Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seiten: 1 
Thema versenden Drucken
Darf man heiraten mit Besuchsvisum???? (Gelesen: 7.514 mal)
ding1983
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 15
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Darf man heiraten mit Besuchsvisum????
05.09.2005 um 17:23:36
 
Hallo,

kann mir jemand vieleicht weiter helfen?

Die Situation ist folgende: Ich möchte meinen Verlobten aus Kasachstan hier in Deutschland heiraten. War auch schon hier bei uns im Standesamt, habe einen Merkblatt geholt welche unterlagen wir beide brauchen. Das problem ist das es ziemlich kompleziert ist einen Eheschließungsvisum dort zu beantragen,deshalb dachte ich es wird für ihn leichter mit einem Besuchsvisum hierher zu kommen. Hier in Deutschland wäre es kein Problem mit Besuchsvisum zu heiraten(lt. Standesamt) er müsste dann wieder zurück und den Antrag auf Familiezusammenführug stellen.......Das Problem ist aber, dass bevor er mit einem Besuchsvisum aus Kasachstan ausreißt muss er unterschreiben dass er nur zu Besuch kommt und keine Absicht hat hier in Deutschland zuheiraten......Wird er dann bestrafft???? Oder wie wird das sein????
Und gleich nach der Heirat hier bleiben darf er doch auf keinem Fall oder?



Danke im Voraus!!!!

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
holly
Senior Member
****
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 103

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Darf man heiraten mit Besuchsvisum????
Antwort #1 - 05.09.2005 um 17:29:43
 
Zitat:
Das problem ist das es ziemlich kompleziert ist einen Eheschließungsvisum dort zu beantragen,deshalb dachte ich es wird für ihn leichter mit einem Besuchsvisum hierher zu kommen.


Warum?
Er besorgt sich alle Papiere und beantragt ein Visum zur Eheschließung. Das Verfahren dauert länger kann aber eine Menge Ärger ersparen.

Gruß
Holly
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Guenter
Senior Member
****
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 160
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Darf man heiraten mit Besuchsvisum????
Antwort #2 - 05.09.2005 um 18:14:16
 
Heiraten ist ein Menschenrecht. Vereinbarungen, die dieses ausschließen sollen, sind sittenwidrig, da solche Vereinbarungen nicht unter die Vertragsfreiheit fallen. Sie sind damit in jedem Fall ungültig, er kann sie also ruhig unterschreiben!
Wenn die Eheschließung in Deutschland einen spontanen Entschluss darstellt, besteht ein Anspruch auf Aufenthaltsgenehmigung auch ohne erneute Ausreise.
Bei einer Ausreise zur Einholung eines Visums zur Familienzusammenführung werden allerdings so ziemlich die gleichen Dokumente benötigt, die auch für ein Eheschließungsvisum nötig wären.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Neuromancer
Junior Top-Member
**
Offline


Bljad'! Bol'schje njet
wodki ?


Beiträge: 290
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Darf man heiraten mit Besuchsvisum????
Antwort #3 - 05.09.2005 um 18:41:10
 
Hallo ding1983,

Schau mal ins Userforum, unter "Visum zur Eheschließung ausgehebelt", da haben wir das vor kurzem diskutiert.
Grundsätzlich ist zu jedem Visum der Verwendungszweck anzugeben und Besuchervisa sind nun mal zum Besuch u. nicht zum Heiraten gedacht. Zu den evtl. Rechtsfolgen wegen falscher Angabe bei der Visumbeantragung kann ich nix sagen, null Ahnung :nix
Das Heiratsvisum bietet hingegen den Vorteil, das es verlängert werden kann, falls es bei Hochzeitstermin o.ä. zu Verzögerungen kommt.

