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Heirat mit Duldung (Gelesen: 5.245 mal)
saba
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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17.10.2005 um 15:16:20
 
Hallo,

ich möchte mich wieder mal an dieses nettes Forum wenden, weil ich einige Hilfen brauche. Folgendes Problem: Ich möchte meinen Freund heiraten. Er ist aus Eritrea und seit 3 Jahren im Besitz einer Duldung. Ich habe die deutsche Staatsangehörigkeit und heiraten wollen wir aufjedenfall in Hessen, aber er lebt in Bayern, könnte das ein Problem sein? Meine zweite Frage ist, ob die ABH anordnen kann, dass er  ausreisen und wieder einreisen soll, um heiraten zu dürfen? Er möchte aber nicht nach Eritrea ausreisen (Gefahr für Leib und Leben!). Könnte er in dem Fall in ein anderes Land ausreisen und wieder nach Deutschland einreisen (und welche Länder kämen in Frage)?

Ich würde mich sehr auf Euren Feedback freuen.

Danke Saba
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 17.10.2005 um 16:02:15
 
Zitat:
könnte das ein Problem sein?


Ja, wenn die Duldung räumlich beschränkt ist benötigt er eine Erlaubnis der zuständigen Ausländerbehörde in Bayern.

Desweiteren wird es Probleme mit den benötigten Unterlagen für die Eheschließung geben (Erfahrungswerte ) .

Er benötigt für die Eheschließung mindestens die
hier
genannten Unterlagen. Liegt ein gültiger Reisepass vor ? Das ist im Regelfall bei Eritrea das größte Hindernis.

Desweiteren sind für die Befreiung beim OLG, in Hessen Frankfurt , folgende Nachweise erforderlich:

OLG Stuttgart


Von Frankfurt weiß ich, dass sie sich an die Stuttgarter anzuschließen gedenken Zwinkernd

Zitat:
Könnte er in dem Fall in ein anderes Land ausreisen und wieder nach Deutschland einreisen


In welches soll er denn zu welchem Zweck ausreisen sollen ? ? ?

Grüße
Ronny Zwinkernd

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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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saba
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 17.10.2005 um 16:28:58
 
Hallo Ronny,

danke für den schnellen Feedback. Mein Freund hat keinen Pass, er hat nur  eine Duldung. Und die Frage warum man ausreisen und wieder einreisen soll, kann ich leider nicht beantworten. Ich habe lediglich gehört, dass einige ABH dies verlangen eher man heiraten darf? 


Gruß Saba
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jobek01
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #3 - 17.10.2005 um 17:12:54
 
hallo.
vielleicht ne freiwillge ausreise ins heimatland um da die " nötigen" papiere für die heirat zu besorgen.
gruss jobek
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saba
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 17.10.2005 um 17:32:03
 
Hallo,

villeicht erlischt auch mit dem Ausreisen und wieder Einreisen der Duldungsstatus. Weil man dann als "neutraler" ohne Aufenthaltsstatus wieder einreist, ist nur meine Vermutung. So wirklich Ahnung habe ich nicht.

Gruß Saba
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gc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #5 - 17.10.2005 um 17:32:20
 
..dass (unter anderem) Ausländer mit einer Duldung nicht extra aus- und wiedereinreisen müssen, um ein Visumsverfahren zur Familienzusammenführung nachzuholen, steht in § 39 Aufenthaltsverordnung
http://info4alien.de/gesetze/aufenthv.htm

gruß

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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #6 - 17.10.2005 um 18:06:25
 
Zitat:
dass (unter anderem) Ausländer mit einer Duldung nicht extra aus- und wiedereinreisen müssen, um ein Visumsverfahren zur Familienzusammenführung nachzuholen, steht in § 39 Aufenthaltsverordnung  


Das ist richtig, wenn z.B. die Ehe mit einem Deutschen/ einer Deutschen geschlossen wird. Daumen hoch

Und/ oder die wirksame Feststellung der Vaterschaft zu einem deutschen Kind vorliegt.

