Zitat:Meine Frage ist, was für ein Visum ich nun beantragen sollte?
Evtl. hast Du gar keine andere Wahl, als Deine
AE für Studienzwecke zu behalten, denn zur Zeit Du hast keinen Rechtsanspruch auf eine
AE für den Ehegatttennachzug, sondern es liegt im Ermessen der
ABH, Dir eine solche zu erteilen. Das ergibt sich aus § 30 Abs. 1+2
AufenthG:
Zitat: § 30 Ehegattennachzug
(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Ausländer
1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
2. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 besitzt,
3. seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt oder
4. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts voraussichtlich über ein Jahr betragen wird.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von Absatz 1 Nr. 4 erteilt werden, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt.
Zitat:1. Falls es ein Familiennachzugsvisum (ich weiss nicht ob dies die richtige Bezeichnung ist) ist, darf ich dann damit überhaupt studieren und wie steht es mit dem Arbeiten? Habe ich dann die drei Monate die ich als Studentin arbeiten darf immer noch oder darf ich mehr oder sogar gar nicht mehr arbeiten?
Auch mit einer
AE für den Ehegattennachzug dürftest Du studieren. Uneingeschränkt arbeiten dürftest Du erst, "wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat." (§ 29 Abs. 5 AufenthG). Eigentlich dürftest Du auch nicht mehr eingeschränkt als Studentin arbeiten, da diese Sonderregelung nur gilt, wenn eine
AE für Studienzwecke vorliegt. Allerdings könnte man die
ABH fragen, ob sie bereit wäre, einen entsprechenden Vermerk auch in eine
AE zum Ehegatttennachzug aufzunehmen. Ob das klappt :nix
Du solltest das mal mit Deiner
ABH besprechen...
Abu