Greets ...
neuro .........
Zum Seitenanfang
  

Das Leben ist ein sch... Spiel, aber die Grafik ist Geil!&&W zhisni nje wsje tak prosto !&&Skype u. voipbuster -> binatneuro
Homepage 319810567 binatneuro  
IP gespeichert
 
brickbat
Expertin
****
Offline


We must be the change
we wish to see


Beiträge: 1.257
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Darf man heiraten mit Besuchsvisum????
Antwort #4 - 05.09.2005 um 18:46:50
 
Zitat:
Heiraten ist ein Menschenrecht. Vereinbarungen, die dieses ausschließen sollen, sind sittenwidrig, da solche Vereinbarungen nicht unter die Vertragsfreiheit fallen. Sie sind damit in jedem Fall ungültig, er kann sie also ruhig unterschreiben!
Wenn die Eheschließung in Deutschland einen spontanen Entschluss darstellt, besteht ein Anspruch auf Aufenthaltsgenehmigung auch ohne erneute Ausreise.
Bei einer Ausreise zur Einholung eines Visums zur Familienzusammenführung werden allerdings so ziemlich die gleichen Dokumente benötigt, die auch für ein Eheschließungsvisum nötig wären.


Hoppla, da stehst Du aber auf dünnem Eis. Falsche Angaben im Visaverfahren sind ein Regelversagungsgrund gem. § 5 und finden auch in den Ermessensausweisungsgründen des § 55 ihre Würdigung. Klar kann die Erklärung wahrheitswidrig unterschrieben werden, man müßte allerdings u. U. mit der Konsequenz leben, daß die Erteilung der AE zur Familienzusammenführung ohne vorgeschaltetes Visaverfahren abgelehnt wird.
Zum Seitenanfang
  

I
 
IP gespeichert
 
Guenter
Senior Member
****
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 160
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Darf man heiraten mit Besuchsvisum????
Antwort #5 - 06.09.2005 um 08:22:23
 
Sittenwidrige Verträge gewinnen keinerlei Rechtskraft, daher dürfen bei falschen Angaben auch keinerlei Konsequenzen erwachsen, sonst würde ja durch die Hintertür ein gesetzeswidriges Verhalten der Botschaft nachträglich sanktioniert. Die Forderung, sittenwidrige Regelungen zu unterschreiben stellen selbst einen Rechtsbruch dar!
Selbstverständlich müssen Angaben, deren Erhebung zulässig ist, im Visumsverfahren korrekt angegeben werden.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Neuromancer
Junior Top-Member
**
Offline


Bljad'! Bol'schje njet
wodki ?


Beiträge: 290
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Darf man heiraten mit Besuchsvisum????
Antwort #6 - 06.09.2005 um 12:14:31
 
Zitat:
Sittenwidrige Verträge gewinnen keinerlei Rechtskraft, daher dürfen bei falschen Angaben auch keinerlei Konsequenzen erwachsen, sonst würde ja durch die Hintertür ein gesetzeswidriges Verhalten der Botschaft nachträglich sanktioniert. Die Forderung, sittenwidrige Regelungen zu unterschreiben stellen selbst einen Rechtsbruch dar!
Selbstverständlich müssen Angaben, deren Erhebung zulässig ist, im Visumsverfahren korrekt angegeben werden.


Hallo Guenter,

Wie kommst Du immer auf Verträge?, es geht doch nicht darum einen Staubsauger zu kaufen, sondern um die Gültige Gesetzgebung zur Visavergabe.  ???
Menschenrechtsverletzungen kann ich hier nicht erkennen, denn es gibt ja das "Visum zur Eheschließung", somit ist auch Niemandem das Heiraten verboten.  öhm
Du schreibst ja selbst, das die Angaben im Visumverfahren korrekt sein müssen. Also wäre die logische Konsequenz, ein Besuchervisum abzulehnen wenn als Zweck "Heirat" angegeben wird.

