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Aufgebot (Gelesen: 2.326 mal)
Mellie
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~unchangeable~


Beiträge: 5
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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30.09.2005 um 23:01:20
 
Hallo !

Wie lange darf der Zeitraum sein, zwischen Bestellung des Aufgebots und des ausgesuchten Termins ? Wenn ich also gerne einen Wunschtermin im Spätsommer des nächsten Jahres hätte, kann ich den jetzt schon anmelden ? Und wie alt dürfen die Papiere meines zukünftigen Mannes (Iraker) dann sein ? Also ich meine, gild die Ledigkeitsbescheinigung z. B nur einen bestimmten Zeitraum lang ?

Danke im Vorraus
Mellie
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♥~unchangeable~♥
Mellie mellie272000  
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ronny
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Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 01.10.2005 um 10:07:01
 
Zitat:
Wenn ich also gerne einen Wunschtermin im Spätsommer des nächsten Jahres hätte, kann ich den jetzt schon anmelden ?


Hallo Mellie,

es bringt m.E. nichts jetzt die Eheschließung anzumelden und im Spätsommer 2006 heiraten zu wollen, das wäre Humbug weil etliche Unterlagen ggf.neu ausgestellt werden müßten. Siehe dazu auch die allgem. Auskünfte des OLG Stuttgart
für Ehefähigkeitsverfahren
.

Das würde im Moment auch keinen Sinn ergeben. Warum willst Du bereits jetzt den Antrag  stellen ?

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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RainMan
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 01.10.2005 um 10:17:26
 
Oder geht es Dir nur darum, den Termin zu sichern, um die Einladungen fest zu machen? Bei unserem Standesamt konnte man schon recht frühzeitig einen Termin "reservieren" (telefonisch, ohne Formalitäten), ohne wirklich die Anmeldung durchzuführen. Die eigentliche Anmeldung ist, wenn ich nicht irre, 6 Monate gültig (§ 6 Personenstandsgesetz?)
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ronny
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Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 01.10.2005 um 10:24:49
 
Zitat:
Die eigentliche Anmeldung ist, wenn ich nicht irre, 6 Monate gültig (§ 6 Personenstandsgesetz?)


Richtig!

Wenn alles klar ist, d.h. die Befreiung vorliegt und der Standesbeamte signalisiert hat dass die Ehe geschlossen werden kann, muß diese innerhalb von sechs Monaten  geschlossen werden(§ 6 Abs.1 Satz 2 PStG).

Grüße
Ronny Zwinkernd
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