Stelle nachgeholt. Sie sagte nur, sie hören von uns. Ruft ihn in der Pizzeria an und bestellt ihn wieder, ruft noch die Ehefrau an und sagt er kann morgen die NE bekommen....dann will sie doch noch mal eine BWA und den Steuerbescheid sehen, der eh schon vorlag und meinte dann sie würde das durchs FA überprüfen lassen???

Sei halt mal dahingestellt. Sie beide fühlen sich etwas veralbert. Familie hat er übrigens keine wegen Pizzeriaübernahme oder so und beide sind heilfroh, wenn sie nicht auf die Ämter müssen. Abgesehen davon wäre die EU-Rente schon hoch genug, um für beide den Lebensunterhalt zu sichern.
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Antwort #5 - 26.10.2005 um 23:41:34
 
Aus dem insgesamt (für beide partner) verfügbaren Einkommen sollte zusammen mindestens der Sozialhilfesatz / ALG II (Hartz 4) Bedarf gedeckt sein, das heißt ein nachgewiesenes gemeinsames (netto-)Einkommen von insgesamt monatlich (ohne die Unterhaltsleistung für das Pflegekind):

311.- Euro für jeden erwachsenen Partner (zusamen 622 Euro)
xxx.- Euro pro Kind (207 Euro bis 13 jahre, 276 Euro ab 14 jahre, entfällt hier, da anderweitig gedeckt)
xxx.- Euro Miete und Heizung (1/3 Mietanteil für das Pflegekind kann hier ggf. abgezogen werden)
xxx.- Euro ggf. erforderlicher Krankenversicherungsbeitrag (Krankenversicherungsschutz für beide Partner ist nachzuweisen)

Wenn der eine ehepartner deutscher ist, ist umstritten, ob die genannte lebensunterhaltsicherung überhaupt verlangt werden darf, da insoweit jedenfalls die in § 28 Abs. 2 AufenthG genannten voraussetzungen für die niederlassungserlaubnis die eigenständige lebensunterhaltssicherung nicht beinhalten.

Sozialhilfe, ALG II, wohngeld zählen nicht als eigenes einkommen, wohl aber kindergeld, erziehungsgeld, sowie Rente, ALG I und andere auf beitragsleistungen beruhende einkommensarten (§ 2 Abs. 3 AufenthG).

viel erfolg !

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #6 - 26.10.2005 um 23:57:17
 
Nachtrag:

da zumindest die Fragestellerin in Ostdeutschland lebt,
dort sind die nachzuweisenden Mindesteinkommensbeträge etwas geringer:

298.- Euro für jeden erwachsenen Partner (zusamen 596 Euro), und
xxx.- Euro pro Kind (199 Euro bis 13 jahre, 265 Euro ab 14 jahre, entfällt hier, da anderweitig gedeckt), und
xxx.- Euro Miete und Heizung (1/3 Mietanteil für das Pflegekind kann hier ggf. abgezogen werden), und
xxx.- Euro für den ggf. erforderlichen Krankenversicherungsbeitrag (ein Krankenversicherungsschutz für beide Partner ist nachzuweisen)

Zudem würde ich hier überlegen einen Anwalt zu beauftragen, wenn die Ausländerbehörde derart Probleme macht, kompetente und engagierte Anwälte auch im Raum Halle/Leipzig siehe
http://www.rav.de/suche/default.php3
(Anwälte im RAV: PLZ eingeben und im Auswahlmenü "Ausländerrecht" wählen!)
oder nachfragen bei
http://www.fluechtlingsrat-lpz.org/

viel Erfolg!

gc
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Antwort #7 - 27.10.2005 um 07:24:41
 
Zitat:
da insoweit jedenfalls die in § 28 Abs. 2 AufenthG genannten voraussetzungen für die niederlassungserlaubnis die eigenständige lebensunterhaltssicherung nicht beinhalten.


Müssen sie auch nicht, da  dann der Grundsatz "lex specialis vor generalis "  eben nicht gilt .  Zwinkernd

Weil der Abs. 2 im Gegensatz zu dem Absatz 1 keine Befreiungsregelungen von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1  enthält, ist dann eben dieser in vollem Umfang anzuwenden, wie es sich aus dem ersten Halbsatz in § 5 Abs. 1 bereits zweifelsfrei ergibt:

Zitat:
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus,


ist m.E. nur so zu lesen:

wenn in den speziellen Regelungen zu einem Aufenthaltstitel (wie z.B. in § 28 Abs. 1) keine ausdrückliche Ausnahme vorgesehen ist, dann gilt § 5 Abs. 1 uneingeschränkt.