Greets ...
neuro ........
Zum Seitenanfang
  

Das Leben ist ein sch... Spiel, aber die Grafik ist Geil!&&W zhisni nje wsje tak prosto !&&Skype u. voipbuster -> binatneuro
Homepage 319810567 binatneuro  
IP gespeichert
 
Rolsoft
Junior Top-Member
**
Offline


Immer den Ball flach halten
;-)


Beiträge: 175

69207 Sandhausen, Baden-Württemberg, Germany
69207 Sandhausen
Baden-Württemberg
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: D
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Darf man heiraten mit Besuchsvisum????
Antwort #7 - 06.09.2005 um 12:43:38
 
Also Jetzt mal zurück zur Ursprünlichen Thema der Frage,
Ichbinjakeinjurist aber soweit ich die Thematik überblicke ist die rechtliche Situation die folgende:
- Der ordentliche Weg wäre ein Visum zur Eheschleißung zu beantragen und zu warten. Das kann allerdings ziemlich lange dauern vor allem wenn man verliebt ist.....
- Der unordentliche Weg (aber eben auch schneller) ist dem/der angebeteten ein Besuchsvisum zu verschaffen und spontan (also ohne nachweisbaren Plan!) den Entschluß zu fassen zu heiraten und "zufällig" aller nötigen Dokumente zu haben. Das Problem bei der ganzen Chose ist nur das ein Besuchsvisum i.a. nur einen rechtmässigen Aufenthalt von 4 Wochen erlaubt falls das Visum erlischt bevor geheiratet wurde besteht wiederum kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer AE. Und die Prüfung der Dokumente durch das OLG kann schon mal dauern....... Also sicher ist diese Methode nicht. Der einzige Vorteil ist, dass nach der Heirat ein Rechtsanspruch auf die AE besteht, das schützt allerdings nicht vor Ausreiseaufforderung/Ausweisung und dem Nachholen der Familienzusammenführung und dann entstehen eben die Reisekosten doppelt und die zuständige ABH kann dann durchaus verstimmt sein.......

hat das jetzt geholfen?
Rol
Zum Seitenanfang
  

Intelligenz ist das am gerechtetsten verteilte Gut der Welt.
Jeder denkt er hat genügend davon!
http://www.facebook.com/roland.schediwy.7?ref=tn_t  
IP gespeichert
 
Guenter
Senior Member
****
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 160
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Darf man heiraten mit Besuchsvisum????
Antwort #8 - 07.09.2005 um 09:30:03
 
Rolsoft,

Du hast die Situation treffend beschrieben. Wenn man jetzt noch einen Schritt weiterdenkt, stellt man fest, daß man mit einem Schengenvisum auch nach Dänemark reisen kann und dort die Bürokratie wesentlich weniger heftig ist, man also die von Dir geschilderten Probleme umgehen kann. Deshalb sind Eheschließungen in Dänemark ja auch so beliebt.
Art. 6 GG schreibt die Förderung von Ehe und Familie als herausragendes Staatsziel fest. Ich kann  mir beim besten Willen nicht vorstellen, daß Trennungszeiten von Eheleuten von mehreren Monaten und Kosten von häufig über 1000 Euro für Beglaubigungen, Vertrauensanwälte etc. mit dem Art. 6 GG vereinbar sind.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
brickbat
Expertin
****
Offline


We must be the change
we wish to see


Beiträge: 1.257
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Darf man heiraten mit Besuchsvisum????
Antwort #9 - 07.09.2005 um 13:23:02
 
Wenn dies von den zukünftigen Eheleuten bereits vor Beantragung des Visums bewußt in Kauf genommen und durch wissentlich gegenüber den ausführenden Organen des Staates, auf dessen Schutz man sich später berufen möchte, forciert wird habe ich erhebliche Bauchschmerzen, dies mit dem Schutzgedanken des Art. 6 GG in Einklang zu bringen.
Die Intention des GG ist sicher nicht der Schutz des Erschleichens (nichts anderes ist es nämlich) eines Einreisevisums mit bewußt falschen Angaben.  Ansonsten wäre das VisaVerfahren für Ehegatten oder Heiratswillige sicher schon abgeschafft worden. Im Gegenteil wurde der Ausweisungsgrund der falschen Angaben im Visa Verfahren ganz bewußt ins AufenthG eingebracht.
Stimmt schon, daß die meisten Behörden in solchen Fällen ein Auge zudrücken. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht.
Zum Seitenanfang
  

I
 
IP gespeichert
 
Neuromancer
Junior Top-Member
**
Offline


Bljad'! Bol'schje njet
wodki ?


