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Namensänderung! (Gelesen: 2.465 mal)
Oktober
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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30.09.2005 um 07:14:04
 
Hi!

Folgendes Problem! Das Kind (20 Monate alt) meiner Verlobten trägt den Familiennamen des Vaters! Was kann man tun, damit nach der Eheschließung zwischen mir und meiner Verlobten das Kind ebenfalls meinen Familiennamen bekommt!? Der Vater des Kindes ist verschollen, bzw. ist er noch nie für den Unterhalt des Kindes aufgekommen. Zur Anmerkung, meine Verlobte kommt aus Usbekistan.

Soweit ich nun gehört habe, gibt es den Weg über das Amtsgericht.

Wenn mir jemand weiterhelfen könnte wäre das super.

Oktober
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ronny
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Antwort #1 - 30.09.2005 um 07:42:40
 
Hallo,

es gibt da zumindest längerfristig eine Möglichkeit der Einbenennung nach dem
§1618 BGB
  . Dieser setzt dazu drei über übereinstimmende Erklärungen, (Mutter, Stiefvater, Vater) voraus. Diese sind beim Standesamt am Wohnort des Kindes zu beurkunden.

Die Einwilligung des Vaters kann durch das Familiengericht ersetzt werden, wenn die Namensänderung "zum Wohl des Kindes erforderlich" ist. Allerdings tun sich die Gerichte da relativ schwer mit, weil der Vater an diesem Verfahren zu beteiligen ist. Viele warten heute bereits mit der Antragsentgegennahme mindestens zwei Jahre der unterschiedlichen Namensführung ab.

Zitat:
bzw. ist er noch nie für den Unterhalt des Kindes aufgekommen


Das ist für die Beurteilung, ob die Namensänderung erforderlich ist, irrelevant, könnte aber bei der Beurteilung einer Adoption des Kindes durch Dich evtl. von Bedeutung sein. Hierfür solltet ihr Euch mal von einem Notar beraten lassen.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #2 - 30.09.2005 um 07:56:31
 
Hallo!

Zitat:

Die Einwilligung des Vaters kann durch das Familiengericht ersetzt werden, wenn die Namensänderung "zum Wohl des Kindes erforderlich" ist. Allerdings tun sich die Gerichte da relativ schwer mit, weil der Vater an diesem Verfahren zu beteiligen ist.

Wenn der Vater aber nicht greifbar ist, weil sein derzeitiger Aufenthaltsort nicht bekannt ist!? Selbst wenn er greifbar wäre, kann ich mir nicht vorstellen, dass er einer Namensänderung zustimmt, auch wenn er im Grunde mit seinem leiblichen Kind nichts zu tun hat. Dazu kommt noch, dass Usbekistan ja nicht gerade um die Ecke und dies nicht nur für das Auswärtige Amt ein sogenannter Problemstaat ist. Korruption steht da an erster Stelle.

Oktober

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ronny
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Antwort #3 - 30.09.2005 um 09:40:10
 
Zitat:
Wenn der Vater aber nicht greifbar ist, weil sein derzeitiger Aufenthaltsort nicht bekannt ist!?


Es wird wie gesagt nicht einfach werden und sich sicherlich über Jahre hinziehen das Verfahren.

Ich könnte mir auch vorstellen, dass das Gericht in dem Falle einen Ergänzungspfleger für das Kind bestellt.

Die Feststellung ob eine Namensänderung für jemand erforderlich ist, der den Unterschied zwischen seinem Familiennamen und dem neuen Familiennamen seiner  Mutter noch gar nicht begreift weil er/sie frühestens im Kindergartenalter erstmals den Unterschied realisieren wird, ist schwer. Ich hab das hundertfach erlebt, als wir diese Fälle noch in der Verwaltung entschieden werden mußten.

Zum Glück gibts seit 1998 den § 1618 BGB, da hat der Richter oder der Rechtspfleger den Schwarzen Peter  grin

Grüße
Ronny Zwinkernd
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