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Beibehaltungsgenehmigung notwendig? (Gelesen: 2.814 mal)
jungejunge
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12.10.2005 um 14:15:46
 
Hallo allerseits,

als deutscher Staatsbürger mit einem Elternteil aus dem EU-Ausland beabsichtige ich, die Staatsangehörigkeit des anderen Landes (Finnland) ebenfalls anzunehmen, ohne die deutsche zu verlieren. Von finnischer Seite ist dieses seit ein paar Jahren problemlos möglich.
Für mein Ansinnen ist in Deutschland wohl eine Beibehaltungsgenehmigung vonnöten. Da von meiner Seite allerdings lediglich emotionale Gründe für den Erwerb der anderen Staatsangehörigeit vorliegen, dürfte ich ein Problem haben.
Oder ist das Urteil BVerwG 1 C 13.03 auch auf meinen Fall übertragbar, so dass zwar die (in dem Fall dann übertrieben kostspielige) Beibehaltungsgenehmigung eingeholt werden muss, jedoch keine Prüfung (und damit kann auch die Begründung wegfallen) in dem Sinne mehr vorgenommen werden muss?
Oder wird die Beibehaltungsgenehmigung vielleicht sogar hinfällig, weil sie im oben beschriebenen Fall keinen Sinn mehr erfüllt?
Fragen über Fragen.
Ich denke mir, es gibt ganz einfache Antworten.

Viele Grüße, jungejunge
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Abu
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Antwort #1 - 12.10.2005 um 15:25:50
 
Zitat:
als deutscher Staatsbürger mit einem Elternteil aus dem EU-Ausland beabsichtige ich, die Staatsangehörigkeit des anderen Landes (Finnland) ebenfalls anzunehmen, ohne die deutsche zu verlieren.

Ich bin ja kein Spezialist für das finnische Staatsangehörigkeitsrecht, aber ist es wirklich so, daß Du die finnische Staatsangehörigkeit annehmen mußt oder nicht vielmehr so, daß Du diese schon von Geburt an besitzt?

Auch für Deutsche ist es kein Problem, von Geburt an mehrfache Staatsangehörigkeiten zu haben; mein Sohn hat z. B. auch zwei Staatsangehörigkeiten.

Abu
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jungejunge
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 12.10.2005 um 15:35:48
 
@ Abu

Nein ich muss sie nicht annehmen. Ich will aber. Aber meinem Willen sind zunächst wohl die deutschen Behörden vorgesetzt, wenn ich nicht die deusche Staatsangehörigkeit verlieren will. Aber das waren ja meine Fragen.
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Abu
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Antwort #3 - 12.10.2005 um 16:02:58
 
Jungejunge,

Du hast meine Frage mißverstanden...

Also, mal anders gefragt: Könnte es sein, daß es nicht notwendig ist, daß Du die finnische Staatsangehörigkeit beantragst, da Du diese bereits von Geburt an besitzt?

Auf der website der finnischen Botschaft habe ich folgendes gefunden:
Zitat:
Ein Kind erhält die finnische Staatsbürgerschaft mit seiner Geburt, wenn
- seine Mutter finnische Staatsbürgerin ist,
- sein Vater finnischer Staatsbürger und seine Mutter Ausländerin ist und beide miteinander verheiratet sind,
- sein Vater finnischer Staatsbürger und seine Mutter Ausländerin ist, das Kind unehelich in Finnland geboren wird und die Vaterschaft des Mannes zum Kind bestätigt wird,
- der Vater vor der Geburt des Kindes verstorben ist, zum Zeitpunkt seines Todes finnischer Staatsbürger und mit der Mutter des Kindes verheiratet war,
- der Vater vor der Geburt des Kindes verstorben ist, das Kind unehelich in Finnland geboren wird und die Vaterschaft des Mannes zum Kind bestätigt wird.

Ein Kind erhält die finnische Staatbürgerschaft mit seiner Geburt auch dann, wenn das Kind in Finnland geboren wird und mit seiner Geburt nicht die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates erhält und auf der Grundlage seiner Geburt nicht einmal sekundär das Recht auf die Staatsbürgerschaft eines fremden Staates hat.