Wo das Zitat:
ist umstritten
sein soll, ist mir schleierhaft.  öhm

Zumindest in den Behörden und den Kommentierungen ist das relativ klar  Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #8 - 27.10.2005 um 10:04:18
 
Zitat:
das ist ja das Dilemma bei Selbständigen: kann man doch nie genau auf Heller und Pfennig sagen! (jedenfalls nicht unbedingt für das laufende Geschäftsjahr


Das Problem der Selbständigen ist doch folgendes:
Der Steuerberater hat den Auftrag das Einkommen möglichst klein zu rechnen, was einem guten Steuerberater ja oft auch gelingt.

Nun wird das ganze der ABH oder Einbürgerungsurkunde vorgelegt von der man etwas möchte und möglichst ein hohes Einkommen haben muss. Und was nun?

Letztlich gilt der alte Satz: Man kann nicht alles haben. Entweder man zahlt Steuern wegen hohem Einkommen und bekommt eine NE oder man hat kein Einkommen, zahlt keine Steuern und bekommt auch keine NE.

Und dann gibt es noch Selbständige die von einem Einkommen leben, dass man sich wundert, das sie noch nicht verhungert sind. Es stellt sich dann die Frage, ob nicht öfter so in die Kasse gegriffen wird. Und das ist dann der Zeitpunkt, wo die ABH beim Finanzamt (Steuerfahndung) nachfragt.

Gruß Holly
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Antwort #9 - 27.10.2005 um 11:14:26
 
Hallo,

danke für die zahlreichen Anregungen und Informationen. Ob sie sich einen Anwalt nehmen, überlegen Sie sich noch. Wenn sollte es wirklich ein spezialisierter Anwalt sein. Besagte Mitarbeiterin hat ihn ja gleich gefragt, ob er nun einen Anwalt einschalten wird. Sie schein ein Faible dafür zu haben  Zwinkernd.

Wie die Leute manchmal leben, frage ich mich nicht nur bei den Seltbständigen. Immerhin ist es schon etwas wert, dass die ABH die Möglichkeit hat, das Finanzamt im Rahmen der Steuerfahndung einzuleiten. Denn bei unserem AlgII-Bereich gilt: glaub dem Kunden und so beantragen viele Selbständige munter AlgII, um vor allem Kranken-und Rentenversicherungsbeiträge zu bekommen.

Dass der Steuerberater die Steuern so runterrechnen kann, ist noch nicht mal viel von Belang, wenn bei vielen Behörden schon die BWA als Nachweis des Einkommens ausreicht und in der BWA kann man ja viel schreiben...

Wie gesagt in dem beschriebenen Fall ist der Lebensunterhalt  abgesichert. Ich finde die Vorgehensweise eben etwas unangemessen.
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Antwort #10 - 27.10.2005 um 12:34:18
 
Zitat:
Wie gesagt in dem beschriebenen Fall ist der Lebensunterhalt  abgesichert. Ich finde die Vorgehensweise eben etwas unangemessen


Das kann ja durchaus sein, es muß nur nachgewiesen werden. Wenn die Einkommensteuer bei einem seit 2002 laufenden Gewerbe immer noch mit 0,-- € ausgewiesen ist bedeutet das ein so geringes Einkommen, daß es nicht der Einkommensteuerpflicht unterliegt. Bei einem so ertragslosen Gewerbe kann man nicht davon ausgehen, daß auf Dauer daraus der LU sichergestellt werden kann.
Ohne Zweifel ist das tatsächliche Einkommen bei den meisten so geführten Gewerbebetrieben z. T. erheblich höher, aber für die Erteilung der NE kann ja schlecht `schwarz´erwirtschaftetes Einkommen zu Grunde gelegt werden.
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Antwort #11 - 27.10.2005 um 19:19:01
 
Hi,

Gewerbe läuft erst seit 2003, sorry vertippt. So genau habe in ihre geschäftlichen Verhältnisse logischerweise nicht den Einblick. Ich weiß nur, daß erst dieses Jahr damit fertig wurde, die "Ablöse" für des Geschäft zu bezahlen. Daher wohl die hohen Ausgaben.
Wie auch immer, mal schauen, was bei der Überprüfung rauskommt.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #12 - 30.10.2005 um 23:01:27
 
Zitat:
Wo das "umstritten" sein soll, ist mir schleierhaft.  öhm
Zumindest in den Behörden und den Kommentierungen ist das relativ klar  Zwinkernd


§ 28 Abs. 2 ermöglicht eine Niederlassungserlaubnis für Ehepartner Deutscher unter ausdrücklichem Verzicht auf die meisten der in "§ 9 AufenthG - Niederlassungserlaubnis" aufgelisteten Voraussetzungen. Zu den nach § 9 für andere Ausländer geltenden, in § 28 Abs. 2 aber gerade nicht genannten Voraussetzungen zählen neben 60 Rentenbeiträgen u.a. die Lebensunterhaltssicherung, § 9 Abs. 2 Nr. 2.

