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Behalten doppelter Staatsangehörigkeit von Kindern (Gelesen: 1.661 mal)
showa
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Behalten doppelter Staatsangehörigkeit von Kindern
25.10.2005 um 09:23:17
 
Hallo, bin neu hier im Forum und habe folgendes Problem:

unsere beiden kids (13 u. 16) haben zwei Pässe, dt und japanisch, ohne dass irgendwelche Behörden sich bisher daran gestört hätten. - Wir haben auch nie viel Aufhebens darum gemacht.
Es geht das Gerücht, die deutschen Behörden werden eines Tages von den beiden verlangen, sich für eine der Staatsangehörigkeiten zu entscheiden (die japanischen Behörden tolerieren offensichtlich die doppelte Staatsangehörigkeit von Kindern aus binationalen Ehen). Unsere Absicht ist, es den beiden zu ermöglichen, beide Staatsangehörigkeiten zu behalten.

Die Fragen:
Stimmt das Gerücht? Wer verlangt wann von den beiden eine Entscheidung? In welcher Form muss die abgegeben und dokumentiert werden?
Was ist zu tun, damit die beiden ihre zwei Staatsangehörigkeiten behalten?
In welchen Gesetzen ist was dazu geregelt?

Gruß

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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 25.10.2005 um 09:44:02
 
Zitat:
Stimmt das Gerücht?


Hi showa,

Nein es stimmt nicht, soweit die Kinder durch Abstammung von jeweils einem Elternteil dessen Staatsangehhörigkeit durch Geburt erworben haben.

Die restlichen Fragen sollte der Gerüchtekoch dann auch beantworten Zwinkernd

Zitat:
In welchen Gesetzen ist was dazu geregelt?


Der normale Abstammungserwerb (deutsch) richtet sich nach dem § 4  Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) s.oben bei www.info4alien.de/images/top_gesetze.gif . Unter dem link findest Du auch den vermutlichen Grund für das Gerücht:

In Absatz 3 ist der sog. Geburtserwerb geregelt. Hiervon sind Kinder betroffen, die durch Geburt im Inland zusätzlich zu der(n) Staatsangehörigkeit(en) der Eltern (ausser deutschen) als weitere die deutsche hinzuerwerben.

Nur für die gilt dann auch der § 29 Abs. 1 StAG welcher die sog. Optionspflicht regelt:

Zitat:
Ein Deutscher, der nach dem 31. Dezember 1999 die Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 oder durch Einbürgerung nach § 40b erworben hat ....


Der § 40b war eine Altfallregelung und trifft auf Deine Kinder ebenfalls nicht zu Zwinkernd

Zitat:
Was ist zu tun, damit die beiden ihre zwei Staatsangehörigkeiten behalten?


M.E. nichts  Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd

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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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showa
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 25.10.2005 um 10:50:05
 
Es ist so, dass jeder der beiden durch Geburt von je einem Elternteil eine Staatsangehörigkeit (insgesamt also zwei) erworben haben.

Heißt das also, dass von Seiten der deutschen Behörden dem Beibehalten der beiden Staatsangehörigkeiten nichts im Wege steht, ohne dass es irgendwelcher besonderer Erklärungen, Beantragungen oder anderer Formalitäten bedarf? Auch ohne im Umgang mit den Behörden in irgendeiner Form taktisch-strategischen Umgang mit den Tatsachen pflegen zu müssen?

Dann wäre das ja alles viel einfacher als ich gedacht hätte.

Gruß
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 25.10.2005 um 10:52:19
 
Zitat:
Heißt das also, dass von Seiten der deutschen Behörden dem Beibehalten der deutschen Staatsangehörigkeit nichts im Wege steht, ohne dass es irgendwelcher besonderer Erklärungen, Beantragungen oder anderer Formalitäten bedarf? Auch ohne im Umgang mit den Behörden in irgendeiner Form taktisch-strategischen Umgang mit den Tatsachen pflegen zu müssen?


Genau das heißt es Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Ralf
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Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
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Antwort #4 - 25.10.2005 um 12:19:58
 
Mal zur Ergänzung:

Wie Ronny schon ausgeführt hat, kann aus deutscher Sicht eine weitere Staatsangehörigkeit, die durch Geburt erworben wird, ohne weiteres behalten werden. Wenn das auch nach dem Recht des jeweils anderen Staates der Fall ist, muss man sich also nicht entscheiden.

Allerdings müssen nach den Meldegesetzen der Länder sämtliche Staatsangehörigkeiten beim Meldeamt angegeben werden. Irgendwelche Vor- oder Nachteile entstehen dadurch natürlich nicht.

Vorsorglich sei noch auf § 28 StAG hingewiesen:

Zitat:
§ 28

Ein Deutscher, der auf Grund freiwilliger Verpflichtung ohne eine Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm bezeichneten Stelle in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eintritt, verliert die deutsche Staatsangehörigkeit. Dies gilt nicht, wenn er auf Grund eines zwischenstaatlichen Vertrages dazu berechtigt ist.


Möglicherweise hat der andere beteiligte Staat eine ähnliche Regelung, dann kann durch freiwilligen Dienst in der Bundeswehr die andere Staatsangehörigkeit verloren gehen.
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