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Doppelstaatsangehörigkeit Kinder (Gelesen: 1.542 mal)
RainMan
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Beiträge: 167

Norden, Germany
Norden
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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13.10.2005 um 10:11:25
 
Hallo,


beim Mitlesen hier wird man doch auf Probleme aufmerksam, die mir vorher noch gar nicht bewußt waren.

Folgende Situation: Meine Kinder haben die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt (ich bin Deutscher). Meine Frau ist Russin. Nach russischem Staatsangehörigkeitsrecht wird die russische Staatsangehörigkeit bei Geburt im Ausland auch bei einem russischen Elternteil nur auf Antrag verliehen.

Deshalb meine Frage zum Zusammenspiel von §§ 25 und 19 StAG. Grundsätzlich verliert ein Deutscher seine Staatsangehörigkeit, wenn er eine andere beantragt/bekommt. Ein Vertretener aber nur, wenn die Voraussetzungen nach § 19 (Genehmigung Vormundschaftsgericht) vorliegen.

Brauchen wir damit eine Beibehaltungsgenehmigung? Oder ist die grundsätzlich entbehrlich, weil wegen fehlender Beteiligung des Vormundschaftsgerichts ohnehin kein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit droht?

Vielen Dank für Eure Antworten
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ronny
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Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 13.10.2005 um 12:01:43
 
Hi RainMan,

ich würde das sehr eng sehen wollen. 
Der Gesetzgeber hat in den gesamten Verlusttatbeständen in der Vergangenheit immer (auch ) den Schutz des minderjährigen Kindes vor willkürlichen Akten seines gesetzlichen Vertreters im Auge gehabt. Habe leider nicht mehr den Makarov/ Mangoldt (Kommentar)zur Verfügung, aber da waren seitenweise Abhandlungen dazu . Und soweit ich mich erinnern kann wurde da ganz eng ausgelegt. Wenn auch nur eine klitzkleine Voraussetzung nicht vorlag, trat in der Vergngenheit ein Verlust nicht ein. Warum oder aufgrund welcher Änderung in der Rechtsprechung sollte es heute anders sein?

In Deinem Fall ist ja von den Eltern kein Erwerb der russischen StAng für sich selbst im Gespräch. Dies wäre aber Voraussetzung dafür, dass eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts entbehrlich wäre. Weitere VS wäre, dass beide gesetzlichen Vertreter die Entlassung (den Erwerb der russischen StAng) für sich und die Kinder beantragen müßten, da sie die Kinder gemeinsam vertreten. Diese VS wäre bereits aufgrund des Sachverhaltes nicht gegeben, da einer der gesetzlichen Vertreter ja bereits russischer StAng ist. Also wäre die Voraussetzung für das Absehen von einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nicht erfüllt. 

Ergo käme der Verlust nach § 25 nicht in Frage weil die Voraussetzungen nach § 19 StAG nicht vorliegen.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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RainMan
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Beiträge: 167

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 13.10.2005 um 12:15:28
 
Danke Ronny,

dann bin ich ja beruhigt, dass die Kleinen noch Deutsche sind und ich keine Aufenthaltserlaubnis mit dem Zweck "Papa beschäftigen" beantragen muss..... Zwinkernd
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