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Aufenthaltserlaubnis für Philippina aus d. Schweiz (Gelesen: 2.888 mal)
Stanley
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthaltserlaubnis für Philippina aus d. Schweiz
05.09.2005 um 21:34:22
 
Guten Abend an alle Mitglieder dieses Forums!

Ich habe folgende Frage, wäre super nett, wenn jemand einen Rat/Info dazu hätte:

Ich bin seit etwas über einem halben Jahr glücklich mit einer Philippina zusammen. Aber, sie lebt in der Schweiz und ist dort mit einem Schweizer Bürger unglücklich seit 4 Jahren verheiratet. Sie möchte sich nun von ihrem Mann trennen, die Scheidung einreichen und zu mir nach Deutschland ziehen. Sie hat noch keine Schweizer Staatsbürgerschaft, sondern nur einen Aufenthaltsausweis B der jeweils für ein Jahr gilt. Nun meine Frage: Ist es möglich, dass sie eine Aufenthaltsgenehmigung für die Trennungszeit von ihrem Mann( ca. 2 Jahre) hier in Deutschland bekommt, bis zu ihrer Scheidung?
Leider haben wir erst danach die Möglichkeit zu heiraten, wir wollen aber jetzt schon glücklich sein und zusammen leben können. Gibt es da irgend eine offizielle Möglichkeit das sie zu mir nach Deutschland kommen kann?

Schon mal vielen Dank für jede Info!!!
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Gruß&&&&Stanley
 
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ronny
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Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 06.09.2005 um 10:47:16
 
Zitat:
Gibt es da irgend eine offizielle Möglichkeit das sie zu mir nach Deutschland kommen kann?


Offen gestanden nein, die befristete Schweizer Aufenthaltsgenehmigung ist an den Bestand der Ehe dort geknüpft, und wird wenn sie sich trennt nicht für Deutschland gelten.

Außer einer erneuten Einreise von den Philippinen nach erfolgter Scheidung wird nichts laufen.

Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
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Prawo
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Beiträge: 22

Zeist, Netherlands
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: NL
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Antwort #2 - 06.09.2005 um 15:58:23
 
Viellecht kann sie sich eienen anderen Aufenthaltsgrund ausdenken, zum beispiel ein Studium?
(In den Niederlande wäre so etwas möglich)
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Stanley
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Beiträge: 4
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #3 - 06.09.2005 um 16:42:07
 
Danke für die schnellen Antworten.

@Ronny

Du schreibst:

.....die befristete Schweizer Aufenthaltsgenehmigung ist an den Bestand der Ehe dort geknüpft.....

Wie würde es den aussehen, wenn sie im Besitz einer unbefriesteten Aufenthaltsgenehmigung wäre(Aufenthaltsgenehmigung C). Diesen Tite bekommt sie in nicht all zu langer Zeit. So viel ich weiss, kann sie damit nach ihrer Trennung in der Schweiz weiterhin auf unbegrenzte Zeit leben. Dann müsste es doch eine Möglichkeit/Genehmigung geben, dass sie sich dann auch in Deutschland bei ihrem Verlobten und zukünftigen Mann aufhalten darf. Oder?
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Gruß&&&&Stanley
 
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Stanley
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Beiträge: 4
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #4 - 09.09.2005 um 16:42:01
 
Wäre nett wenn jemand noch die eine oder andere Information dazu posten könnte. Da uns das Nichtzusammensein mittlerweile sehr an die Substanz geht. Vielen Dank!
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brickbat
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #5 - 09.09.2005 um 18:33:49
 
Zitat:
Danke für die schnellen Antworten.

@Ronny

Du schreibst:

.....die befristete Schweizer Aufenthaltsgenehmigung ist an den Bestand der Ehe dort geknüpft.....

Wie würde es den aussehen, wenn sie im Besitz einer unbefriesteten Aufenthaltsgenehmigung wäre(Aufenthaltsgenehmigung C). Diesen Tite bekommt sie in nicht all zu langer Zeit. So viel ich weiss, kann sie damit nach ihrer Trennung in der Schweiz weiterhin auf unbegrenzte Zeit leben. Dann müsste es doch eine Möglichkeit/Genehmigung geben, dass sie sich dann auch in Deutschland bei ihrem Verlobten und zukünftigen Mann aufhalten darf. Oder?


Eine schweizerische AG C ändert nichts.
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Stanley
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #6 - 09.09.2005 um 23:35:06
 
@brickbat

Ist zwar sehr sehr frustrierend Deine Antwort, doch trotzdem 1000 Dank für die Info!
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