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Schlechtes Timing?? (Gelesen: 1.700 mal)
einAlien
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Schlechtes Timing??
20.10.2005 um 13:46:04
 
Hallo, in Mai 2005 habe ich einen Einbürgerungsantrag für mich und meine Frau gestellt.

Einpaar wochen danach musste ich 2* 125 € bearbeitungsgebühr zahlen, also nur die Hälfte.
Bis jetzt habe ich noch nichts von der Einbürgerungsbehörde gehört.

In der Zwischenzeit ist meine Frau schwanger geworden, und unser Kind kommt so got will irgendwann in den nächsten wochen auf die welt  :wahn:.

Nun wie sieht es mit dem Status von unserem Baby?
Wird er die deutsche St. automatisch bekommen? Muss ich für ihn ein Aufenthaltserlaubnis beantragen?
Kann ich ihn zu meinem Antrag nachtäglich hinzufügen?
???


Sowohl meine Frau und ich besitzen eine Aufenthaltserlaubnis seit mehr als 4 Jahren.


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alien
 
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Samfro
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ohne Worte!!!


Beiträge: 112
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in ABH/EBH
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Antwort #1 - 20.10.2005 um 13:50:08
 
Zitat:
In der Zwischenzeit ist meine Frau schwanger geworden, und unser Kind kommt so got will irgendwann in den nächsten wochen auf die welt 

hmm recht kurze schwangerschaft ???

Zitat:
Nun wie sieht es mit dem Status von unserem Baby?

kommt drauf an

Zitat:
Wird er die deutsche St. automatisch bekommen? Muss ich für ihn ein Aufenthaltserlaubnis beantragen?
Kann ich ihn zu meinem Antrag nachtäglich hinzufügen?


kommt auch drauf an
welchen aufenthaltstitel habt ihr? ich gehe mal davon aus, dass ihr schon 8 jahre rechtmäßig in deutschland seit.(Aufgrund laufender eb)
wie lange habt ihr euren aufenthaltstitel schon
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Wer kämpft kann verlieren, wer nicht kämpft hat schon verloren!
 
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Ralf
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Beiträge: 8.042

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Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
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Antwort #2 - 20.10.2005 um 14:15:24
 
Wenn bei einem Elternteil die Voraussetzungen für einen Einbürgerungsanspruch vorliegen, sind meistens auch die Voraussetzungen nach § 4 (3) StAG erfüllt, da die zeitlichen Voraussetzung recht ähnlich sind. Das Kind erwirbt dann die deutsche StA bereits mit der Geburt. Voraussetzung ist natürlich, dass das Kind in Deutschland geboren wird.
Dies wird nach der Geburt des Kindes automatisch vom Standesamt geprüft. Sollte es nicht automatisch die deutsche StA nach § 4 (3) StAG erwerben, kann es aber problemlos in das laufende Einbürgerungsverfahren der Eltern aufgenommen werden.
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einAlien
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Beiträge: 19

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 21.10.2005 um 08:44:09
 
das sind ja gute Nachrichten. Danke ! :lob:
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alien
 
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