Ich weiss, dass die Ausländerbehörden in der Praxis dennoch den Nachweis der Lebensunterhaltssicherung fordern, und die internen (aber unverbindlichen) Anwendungshinweise des BMI an der Stelle auf die Generalklausel des § 5 verweisen.

Wäre in § 9 Abs. 2 Nr. 2 die Lebensunterhaltssicherung nicht nochmal extra genannt, wäre Ronnys Ansicht wohl zutreffend. So aber ist die Sache nicht so klar...

Eine Behördenpraxis ist noch kein Beweis für ihre Rechtmäßigkeit. Diese Frage werden daher wohl die Gerichte entscheiden müssen. Anderer Ansicht als die Behörden ist z.B. Renner, AuslR 8. A zu § 28, sowie http://www.verband-binationaler.de

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Antwort #13 - 31.10.2005 um 07:45:39
 
Hallo gc,

wo bitte soll in § 28 Abs. 2 AufenthG

zur Erinnerung hier nochmal der Text :

Zitat:
(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht


diese abenteuerliche Auslegung

Zitat:
§ 28 Abs. 2 ermöglicht eine Niederlassungserlaubnis für Ehepartner Deutscher unter ausdrücklichem Verzicht auf die meisten der in "§ 9 AufenthG - Niederlassungserlaubnis" aufgelisteten Voraussetzungen.


ausdrücklich stehen  öhm.

Anders herum wird ein Schuh draus.

Weil dort ausdrücklich nichts geregelt ist bleibts bei dem was ich bereits oben erwähnte.  Zwinkernd

Zitat:
Ich weiss, dass die Ausländerbehörden in der Praxis dennoch den Nachweis der Lebensunterhaltssicherung fordern, und die internen (aber unverbindlichen) Anwendungshinweise des BMI an der Stelle auf die Generalklausel des § 5 verweisen. 


In etlichen Bundesländern sind sie für verbindlich erklärt worden  Zwinkernd

Zitat:
Eine Behördenpraxis ist noch kein Beweis für ihre Rechtmäßigkeit.


Wunschdenken und Pfeifen im Wald aber auch nicht der Beweis fürs Gegenteil  grin

Grüße
Ronny Zwinkernd


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Antwort #14 - 31.10.2005 um 14:44:38
 
Zitat:
§ 28 Abs. 2 ermöglicht eine Niederlassungserlaubnis für Ehepartner Deutscher unter ausdrücklichem Verzicht auf die meisten der in "§ 9 AufenthG - Niederlassungserlaubnis" aufgelisteten Voraussetzungen. Zu den nach § 9 für andere Ausländer geltenden, in § 28 Abs. 2 aber gerade nicht genannten Voraussetzungen zählen neben 60 Rentenbeiträgen u.a. die Lebensunterhaltssicherung, § 9 Abs. 2 Nr. 2.


Zitat:
Wäre in § 9 Abs. 2 Nr. 2 die Lebensunterhaltssicherung nicht nochmal extra genannt, wäre Ronnys Ansicht wohl zutreffend. So aber ist die Sache nicht so klar...


§ 9 und die darin genannten Voraussetzungen haben mit der Erteilung der NE nach § 28, 2 nicht das geringste zu tun. § 9 bleibt bei der Prüfung nach 28,2 absolut außen vor.

Zitat:
Ich weiss, dass die Ausländerbehörden in der Praxis dennoch den Nachweis der Lebensunterhaltssicherung fordern, und die internen (aber unverbindlichen) Anwendungshinweise des BMI an der Stelle auf die Generalklausel des § 5 verweisen. 


Die Voraussetzungen des § 5 gelten grundsätzlich für alle Verlängerungen, es sei denn, es ist etwas anderes bestimmt (wie z. B. im 28,1).
Mit Deiner Begründung könnte man die Notwendigkeit der Sicherstellung des LU z. B. auch beim Ehegattennachzug in Frage stellen.
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