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Beantragungszeitpunkt (Gelesen: 1.728 mal)
andrej
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05.10.2005 um 14:38:35
 
Hallo zusammen,

einen Aufenthaltstitel kann man bekanntlich im voraus beantragen, damit die Erteilung schon am 1. Tag nach der Erfüllung aller Voraussetzungen stattfinden kann. Z.B. wenn 4 Jahre und 10 Monate um sind, darf man schon eine NE beantragen.

Ist es bei der EBH anders? Hintergrund: meine EBH nimmt einen EB-Antrag erst am Tag an, an dem die EB-Voraussetzungen erfüllt sind. Erst dann fängt das Prozedere an, d.h. es vergehen nach dem Tag, wo man alle Voraussetzungen bis auf die Ausbürgerung erfüllt hat, noch etwa 1,5 Jahre (2x Prüfung in De + Ausbürgerung).
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Ralf
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Antwort #1 - 05.10.2005 um 15:25:49
 
Zitat:
meine EBH nimmt einen EB-Antrag erst am Tag an, an dem die EB-Voraussetzungen erfüllt sind.


Um das festzustellen, muss der Antrag ja schon zumindest teilweise geprüft werden. Und was macht sie, wenn der Antrag ein paar Tage zu früh abgegeben wird? Sicher nicht ablehnen, sondern liegen lassen.

Zitat:
Erst dann fängt das Prozedere an, d.h. es vergehen nach dem Tag, wo man alle Voraussetzungen bis auf die Ausbürgerung erfüllt hat, noch etwa 1,5 Jahre (2x Prüfung in De + Ausbürgerung).

Daraus zu schließen, die Behörde müsste den Antrag 1,5 Jahre vorher entgegen nehmen, ist ein Trugschluss. Die Einbürgerunszusicherung, mit der dann die Entlassung beantragt werden kann, darf nämlich erst erteilt werden, wenn sämtliche Voraussetzungen mit Ausnahme des Verlustes der bisherigen StA bereits erfüllt sind. Andererseit ist es bei den meisten Behörden durchaus üblich, dass man den Antrag bereits einige Zeit, etwa 1 Monat, vorher einreichen kann. Im Übrigen darf die Behörde die Entgegennahme eines Antrages ohnehin nicht verweigern.
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andrej
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Antwort #2 - 10.10.2005 um 14:20:51
 
ok, danke
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ronny
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Antwort #3 - 10.10.2005 um 14:27:29
 
Zitat:
Daraus zu schließen, die Behörde müsste den Antrag 1,5 Jahre vorher entgegen nehmen, ist ein Trugschluss.


Das hängt wohl auch von der Rechtsgrundlage der Einbürgerung ab. Wir hatten die Regelung, dass gesetzliche Mindestvoraussetzungen (als Beispiel: ...seit acht Jahren den rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt...) zum Zeitpunkt der Antragstellung und sonstige Voraussetzungen (...z.B. die Sicherung des Lebensunterhaltes....) zum Zeitpunkt der Einbürgerung vorliegen mußten.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Ralf
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Antwort #4 - 10.10.2005 um 15:02:14
 
Zitat:
Wir hatten die Regelung, dass gesetzliche Mindestvoraussetzungen (als Beispiel: ...seit acht Jahren den rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt...) zum Zeitpunkt der Antragstellung ...


Eine solche Regelung dürfte im Zweifel rechtlich nicht haltbar sein. Wenn nach 8 Jahren Aufenthalt ein Einbürgerungsanspruch besteht, ändert daran auch die Tatsache nichts, dass der Antrag evtl. ein paar Tage - oder auch Monate - eher gestellt wurde.
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