Danach scheint es mir bei einem finnischen Elternteil eigentlich nur eine Konstellation zu geben, bei der Du die finnische Staatsangehörigkeit nicht von Geburt an hättest, nämlich:
- Der finnische Elternteil ist Dein Vater,
- Deine Eltern waren zum Zeitpunkt Deiner Geburt nicht verheiratet und   
- Du bist nicht in Finnland geboren.

Trifft das auf Dich zu?

Abu
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Ralf
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Antwort #4 - 12.10.2005 um 16:11:53
 
Wenn du die andere Staatsangehörigkeit nicht bereits durch Abstammung besitzt, sondern diese erst beantragen willst, wirst du durch diesen Erweb die deutsche StA verlieren. Um dies zu verhindern, musst du vorher im Besitz einer Beibehaltungsgenehmigung sein.

Da gegenüber Finnland Gegenseitigkeit im Sinne von § 12 Abs. 2 StAG besteht, sehe ich hierbei auch kein Problem, denn in diesen Fällen soll die Beibehaltungsgenehmigung erteilt werden.
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jungejunge
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 12.10.2005 um 16:26:55
 
@ Abu

Das habe ich auch gedacht. Aber die Botschaft teilte mir mit, dass für mich das Staatsbürgerschaftsrecht aus dem Jahre 1968 zutrifft (bin 1973 geboren).
Dort war man aber zu der Zeit auch noch strenger, das die Staatsangehörigkeitssachen anbetrifft.

@ Ralf

Das habe ich mir gedacht. Nur dann Fällt für mich der Grund für die rel. hohe Gebühr für die Beibehaltungsgenehmigung weg. Wo nicht geprüft werden muss, da wird auch kein so hoher  Arbeitsaufwand betrieben.
Und wenn sie erteilt werden SOLL, dann kann man sie doch in diesen Fällen auch ganz weglassen. Ist Vergleichbares in neuen Verwaltungsvorschriften geplant?

Vielen Dank an Euch! jungejunge
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Ralf
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Antwort #6 - 12.10.2005 um 19:49:42
 
Zitat:
@ Abu

Das habe ich auch gedacht. Aber die Botschaft teilte mir mit, dass für mich das Staatsbürgerschaftsrecht aus dem Jahre 1968 zutrifft (bin 1973 geboren).
Dort war man aber zu der Zeit auch noch strenger, das die Staatsangehörigkeitssachen anbetrifft.

Auch hierzulande gab es seinerzeit andere Regeln: Die Staatsangehörigkeit wurde nur von einem deutschen Vater "vererbt", dies wurde erst zum 1.1.1975 geändert.

Zitat:
@ Ralf

Das habe ich mir gedacht. Nur dann Fällt für mich der Grund für die rel. hohe Gebühr für die Beibehaltungsgenehmigung weg. Wo nicht geprüft werden muss, da wird auch kein so hoher  Arbeitsaufwand betrieben.

Die Gebühr für die Beibehaltungsgenehmigung ist ein Festbetrag, unabhängig vom Aufwand.

Zitat:
Und wenn sie erteilt werden SOLL, dann kann man sie doch in diesen Fällen auch ganz weglassen. Ist Vergleichbares in neuen Verwaltungsvorschriften geplant?

Nein, denn der Verlust ist im Gesetz geregelt, eine gegensätzliche Verwaltungsvorschrift wäre wirkungslos. Ohne Beibehaltungsgenehmigung tritt der Verlust automatisch ein.
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Abu
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Antwort #7 - 13.10.2005 um 09:58:41
 
Zitat:
@ Abu

Das habe ich auch gedacht. Aber die Botschaft teilte mir mit, dass für mich das Staatsbürgerschaftsrecht aus dem Jahre 1968 zutrifft (bin 1973 geboren).
Dort war man aber zu der Zeit auch noch strenger, das die Staatsangehörigkeitssachen anbetrifft.
Ooops, daran daß sich da zwischenzeitlich was geändert haben könnte, habe ich nicht gedacht...

Abu
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