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Familiennachzug Stiefsohn (Gelesen: 1.711 mal)
LeFay1963
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25.10.2005 um 10:42:12
 
Guten Morgen!
In Rekordzeit haben wir es geschafft den Familiennachzug anzuleiern (§31 AuslG). Mein Dank allen beteiligten Sachbearbeitern der Behörden.

ABER....während meine Frau nunmehr am 06.11. kommt, wollen wir unseren Sohn das Schuljahr (KIRGISTAN) noch beenden lassen, zumal er dort intensiven Deutschunterricht erhält.
Dies wurde bei Antragsstellung sowohl mündlich, als auch schriftlich vorgebracht und zwar bei der dt. Botschaft und beim zuständigen LRA in Deutschland.

Leider ist jetzt ein Visum nur für 3 Monate erteilt worden. Ich habe eine Verpflichtungserklärung für die Dauer des Aufenthaltes unterschrieben.

So, m.W. läuft das Visa dann ja einfach ab und dann?

Wir möchten uns die erneute Prozedur ersparen. Meine Frau wird Ende Januar für den Rest des Schuljahres (Mai) ins Land zurückkehren da wir ihn auch nicht für so lange alleine bei Oma und Onkel lassen wollen und unmittelbar nach Schulende werden wir dann alle 7 Sachen packen und nach Deutschland kommen. Hier wird er unmittelbar die letzten 2 Monate in hiesiger Schule als Gast mitmachen (ist mit dem SChulamt so vereinbart).
Alle Behörden fanden diese Regelung gut und verantwortungsbewußt.

FRAGE: Ich werde meine Frau nach Ankunft bei der Meldebehörde anmelden und den Antrag auf AE stellen lassen. Ist dies auch für unseren Sohn möglich, obwohl er noch nicht da ist? (Übrigens ich habe eine beglaubigte, übersetzte Schulbescheinigung bei den Stellen vorgelegt)

Wer weiß hier Rat, oder was auf uns zukommen könnte?

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brickbat
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Antwort #1 - 25.10.2005 um 12:01:12
 
Ein Einreisevisum wird für max. 3 Monate erteilt, die Erteilung der AE zu FamZusF erfolgt von hier aus und zwar für mindestens 1 Jahr. Mit dieser AE kann Deine Frau im Jan. ausreisen und später zurückkommen. Möglicherweise wäre es ratsam, den Auslandsaufenthalt mit der ABH abzusprechen, damit man dort gar nicht erst auf den Gedanken kommt, die ehel. LG bestände nicht mehr.
Der Sohn kann erst angemeldet werden wenn er auch tatsächlich hier ist, deshalb  bräuchte er im Mai ein neues Visum zur FamZusF zu seiner Mutter. Diese Prozedur kann Euch leider nicht erspart bleiben. Mit einem Besuchsvisum wird es Schwierigkeiten bei der Verlängerung geben.   

Nur sicherheitshalber Zwinkernd: ich rate dringend davon ab mit dem für den Sohn bereits erteilten Visum `so zu tun´als ob er mit der Mutter eingereist wäre und ihn im Mai mit einer AE einreisen zu lassen. I. d. R. verlangt die ABH für die Verl. einer AE für nachgezogene Kinder eine Schulbescheinigung. Wenn dabei herauskommt daß er das erste halbe Jahr gar nicht hier war, könnte es Schwierigkeiten geben.
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LeFay1963
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Antwort #2 - 26.10.2005 um 09:47:51
 
Danke für die Antwort. Zur Klarstellung:

- Der Sachverhalt war sowohl der dt. Botschaft, als auch der Ausländerbehörde bekannt und es wurde eine Schulbescheinigung des Landes vorgelegt.

Ich glaube nicht, dass es recht sinnvoll ist, wenn ich den Jungen schnell mal rüberfliegen lasse, nur damit er den Stempel bekommt. M.E. ist es etwas ungerecht, denn ein Deutscher kann sein Kind ja auch ins Ausland zur Schule schicken. Ist doch ähnlich gelagert. Wir wollten einfach Verwantwortungsbewusstsein zeigen und den Jungen richtig gut deutsch lernen lassen, bevor er hier startet....

Nun gut, dann also alles wieder von vorne?

Wir bleiben trotzdem dabei: Zum Wohl des Kindes ist es besser dieses Schuljahr zu beenden.

...und wie heißt es so schön: Der Ehrliche ist der Dumme....
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LeFay1963
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Antwort #3 - 26.10.2005 um 10:15:32
 
...hab ich glatt vergessen:

aus genannten Gründen werde ich den Jungen auch nach Ankunft meiner Frau MITANMELDEN.
Ich sehe keinen plausiblen Grund, warum ich das nicht sollte.
Er gehört faktisch zu uns, besucht lediglich im Ausland eine Schule.
Das muß doch auch einleuchten, oder?

