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Ausreisepflicht zum Statuswechsel!?!? (Gelesen: 2.693 mal)
Jotata
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Ausreisepflicht zum Statuswechsel!?!?
08.09.2005 um 17:59:26
 
Hallo,

zu meinem Ausbildungshintergrund: ich habe einen Dipl. Informatik- und Projektingenieurabschluss von der FH. Mein Masterstudium an der Uni habe ich im 4 Semester abgebrochen, nach dem ich einen Arbeitsangebot von einer Firma in Köln erhalten habe. Ich bin immer noch immatrikulierter Student.

Zu meinem Problem: Nach einer 8-wöchigen Bearbeitungsdauer meines Antrags auf eine Arbeitserlaubnis, kam die Zustimmung der Agentur für Arbeit.  (Zur Zeit arbeite ich als Werkstuden bei der Firma)

Heute habe ich bei den Ausländerbehörden in Köln angerufen (je nach Beamte sind die Informationen unterschiedlich bis wiedersprüchlich), und mir wurde mitgeteilt, das um eine Aufenthaltsgenehmigung mit dem Zweck des Arbeitserwerbs zu erhalten, musste ich Ausreisen und einen Antrag bei der Deutschen Botschaft in meinem Land stellen.

Dies haben die Beamten damit begründet das mein Abschluss mehr als ein Jahr zurückliegt, und somit ist die ein Jahr Suchefrist  für eine Arbeit nach dem Studium abgelaufen.

Ist das möglich? Nach dem ich jetzt nach Köln umgezogen bin, ist mir doch nicht zuzumuten, aus Deutschland auszureisen, einen Antrag bei der Deutschen Botschaft zu stellen, nochmal 8 Wochen warten (dann ist die Stelle weg), nochmal einreisen, wohnung suchen, etc...

Gibt es einen Umweg?

Für jede hilfe wäre ich dankbar.

Gruss

Jodi
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Jotata
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Antwort #1 - 09.09.2005 um 16:33:01
 
Aufenhaltsgesetz §16 Abs (4)

" Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes, sofern er nach den Bestimmungen der §§ 18 bis 21 von Ausländern besetzt werden darf, verlängert werden. § 9 findet keine Anwendung."

Heisst das "unmittelbar" nach erfolgreichen Abschluss des Studiums? Oder ist hier wieder Ermessungsraum der Ausländerbehörde ?

Gruss

Jodi
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brickbat
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #2 - 09.09.2005 um 18:31:52
 
Das Jahr beginnt mit Abschluß des Studiums. Abgeschlossen wurde aber nur das Grundstudium, und dafür ist das Jahr bereits abgelaufen. § 16,4 bietet keine Möglichkeit zur Suche einer einem abgebrochenen Masterstudium angemessenen Arbeitsstelle.
Mit Beendigung des Studiums ist der Aufenthaltszweck verwirklicht. Ein Aufenthaltstitel für einen anderen Aufenthaltszweck kann ohne vorherige Ausreise nur bei Vorliegen eines Anspruches erteilt werden.
Als weitere Möglichkeit könnte ich mir die ERteilung für eine Beschäftigung nach § 18 vorstellen. In dem Fall müßte aber schon ein erhebliches öffentliches Interesse bestätigt werden.
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Jotata
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Antwort #3 - 11.09.2005 um 18:41:14
 
Erstmal vielen Dank für Ihre Antwort.

Wenn ich Sie richtig verstanden verstanden habe, gibt es für mch keine andere Alternative ausser auszureisen und den entsprechenden Antrag bei der Deutschen Botschaft zu machen.


Kann ich evtl auf unzumutbare Zustände im Heimatland plädieren!? Besonders das eine Zustimmung der Agentur für Arbeit vorliegt!!! Der Vorgang könnte Monate dauern bis man alle nötigen Papiere zusammen hat. Ist dies mir zuzumuten? Blos damit die Form richtig ist!?!?

Gruss

Jodi

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Jotata
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Info: Beschäftigung nach abgeschlossenem Studi
Antwort #4 - 09.09.2005 um 16:24:15
 
Hallo Tim,

wie sieht es aus in meinem Fall ? Ich habe zwar einen Abschluß, aber das abgeschlossene Studium liegt mehr als ein Jahr zurück.

http://www.xonder.de/cgi-bin/yabbserver/foren/F_0134/YaBB.cgi?board=arbeit;actio...

Gruss

Jodi

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Mick
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Antwort #5 - 14.09.2005 um 21:52:53
 
Zitat:
Kann ich evtl auf unzumutbare Zustände im Heimatland plädieren!? Besonders das eine Zustimmung der Agentur für Arbeit vorliegt!!! Der Vorgang könnte Monate dauern bis man alle nötigen Papiere zusammen hat. Ist dies mir zuzumuten? Blos damit die Form richtig ist!?!?

Hi,
die Regelung in § 16 sagt, dass eine AE für einen anderen Zweck nicht
erteilt werden soll, es sei denn, es liegt ein Anspruch vor. Das
"soll" lässt in atypischen Einzelfällen Abweichungen zu. Allerdings werden
wir hier nicht klären können, ob ein solcher vorliegt. Du kannst das geltend
machen, keine Frage. Allerdings sehe ich es so, dass die Schwierigkeiten
bei der Visumsbeantragung auch in anderen Fällen besteht. Damit läge
kein besonderers abweichender Einzelfall vor.
Du könntest die ABH auch fragen, ob sie bereit ist, für den Fall der Aus-
reise eine Vorabzustimmung für die Visumserteilung mitzugeben.


Wann wurde die Arbeitserlaubnis, die Dir vorliegt erteilt? Wer hat die
"eingeholt"?
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Jotata
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ausreisepflicht zum Statuswechsel!?!?
Antwort #6 - 15.09.2005 um 10:03:51
 
Hallo Mick,

erstmal Danke für deine Antwort.

Ich habe die Arbeitserlaubis aufgrund des mir von der Firma angebotenen Arbeitsvertrags beantragt . Die Zustimmung kam vor 2 Wochen von der Agentur für Arbeit.

Gruss

Jodi
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Enigma
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Info: Beschäftigung nach abgeschlossenem Studium
Antwort #7 - 14.09.2005 um 12:46:33
 
Die Antworten wurden zu einem neuen Thema verschoben (Klick hier..)

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