Das Ganze hat aber den Schönheitsfehler, dass ein Anspruch auf die AE nicht erworben werden kann, solange kein Pass vorliegt.
Stichwort: ungeschriebenes Ehehindernis der Passlosigkeit Zwinkernd

Daran scheitert latürnich auch wiederum eine freiwillige Ausreise. Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #7 - 17.10.2005 um 22:27:17
 
Zitat:
..dass (unter anderem) Ausländer mit einer Duldung nicht extra aus- und wiedereinreisen müssen, um ein Visumsverfahren zur Familienzusammenführung nachzuholen, steht in § 39 Aufenthaltsverordnung


Zitat:
Das ist richtig, wenn z.B. die Ehe mit einem Deutschen/ einer Deutschen geschlossen wird. Daumen hoch


Hi,
klar ist das richtig. Aber es war hier nicht gefragt. Hier ging es um die
Eheschließung, nicht um die Familienzusammenführung. Und den Fall
der Eheschließung beinhaltet der § 39 AufenthV nicht, da es sich hier-
bei niemals um eine Anspruchsgeschichte handelt.

Dieses, um Missverständnissen vorzubeugen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #8 - 18.10.2005 um 02:11:52
 
@Mick:
dass Inhaber einer Duldung im Fall der Eheschließung kein Visumsverfahren (=Aus- und Wiedereinreise) durchführen müssen, steht eindeutig in § 39 Nr. 5 AufenthV .

@Ronny:
dass diese Regelung nicht beschränkt ist auf die Ehe mit Deutschen, sondern auf Fälle eines Rechtsanspruchs auf Aufenthaltserlaubnis durch Eheschließung, steht ebenso eindeutig in § 39 Nr. 5 AufenthV.
Und: Auch die Aufenthaltserlaubnis für die Ehe mit Ausländern ist normalerweise ein Anspruchsfall, § 30 Abs. 1 AufenthG, u.A. dann, wenn der andere Partner bereits mindestens 5 Jahre in Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis lebt oder anerkannter Flüchtling ist.

Und: ein "ungeschriebenes Ehehindernis der Passlosigkeit" ist nunmal grade kein Gesetz und dürfte - zumindest wenn Identität und Ledigkeit anderweitig hinreichend glaubhaft gemacht werden können - wie so manche andere Standesamtspraktiken (Verweigerung von Geburtsurkunden etc.) gegenüber Ausländern gegen Artikel 6 Grundgesetz und die Menschenrechte verstoßen (mal ganz abgesehen davon, dass sich bei Duldungsinhabern der Pass auch in der Ausländerakte befinden kann).

Von der Vorlage eines Passes ist im Personenstandsgesetz (übrigens ein Gesetz aus 1938...) keine Rede, der entsprechende Abschnitt lautet wie folgt:

PersStdG § 5
(1) Die Verlobten haben bei der Anmeldung der Eheschließung dem Standesbeamten ihre
Abstammungsurkunden, beglaubigte Abschriften des Familienbuchs oder Auszüge aus
diesem vorzulegen.
(2) Der Standesbeamte hat zu prüfen, ob der Eheschließung ein Ehehindernis
entgegensteht. Reichen die nach Absatz 1 vorgelegten Urkunden nicht aus, so hat der
Standesbeamte weitere Urkunden zu fordern.
(3) Ist den Verlobten die Beschaffung der erforderlichen Urkunden nicht oder nur mit
erheblichen Schwierigkeiten oder unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so kann der
Standesbeamte sich mit der Vorlage kirchlicher oder anderer beweiskräftiger
Bescheinigungen begnügen. (...)

PersStdG § 5a
Will ein Verlobter von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses befreit werden, so
hat der Standesbeamte den Antrag entgegenzunehmen und die Entscheidung vorzubereiten;
hierbei hat er alle Nachweise zu fordern, die für die Eheschließung erbracht werden
müssen. Auch kann er eine Versicherung an Eides Statt über Tatsachen, die für die
Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses erheblich sind, verlangen.