ERBITTE ERNEUTE VORSCHLÄGE UND RECHTLICHE HINWEISE

DANKE  :phone
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Joemi
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Antwort #4 - 26.10.2005 um 11:20:50
 
Bevor du deinen Stiefsohn nach Deutschland holst, sollte auf jeden Fall das Sorgerecht (alleiniges Sorgerecht von deiner Frau) geklärt sein. Sonst kommt die nächste Hürde auf dich/Euch zu.

Das Sorgerecht ist die Grundlage, dass der Sohn zu seiner Mutter nach Deutschland einreisen darf und nicht zu dir!
Eine Anmeldung beim Einwohnermeldeamt erfolgt natürlich mit Einreisedatum.
Im Reisepass deiner Frau gibt es ja einen Einreise- und/oder Ausreisestempel

Weiterhin musst du über genügend Einkommen verfügen (drei Personen) und mind. eine drei Zimmerwohnung mit 75 qm haben. (Siehe hier Sozialgesetzgebung)
I. d. R. orientiert sich eine ABH an den Regelsätzen + 20% (Einkommensgrenzen).

Weiterhin kann die ABH die Frage stellen, weshalb der Junge nicht weiterhin in Kirgistan bei der Oma und dem Onkel leben kann?
Frage mich auch, woher du die Schulbescheinigung einer deutschen Schule für den Sohn her hast? Oder handelt es sich hier um eine aus Kirgisien?

Gruß
Jö-Mi
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Antwort #5 - 26.10.2005 um 11:59:33
 
Zitat:
Bevor du deinen Stiefsohn nach Deutschland holst, sollte auf jeden Fall das Sorgerecht (alleiniges Sorgerecht von deiner Frau) geklärt sein. Sonst kommt die nächste Hürde auf dich/Euch zu.
...


Der Familiennachzug erfolgt auf jeden Fall zur Mutter, nicht zum Stiefvater. Da ja offensichtlich bereits ein Visum für den Sohn erteilt wurde sind diese Dinge aller Wahrscheinlichkeit nach sowieso bereits geklärt.

Zitat:
aus genannten Gründen werde ich den Jungen auch nach Ankunft meiner Frau MITANMELDEN.
Ich sehe keinen plausiblen Grund, warum ich das nicht sollte.
Er gehört faktisch zu uns, besucht lediglich im Ausland eine Schule. 
Das muß doch auch einleuchten, oder?


Davon rate ich dringend ab, und zwar aus mehreren Gründen:
1. wenn der Junge sich tatsächlich nicht in Deutschland aufhält machst Du der Meldebehörde gegenüber falsche Angaben, die die Grundlage für alle möglichen -in dem Fall dann zu Unrecht eingeräumten- Vergünstigungen sein können, z. B. Einträge auf der Steuerkarte, Ansprüche gegenüber der Kindergeldkasse etc., und möglicherweise strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können. 

2. die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis setzt u. a. die Begründung eines Aufenthaltes im Bundesgebiet voraus. Wenn der Junge nicht hier ist kann er auch keinen Aufenthalt begründen weil ja tatsächlich gar kein Aufenthalt vorliegt. Wenn Du der ABH gegenüber etwas anderes erklärst, machst Du wiederum falsche Angaben, die eine Menge Ärger nach sich ziehen können. Es könnte auch sein, daß die ABH bei der ersten Erteilung auf persönlicher Vorsprache aller Beteiligten -also auch des Sohnes- besteht. Bei meiner ABH ist das z. B. so.

3. durch die Anmeldung in D. wird der Sohn im BG schulpflichtig. Ihr werdet mit Sicherheit  eine Einladung zur Einschulung bekommen, auch wenn die Sache bereits mit dem Schulamt geklärt ist. In dem Zusammenhang besteht eine gute Chance, daß sich das Schulamt oder die Schule mit der ABH in Verbindung setzt und den Auslandsaufenthalt dort zur Kenntnis gibt=unangenehme Fragen, vermeidbare Diskussionen etc.

Der Vergleich mit dem Schulbesuch im Ausland hinkt, weil in dem Fall ja der Lebensmittelpunkt in D. bleibt. Bei Deinem Stiefsohn kann das aber nicht der Fall sein, weil er ja noch nie hier war.

