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Ist künftig  eine Einbürgerung möglich? (Gelesen: 1.077 mal)
sekema
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Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Ist künftig  eine Einbürgerung möglich?
15.09.2005 um 22:01:24
 
Hallo,
Ich habe eine Frage und hoffe, daß Jemand mir helfen kann. Ein ehr guten Freund hat folgendes Problem. Er hat in Deutschland ca. 8 Jahren (bis Frühjahr 2004) Medizin studiert. Danach hat er seinen Aufenthalt in Deutschland unterbrochen und war ca. 6 Monate in England. Bevor er ins Ausland geflogen ist, hat er sich abgemeldet. Er hat von den zuständigen ABH erfahren, daß durch seine Ausreise und Beendigung des Studiums dass das Aufenthaltstitel erlöschen war.

Er hat dann einen neuen Antrag gestellt, grund war die Fortsetzung seines Doktorarbeits. Er ist jetzt  wieder in Deutschland und arbeitet an seine Doktorarbeit und versucht gleichzeitig einen Job zu suchen. Die erste Frage ist, falls er ein Job findet, kann er seinen jetzigen Aufenthaltserlaubnis umändern??

Falls er mit der Jobsuche erfolgreich ist, wann ist eine Einbürgerung frühestens möglich? Muß er nochmal 8 Jahren warten oder werden einige Jahren von den frühern Aufenthalt (Aufenthaltbewilligung) anerkannt?

Vielen Dank
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Ralf
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Moin Moin ;)


Beiträge: 8.042

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Oldenburg
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Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
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Antwort #1 - 15.09.2005 um 22:23:34
 
Zitat:
Die erste Frage ist, falls er ein Job findet, kann er seinen jetzigen Aufenthaltserlaubnis umändern??

Das fragst du besser mal in der richtigen Rubrik. Zwinkernd

Zitat:
Falls er mit der Jobsuche erfolgreich ist, wann ist eine Einbürgerung frühestens möglich? Muß er nochmal 8 Jahren warten oder werden einige Jahren von den frühern Aufenthalt (Aufenthaltbewilligung) anerkannt?


Nach § 12 b Abs. 2 StAG kann (muss also nicht) die frühere Zeit bis zu 5 Jahren angerechnet werden. Voraussetzung ist integrierende Wirkung, und dass die Zeit überhaupt anrechenbar ist. In einigen Bundesländern können Zeiten mit A-Bewilligung überhaupt nicht angerechnet werden, ob mit oder ohne Unterbrechung.
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