Gefordert sind demnach erstmal nur Geburtsurkunden und nur erforderlichenfalls "weitere Urkunden", z.B. eidestattliche Versicherungen.

Hinzu kommt ein unfaires Spiel der Standesämter zwecks Verhinderung der Eheschließung von und mit Ausländern:
- da wird mit geheimen und somit in der Anwendung willkürlich einsetzbaren "Kölner Listen" argumentiert und auf deren Grundlage immer neue Unterlagen angefordert,
- da sollen über deutsche Botschaften für viel Geld obskure "Vertrauensanwälte" beauftragt werden, die Rechnungen stellen, aber dennoch keine brauchbaren Ergebnisse liefern,
- da wird ohne jede rechtliche Grundlage bei Eheschließung im Ausland als Voraussetzung für den Aufenthaltserlaubnis die Anlage eines Familienbuches gefordert...

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #9 - 18.10.2005 um 07:25:48
 
Zitat:
@Mick:
dass Inhaber einer Duldung im Fall der Eheschließung kein Visumsverfahren (=Aus- und Wiedereinreise) durchführen müssen, steht eindeutig in § 39 Nr. 5 AufenthV .


Hi gc,
reden wir aneinander vorbei? Nochmal: § 39 V betrifft u.a. den Fall,
dass die Ehe bereits geschlossen wurde. Stelle ich überhaupt nicht
in Frage, wie man schon meinem letzten Posting entnehmen kann.
In dem Ausgangsposting lautete aber die Frage, ob zum Zwecke
der Heirat
die Aus- und Wiedereinreise erforderlich ist.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #10 - 18.10.2005 um 08:33:40
 
Zitat:
Von der Vorlage eines Passes ist im Personenstandsgesetz (übrigens ein Gesetz aus 1938...) keine Rede, der entsprechende Abschnitt lautet wie folgt:


Hi gc,

nicht nur dass wir (mal wieder) aneinander vorbeireden, es fängt auch (schon wieder) an mich zu ärgern, weil Du anscheinend keine Ahnung von dieser Materie hast und dennoch diesen Anschein erwecken willst. Und diese "unterschwellige Erinnerung" an deutsche Geschichte" geht mir nachgerade auf den S.... explo


Das jetzige Gesetz stammt vom 08.08.1957, beruht auf der Fassung vom 03.11.1937. Diese ist jedoch keine Erfindung der Schergen AH´s sondern die meisten  §§ beruhen bereits auf der Fassung des preußischen PStG vom 06.02.1875.

Wesentliche Änderung der Nazizeit war die Änderung der Bezeichnung der vom Standesbeamten zu führenden Bücher:

von 1875 an(bei Auslandsfällen sogar noch früher) wurden die heutigen Personenstandsbücher als Register geführt:

Heirats-, Geburts,- und Sterberegister

die Errungenschaft AH´s war dann die Umbenennung der Register in Bücher:

Heirats-,Geburten-, und Sterbebuch und neu Familienbuch (alt und nicht zu verwechseln mit dem heutigen Familienbuch).

Das nur vorweg. Mehr gerne auf Anfrage per IM Zwinkernd


In der Sache:

Zitat:
ein "ungeschriebenes Ehehindernis der Passlosigkeit" ist nunmal grade kein Gesetz


Habe ich nie behauptet, oder ?

Zitat:
Identität und Ledigkeit


Wieder nur teilweise richtig und deswegen falsch geschlußfolgert. Zur Eheschließung muß neben dem Personenstand (Ledigkeit) die Identität und Staatsangehörigkeit der Eheschließenden nachgewiesen sein. Dies, weil sich die Voraussetzungen für die Eheschließung (unter anderem Familienstand, Abstammung) aus dem (nachzuweisenden) Heimatrecht ergeben (Art. 13 Abs. 1 EGBGB).

