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Welchen Visumstyp nach Heirat? (Gelesen: 1.342 mal)
eti
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Welchen Visumstyp nach Heirat?
16.10.2005 um 18:15:30
 
Hallo!

wir sind seit kurzem verheiratet und damit sind ein paar neue Fragen auf gekommen.
Mein Ehemann ist Brasilianer, hat in Deutschland studiert und nach dem Abschluss seines Studiums besitzt er jetzt eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis und ist in Deutschland beschäftigt.
Ich komme aus Bulgarien, studiere noch und habe dieses Semester meinen Studiengang und -ort gewechselt. Daher muss ich auch mein Visum ändern lassen.
Meine Frage ist, was für ein Visum ich nun beantragen sollte?
1. Falls es ein Familiennachzugsvisum (ich weiss nicht ob dies die richtige Bezeichnung ist) ist, darf ich dann damit überhaupt studieren und wie steht es mit dem Arbeiten? Habe ich dann die drei Monate die ich als Studentin arbeiten darf immer noch oder darf ich mehr  oder sogar gar nicht mehr arbeiten?
und
2. Falls ich weiter ein Studentenvisum beantragen sollte: wieviel muss mein Eheman verdienen, so dass ich nicht mehr den Nachweiss brauche, dass meine Familie mir den Monatsunterhalt in Deutschland bezahlen kann?

Wir würden uns sehr über jeden Rat freuen und danken Euch im Voraus

Viele Grüße

philipp & eti

P.S.: Seht es mir nach, wenn diese Frage schon bereits gestellt wurde.
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #1 - 17.10.2005 um 10:26:06
 
Die Frage kann man so nicht beantworten; du mußt noch einige Zusatz-Infos geben:

Zitat:
wir sind seit kurzem verheiratet
Seit wann genau? Insbesondere kann es wichtig sein, ob Ihr schon verheiratet wart, als er seine Aufenthaltserlaubnis (AE) erhalten hat...

Zitat:
Mein Ehemann ist Brasilianer, hat in Deutschland studiert und nach dem Abschluss seines Studiums besitzt er jetzt eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis und ist in Deutschland beschäftigt.
Seit wann hat seine AE? Was ist die Rechtsgrundlage? Gibt es Beschränkungen bezüglich seiner Erbwerbstätigkeit?
Einfach mal in seiner AE nachschauen...

Abu
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eti
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 18.10.2005 um 20:58:13
 

Hallo Abu,

vielen Dank für die schnelle Antwort.

Mein Ehemann besitzt seit Mitte April diesen Jahres eine AE. Diese AE ist auf seinen aktuellen Arbeitsplatz als Sachbearbeiter bei einen größeren Unternehmen beschränkt. Seit Oktober ist seine Probezeit dort beendet und somit ist sein Arbeitsvertrag noch 1,5 Jahre gültig.  Danach wird der Arbeitsvertrag in einen unbefristeten geändert, sofern nichts dazwischen kommt.
Seine AE hat er „nur“ für ein Jahr bekommen, d.h. dass er nächstes Jahr im März eine Verlängerung beantragen muss. Diese Verlängerung ist eigentlich ziemlich sicher, da die bisherige Befristung der AE auf ein Jahr eine normale Vorgehensweise ist.

Wir haben jetzt im September geheiratet, d.h. wir haben geheiratet, als er seine AE schon besaß.

Wir bedanken uns für deine Beratungen,  Daumen hoch

Mit freundlichen Grüßen

Philipp und Eti

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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #3 - 19.10.2005 um 09:59:58
 
Zitat:
Meine Frage ist, was für ein Visum ich nun beantragen sollte?

Evtl. hast Du gar keine andere Wahl, als Deine AE für Studienzwecke zu behalten, denn zur Zeit Du hast keinen Rechtsanspruch auf eine AE für den Ehegatttennachzug, sondern es liegt im Ermessen der ABH, Dir eine solche zu erteilen. Das ergibt sich aus § 30 Abs. 1+2 AufenthG:
Zitat:
§ 30 Ehegattennachzug
(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Ausländer
1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
2. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 besitzt,
3. seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt oder
4. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts voraussichtlich über ein Jahr betragen wird.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von Absatz 1 Nr. 4 erteilt werden, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt
.


Zitat:
1. Falls es ein Familiennachzugsvisum (ich weiss nicht ob dies die richtige Bezeichnung ist) ist, darf ich dann damit überhaupt studieren und wie steht es mit dem Arbeiten? Habe ich dann die drei Monate die ich als Studentin arbeiten darf immer noch oder darf ich mehr  oder sogar gar nicht mehr arbeiten?

Auch mit einer AE für den Ehegattennachzug dürftest Du studieren. Uneingeschränkt arbeiten dürftest Du erst, "wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat." (§ 29 Abs. 5 AufenthG). Eigentlich dürftest Du auch nicht  mehr eingeschränkt als Studentin arbeiten, da diese Sonderregelung nur gilt, wenn eine AE für Studienzwecke vorliegt. Allerdings könnte man die ABH fragen, ob sie bereit wäre, einen entsprechenden Vermerk auch in eine AE zum Ehegatttennachzug aufzunehmen. Ob das klappt  :nix

Du solltest das mal mit Deiner ABH besprechen...

Abu
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eti
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 19.10.2005 um 22:31:42
 
Hi,

Danke. Jetzt ist uns einiges klarer geworden.

Eine letzte Frage hätten wir noch und zwar:
Früher musste ich nachweisen, dass mein Vater mir min. 500 Euro im Monat überweist.
Kann dass jetzt mein Ehemann machen bzw. wieviel musste er mindestens verdienen, damit ich diese Nachweise von meinem Vater nicht mehr benötige?

Nochmals vielen Dank,

Philipp und Eti
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