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Zeit zum Kennenlernen in Deutschland (Gelesen: 1.968 mal)
Hansi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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03.10.2005 um 13:23:24
 
Hallo,

ich bin deutscher Staatsbürger und habe bei einer Hochzeit einer Bekannten in Deutschland eine mit der Braut verwandte Ukrainerin kennengelernt, die mir sehr sympathisch ist. Nachdem ich ihr bereits einen Gegenbesuch zuhause abgestattet habe, möchten wir uns mit der Absicht einer späteren Heirat näher kennenlernen. Da ich zum einen als Landwirt hier nicht längere Zeit abkömmlich bin, zum anderen der spätere gemeinsame Wohnsitz hier in Deutschland sein soll, und sie deshalb meine Lebenssituation besser kennenlerne sollte, würde ich sie gerne hierher einladen.

Nach Aussage meiner Bekannten scheinen Besuchervisa in Kiew eher zurückhaltend erteilt zu werden. Nach einem Aufenthalt in Deutschland vor einigen Jahren wurde ihr ein zweites Visum trotz Einhaltung einer Wartefrist von drei Monaten verweigert. Seither war sie zu dieser Hochzeit zum ersten mal wieder Wochen in Deutschland. Der Aufenthalt dauerte knapp 3 Wochen.

Meine Fragen:

1. Ich habe in meinem landwirtschaftlichen Betrieb schon mehrfach Saisonarbeitskräfte aus Ungarn und Polen beschäftigt. Mit der Ukraine hat die ZAV scheinbar keine Vereinbarungen. Eine Beschäftigung dieser Ukrainerin als Saisonarbeitskraft kommt daher wohl nicht in Frage? (Die Lösung hätte den Vorteil, dass die finanziellen Fragen im Falle eines Nichtzustandekommens des beabsichtigten Verlöbnisses von vorneherein geklärt wären, sie sozialversichert wäre, und wir uns nicht nur im Urlaub sondern auch in unserer künftigen Lebens- und Arbeitsumgebung kennenlernen könnten.)

2. Wäre der Umstand, dass wir die Absicht haben, uns im Rahmen des Aufenthalts zu verloben, der Erteilung eines Besuchervisums dienlich? Die Voraussetzungen für ein Visum zur Eheschließung sind in unserem Fall ja wohl noch nicht erfüllt?

3. Kann ein Besuchervisum zu einem abweichenden Zeitpunkt oder in Raten eingelöst werden, oder muss ich jetzt einen konkreten Termin angeben und wird nur eine einmalige Einreise erlaubt?
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Janna
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 03.10.2005 um 13:49:57
 
Hallo,

Zitat:
1. Ich habe in meinem landwirtschaftlichen Betrieb schon mehrfach Saisonarbeitskräfte aus Ungarn und Polen beschäftigt. Mit der Ukraine hat die ZAV scheinbar keine Vereinbarungen. Eine Beschäftigung dieser Ukrainerin als Saisonarbeitskraft kommt daher wohl nicht in Frage? (Die Lösung hätte den Vorteil, dass die finanziellen Fragen im Falle eines Nichtzustandekommens des beabsichtigten Verlöbnisses von vorneherein geklärt wären, sie sozialversichert wäre, und wir uns nicht nur im Urlaub sondern auch in unserer künftigen Lebens- und Arbeitsumgebung kennenlernen könnten.)

Da müsstest Du bei der ZAV anfragen. Wenn die ZAV zustimmt, müsstest Du aber die Frau auch wirklich als Saisonarbeitskraft in der Landwirtschaft beschäftigen. Du weißt ja sicher selbst, dass die ZAV auch öfters mal kontrolliert. Auch eine Beschäftigung einer landwirtschaftlichen Saisonarbeitskraft im eigenen Haushalt anstatt in der Landwirtschaft ist nicht erlaubt.

Zitat:
2. Wäre der Umstand, dass wir die Absicht haben, uns im Rahmen des Aufenthalts zu verloben, der Erteilung eines Besuchervisums dienlich? Die Voraussetzungen für ein Visum zur Eheschließung sind in unserem Fall ja wohl noch nicht erfüllt?

ich denke, das könnte eher negativ ausgelegt werden. Ein Besuchsvisum dient wirklich nur zum Besuch, nicht zu Verlobung oder Heirat. Solltet Ihr Euch nämlich während des Besuchs noch entschließen zu heiraten, wäre sie mit falschem Visum eingereist (nämlich Besuchs- anstatt Heiratsvisum). Und auf die Idee könnte die ABH dann kommen: Die wollen mit Besuchsvisum heiraten ...

Zitat:
3. Kann ein Besuchervisum zu einem abweichenden Zeitpunkt oder in Raten eingelöst werden, oder muss ich jetzt einen konkreten Termin angeben und wird nur eine einmalige Einreise erlaubt?

Es gibt "Multiple Entry Visa", also ein Visum, das während eines bestimmten Zeitraumes, z. B. eines Jahres, zu mehreren Einreisen berechtigt, wenn alle Aufenthalte zusammengezählt nicht mehr als eine bestimmte Anzahl Tagen betragen. Dazu müsstest Du mal im Forum suchen, evtl. auch auf der Hompage der Ukrainischen Botschaft.

Viele Grüße
Janna
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Hansi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #2 - 03.10.2005 um 14:56:05
 
Hallo Janna,

herzlichen Dank für die Antwort.