Nur um vorzubeugen: Das Gesetz stammt vom 18.08.1896  

Zitat:
"weitere Urkunden", z.B. eidestattliche Versicherungen.


Wieder nur teilweise richtig und deswegen falsch geschlußfolgert Zwinkernd

Eine "weitere Urkunde" im Sinne der zitierten Regelung wird in § 11 Abs. 2 der Personenstandsverordnung konkretisiert:

"Wer nicht Deutscher ist, muß seine Staatsangehörigkeitdurch einen Reisepass, einen Personalausweis mit Angabe der Staatsangehörigkeit, oder eine Bescheinigung der zuständigen Behörde seines Heimatstaates nachweisen"

und weiter der  § 148 der DA:

"Aus den Urkunden muß sich zweifelsfrei ergeben, welchem Staat der Betroffene angehört" .

Zitat:
wie so manche andere Standesamtspraktiken


explo

ungefähr nur soviel:

Die Praktiken einiger Asylbewerber ihren Pass zu unterdrücken fordern derartige Gegenmassnahmen. Die Unterstützungspraktiken mancher Helfer führen den unbedarften Asylbewerber häufig auf den falschen Weg.

Zitat:
Auch kann er eine Versicherung an Eides Statt über Tatsachen


Die Staatsangehörigkeit einer person ist ein Rechtsverhältnis zu einem Staat, keine Tatsache. Deswegen kann sie durch eidesstattliche Versicherung nicht nachgewiesen werden.
Eine Tatsache kann durch eine eidestattliche Versicherung nie nachgewiesen werden, sondern allenfalls glaubhaft gemacht werden. Desdewegen ist immer dann wenn in irgendeiner Vorschrift das Wörtchen "nachgewiesen, Nachweis" auftaucht die eidesstattliche Versicherung aussen vor.

Glaubhaft machen kann ich Tatsachen dadurch, dass eine (dritte) Person aus "eigenem Wissen und Erleben" versichert, dass die Tatsache stattgefunden hat.
Ich kann also (obwohl ich höchstpersönlich dabei war ) nicht an Eides statt versichern wann und wo ich geboren bin, da ich das nicht aus eigenem Wissen und erleben wiedergeben kann, sondern allenfalls durch Hörensagen.

Wenn Du über diese Materie mehr wissen willst, stehe ich Dir gerne zur Verfügung, ansonsten versuche bitte (auch in Deiner täglichen Arbeit) den Boden der Sachlichkeit zu erreichen.

Als kleiner Merksatz zum Abschluß:

Nicht jeder der nach Deutschland geht und seinen Pass wegwirft ist staatenlos, nicht jeder der  behauptet seinen Heimatstaat nicht zu kennen wird dadurch zum ausländischen Flüchtling. Nicht der Standesbeamte verhält sich gesetzeswidrig, sondern der Passunterdrücker. Wer ihm dazu rät, begeht Beihilfe und ist an der gescheiterten Eheschließung mit schuld. Zwinkernd

Ronny Zwinkernd


 
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Antwort #11 - 18.10.2005 um 09:03:49
 
Hier noch ein
link
  zu einem interessanten Aufsatz von Prof. Dr.Dr. Fritz Sturm zum Thema :

Identitätsverschleierung und Geburtsbeurkundungen

Die Zeitschrift ist in jedem Standesamt verfügbar Zwinkernd
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Antwort #12 - 18.10.2005 um 10:46:42
 
hallo saba

hat dein freund denn keinen pass , weil der bei der Abh liegt, oder hat er keinen weil er ohne pass nach deutschland eingereisst ist ?

und meine persönliche meinung , ist, bevor man in dem fall heiratspläne macht oder kinderwünche hat, erst mal den personenstand klären. d.h. pass besorgen e.t.c.


kann er denn nicht zu botschaft oder konsulat gehen und sich nen pass besorgen ?
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