hi ducky,
aus eigener Erfahrung weiss ich, dass das Sorgerecht auf jeden Fall geklärt sein muss.
Man benötigt zwar für die Botschaft eine notarielle Erklärung vom leiblichen Vater, das ein minderjähriges Kind nach Deutschland einreisen darf, aber bei der Beantragung der Aufenthaltsberechtigung, verlangt die
ABH ein entsprechendes Urteil.
Mein Stiefsohn kam damals ebenfalls mit so einer Erklärung (direkt bei der Fzf mit meiner Frau) nach Deutschland. Nachdem wir die Situation (Vater hat kein Interesse an dem Kind) geschildert hatten, machte uns die
ABH die Auflage, das alleinige Sorgerecht durch ein deutsches Familiengericht klären zu lassen.
Zu unserem großen Glück, konnte meine Schwiegermutter den Vater dazu bewegen bei einem russischen Notar eine weitere Erklärung abzugeben, das er sein hälftiges Sorgerecht an meine Frau abtritt.
Durch diese Erklärung gab es keine großen Probleme mehr für das Familiengericht.
Zusätzlich mussten wir zum Jugendamt (Auflage vom Gericht). Dort machte sich der Sachbearbeiter einen Eindruck von uns. Das Jugendamt sprach dann eine Empfehlung für uns als Familie aus.
Alles in allem hat die ganze Sache 6 Monate gedauert, bis das Urteil (ohne Verfahren) dann kam. Damit war die
ABH zufrieden.
Wir hatten uns einen guten Anwalt (in Düsseldorf) für Ausländerrecht genommen, der für uns den Schriftverkehr zur
ABH und den Antrag ans Familiengericht erledigt hat. Kosten für Übersetzungen, Anwalt und Gerichtsgebühren: ca. 1.200,00 €
MfG
Jö-Mi