Ich glaube aber nicht das die ganze Angelegenheit so schwierig werden wird wie Du es im Augenblick befürchtest. Da die ABH dem Visa Antrag des Sohnes ja bereits zugestimmt hat wird sie bei Beantragung der AE für Deine Frau wahrscheinlich sowieso nach dem Sohn fragen. Ich würde die Angelegenheit nochmal offen und ehrlich schildern. Wenn der Sohn noch nicht 16 ist hat er nach § 32,3 AufenthG auch einen Anspruch auf Erteilung der AE wenn er nicht gemeinsam mit Deiner Frau einreist. Bei dieser Konstellation kannst die ABH bitten, kurz vor Ende des Schuljahres für den Sohn eine sog. Vorabzustimmung auszustellen.
Damit sprecht Ihr dann bei der Botschaft vor und erhaltet das Visum ohne den für das Visaverfahren normalerweise erforderlichen Zeitaufwand. Da die ABH durch die bereits erfolgte Zustimmung ja bereits ihr Einverständnis erklärt hat wird sie sich -bei nettem Nachfragen- sicher darauf einlassen. Könnte höchstens sein, daß der LU nochmal neu geprüft wird.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #6 - 26.10.2005 um 14:39:20
 
Hallo!
Erstmal vielen herzlichen Dank für die ausführlichen Antworten.

Auf gar keinen Fall will ich, oder wollen wir, irgendwelche falschen Angangen, oder Betrügereien starten.

Ich habe einen Beamtenjob (A9+Zulage), 100 m² Eigentumswohnung usw., wodurch das Finanzielle geklärt sein dürfte. Das weiß die ABH ja eh alles....,weil nicht erst jetzt das bekannt ist, sondern durch die vorherigen Besuchsvisa auch.

Nur, es muß doch die Möglichkeit bestehen darzulegen, dass der Lebensmittelpunkt des Jungen bei der Mutter und deshalb in D ist (er hat ja auch ein eigenes Zimmer!), aber halt noch das Schuljahr beenden soll.
Deshalb bin ich der (irrigen???) Meinung, dass es möglich sein muss auch die vermeintlichen Vergünstigungen zu erhalten = Kindergeld (im Übrigigen wäre das eh nur 25 %, da Kirgistan Ländertabelle 4) und Kinderfreibetrag, denn den Unterhalt des Kindes stelle schließlich ich auch sicher, etc...

Ja, die Schulbescheinigung ist aus Kirgistan.

Mir/uns ist klar, dass der Standardweg verlassen wird, aber da wir doch ein eher "familienfreundliches" Land sein wollen und unsere Aktion zweifellos dem Wohl des Kindes dient, sollte man meinen, dass es möglich wäre.

Nun gut, eure Argumente überzeugen mich als Laien absolut und das mit der Vorabzustimmung hatte ich schon der ABH vorgeschlagen (Dank dem Forum hab ich darüber gelesen). Und, obwohl es nie Anlass zur Beschwerde gab, wurde dies generell abgelehnt. Mal schaun, vielleicht geh ich einfach doch noch mal hin....ich war ja auch immer freundlich.

Ich hoffe ihr versteht mein Anliegen?

Im Übrigen: In Kyrgysztan gibt es diverse Arten von Scheidung. Meine Frau war im Einvernehmen geschieden und hat kein anderes Papier, als die notarielle Bestätigung ihres früheren Ehemannes, dass sie mit ihrem Sohn ausreisen kann. Das Standesamt erkennt dies an, auch die ABH. Die wollte nur eine Verpflichtungserklärung auf Dauer, was ich liebend gerne getan habe.

Die Argumente von Joemi kann ich nicht ganz verstehen. Ein Kind soll also weg von Mutter und (Stief-) Vater sein, weil es bei Oma auch leben kann? Zum besseren Verständnis: Mein Stiefsohn spricht mich mit Papa an....

Also ich werde jetzt folgendes tun:
1. nochmal beim Schulamt vorsprechen und mir bestätigen lassen, dass unser Vorschlag die optimale Lösung ist und die Einschulung unmittelbar nach Ankunft erfolgen wird.
2. Bei der Anmeldung in der Meldebehörde werde ich (nochmal...) den Sachverhalt darlegen und wenn der Beamte der Meldebehörde die Anmeldung vornimmt ist es gut, wenn nicht, dann soll er mir einen Bescheid erteilen, damit ich ggf. Rechtsmittel einlegen kann, denn: moralisch fühle ich mich im Recht
3. Bei der ABH werde ich dies ebenfalls nochmals vortragen...

Also, wer doch noch eine Idee hat, wie ich es rechtlich begründen kann, dem dankt eine glückliche Familie....Geld ist nicht alles, aber ohne Geld ist alles nix und uns geht dann halt Kindergeld ab, Familienzuschlag, Baukindergeld etc...
WARUM sollten wir auf das freiwillig verzichten?
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