Zitat:
Ein Besuchsvisum dient wirklich nur zum Besuch, nicht zu Verlobung oder Heirat. Solltet Ihr Euch nämlich während des Besuchs noch entschließen zu heiraten, wäre sie mit falschem Visum eingereist (nämlich Besuchs- anstatt Heiratsvisum)


Heißt das, ein Heiratsvisum wäre doch das richtige. Ich dachte, das kann ich erst beantragen, wenn ich wirklich so weit bin, das Aufgebot zu bestellen?

Was ich jetzt brauche, ist erst einmal gemeinsame Zeit, um eine Entscheidung zu finden. Schließlich möchte ich nicht in einem Jahr hier über die Konsequenzen einer Scheidung diskutieren müssen.

Wegen der Saisonbeschäftigung: Die würde ich natürlich nur für einen Zeitraum beantragen, in dem ich auch wirklich im Betrieb Arbeit für sie habe. (Weinbergschnitt, ...) Kann es die Behörden stören, wenn wir unsere Freizeit dann auch miteinander verbringen?
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Kathi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 03.10.2005 um 19:52:57
 
Hallo Hansi,

Zitat:
Ein Besuchsvisum dient wirklich nur zum Besuch, nicht zu Verlobung oder Heirat. Solltet Ihr Euch nämlich während des Besuchs noch entschließen zu heiraten, wäre sie mit falschem Visum eingereist (nämlich Besuchs- anstatt Heiratsvisum)


wenn Ihr Euch bei ihrem Besuchsaufenthalt entschließt, heiraten zu wollen, dann ist das natürlich okay, das ist ja erstmal ein privates Versprechen zwischen Euch beiden. Ich denke, Janna bezieht sich darauf, daß, wenn Ihr mit dem Touristenvisum heiraten wollt, das nicht das richtige Visum wäre.

Mein Freund war im Sommer per Touristenvisum hier. Während seines Besuches hier haben wir uns entschlossen zu heiraten. Dann sind wir zum Standesamt, um abzuklären, welche Papiere notwendig sind. Mit diesen Infos ist mein Freund wieder nachhause geflogen und hat die notwendigen Papiere besorgt, um ein Visum zur Eheschließung in Deutschland zu beantragen.

Hoffe, das hilft Dir weiter!

Gruß
Kathi
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Marco_D.
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Antwort #4 - 04.10.2005 um 01:30:57
 
Zitat:
Hallo,



ich denke, das könnte eher negativ ausgelegt werden. Ein Besuchsvisum dient wirklich nur zum Besuch, nicht zu Verlobung oder Heirat. Solltet Ihr Euch nämlich während des Besuchs noch entschließen zu heiraten, wäre sie mit falschem Visum eingereist (nämlich Besuchs- anstatt Heiratsvisum). Und auf die Idee könnte die ABH dann kommen: Die wollen mit Besuchsvisum heiraten ...




Hat sich da was an der Rechtslage geändert?

Soweit noch meine evtl. veraltetenINformationen sind, ist es gerade nicht schädlich mit dem Besuchsvisum hier zu heiraten wenn man sich WÄHREND des Aufenthalts erst zur Heirat entschließt.

Aber eine andere Frage ist, ob die ABH glaubt, dass der Entschluss zur Heirat erst während des Besuchsaufenthalts gefallen ist...
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Janna
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Antwort #5 - 04.10.2005 um 13:08:41
 
Zitat:
Aber eine andere Frage ist, ob die ABH glaubt, dass der Entschluss zur Heirat erst während des Besuchsaufenthalts gefallen ist...

Genau das ist es, was ich mit meiner Aussage meinte, denn der Entschluss zu heiraten, wurde ja eigentlich schon vor Visa-Beantragung getroffen. Wenn die Frau natürlich vor der Eheschließung wieder ausreist und später mit einem Heiratsvisum einreist, dürfte es keine Probleme geben.

Und Hansi und seine Freundin können sich auf jeden Fall schon in der Zeit, in der sie mit Besuchsvisum oder Saisonarbeitsvisum hier ist, beim Standesamt nach den benötigten Unterlagen erkundigen und beginnen, diese zu besorgen und zusammenzustellen.

Hansi, wie Deine Freundin ihre arbeitsfreie Zeit in D nutzt, also ob Du und Deine Freundin die Freizeit miteinander verbringt, geht die ABH nichts an. Wichtig ist nur, dass Deine Freundin dann mit dem Saisonarbeitsvisum wirklich als Saisonkraft arbeitet.

Ein Heiratsvisum würde ich erst beantragen, wenn ich die Papiere zum Heiraten soweit zusammen habe, so wie Kathi geschrieben hat.

Viele Grüße
Janna
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Guenter
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Antwort #6 - 04.10.2005 um 15:24:13
 
Wenn der Entschluß zu Heiraten erst während eines Besuches getroffen wird, dann liegt KEIN Visumsmißbrauch vor. In diesem Falle ist es nicht notwendig zur Einholung eines Visums zur Familienzusammenführung erneut auszureisen. Warum sollte man seine Rechte nicht in Anspruch nehmen ? Nur, weil es einem Mitarbeiter auf einer ABH nicht paßt ? Dies wäre mir dann doch zu obrigkeitshörig!
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