Zitat:Stimmt das Gerücht?
Hi showa,
Nein es stimmt nicht, soweit die Kinder durch Abstammung von jeweils einem Elternteil dessen Staatsangehhörigkeit durch Geburt erworben haben.
Die restlichen Fragen sollte der Gerüchtekoch dann auch beantworten
Zitat:In welchen Gesetzen ist was dazu geregelt?
Der normale Abstammungserwerb (deutsch) richtet sich nach dem § 4 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) s.oben bei
www.info4alien.de/images/top_gesetze.gif . Unter dem link findest Du auch den vermutlichen Grund für das Gerücht:
In Absatz 3 ist der sog. Geburtserwerb geregelt. Hiervon sind Kinder betroffen, die durch
Geburt im Inland zusätzlich zu der(n) Staatsangehörigkeit(en) der Eltern (ausser deutschen) als weitere die deutsche hinzuerwerben.
Nur für die gilt dann auch der § 29 Abs. 1
StAG welcher die sog. Optionspflicht regelt:
Zitat:Ein Deutscher, der nach dem 31. Dezember 1999 die Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 oder durch Einbürgerung nach § 40b erworben hat ....
Der § 40b war eine Altfallregelung und trifft auf Deine Kinder ebenfalls nicht zu
Zitat:Was ist zu tun, damit die beiden ihre zwei Staatsangehörigkeiten behalten?
M.E. nichts
Grüße
Ronny