Beiträge: 290
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Darf man heiraten mit Besuchsvisum????
Antwort #10 - 07.09.2005 um 14:04:44
 
[beifall=beifall.gif] [beifall=beifall.gif] [beifall=beifall.gif]

Danke, endlich ein klares Wort zu diesem Thema  Smiley
nun sollte es jeder gecheckt haben  Zwinkernd

Greets ...
neuro ..........
Zum Seitenanfang
  

Das Leben ist ein sch... Spiel, aber die Grafik ist Geil!&&W zhisni nje wsje tak prosto !&&Skype u. voipbuster -> binatneuro
Homepage 319810567 binatneuro  
IP gespeichert
 
Mick
i4a-team
*****
Offline


immer lächeln ;)


Beiträge: 12.931

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
46282 Dorsten
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Darf man heiraten mit Besuchsvisum????
Antwort #11 - 07.09.2005 um 14:33:16
 
Zitat:
nun sollte es jeder gecheckt haben  Zwinkernd


Hoi,
glaube ich nicht. Mich würden diese Angaben wieder in die Irre führen:

Zitat:
Klar kann die Erklärung wahrheitswidrig unterschrieben werden, man müßte allerdings u. U. mit der Konsequenz leben, daß die Erteilung der AE zur Familienzusammenführung ohne vorgeschaltetes Visaverfahren abgelehnt wird.


Zitat:
Stimmt schon, daß die meisten Behörden in solchen Fällen ein Auge zudrücken. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht. 


Eigentlich dachte ich, dass das Thema an anderer Stelle schon geklärt
war. Aber scheint nicht der Fall zu sein. Also nochmal:

Am Bespiel Einreise mit Schengenvisum und Eheschließung in DK.

Nach § 39 Nr. 3 AufenthV kann der Ausländer entscheiden, die AE nach der
Einreise zu beantragen. Die ABH hat hier keinerlei Ermessensspielraum und
kann mit Sicherheit nicht auf das Visumsverfahren verweisen. Der 39 III würde
bei einer anderen Auslegung völlig ins Leere laufen. Und die andere Auslegung
würde der Begründung der Bundesregierung zu § 39 Nr. 3 auch zuwider laufen.

Anders wäre es, wenn die AE aus anderen Gründen abgelehnt werden soll.
Dann wäre aber die logische Konsequenz, dass es im Visumsverfahren eben-
falls nicht zur Erteilung kommt.

Dennoch ist nicht zu dem Verfahren zu raten. Man macht sich mit den Falschan-
gaben strafbar. Ferner ist ein Schengevisum grundsätzlich nicht verlängerbar,
insbesondere gibt es keine AE, auf die kein Anspruch besteht (z.B. zur Ehe-
schließung). Aber auch das ist schon öfter gesagt worden.
Zum Seitenanfang
  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
IP gespeichert
 
brickbat
Expertin
****
Offline


We must be the change
we wish to see


Beiträge: 1.257
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Darf man heiraten mit Besuchsvisum????
Antwort #12 - 07.09.2005 um 15:58:59
 
Ich stimme Dir zu solange es nur um das fehlende Visum geht. Bei der vorliegenden Konstellation käme allerdings der Ausweisungsgrund dazu, und der kann sogar dann vorliegen, wenn bei Erschleichung eines einheitlichen Sichtvermerks die Täuschung nicht gegenüber einer deutschen Auslandsvertretung, sondern gegenüber der Vertretung eines anderen Schengen-Anwenderstaates erfolgte.
Durch Falschangaben dokumentiert der Betroffene, dass er nicht bereit ist, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Insofern handelt es sich nicht mal um einen geringfügigen Verstoß und damit ist es mit dem Anspruch aufgrund § 39 Essig. 
Auch wenn es faktisch auf Prinzipienreiterei hinausläuft: wenn die ABH will kann sie aufs Visa Verfahren verweisen.
Zum Seitenanfang
  

I
 
IP gespeichert
 
Mick
i4a-team
*****
Offline


immer lächeln ;)


Beiträge: 12.931

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
46282 Dorsten
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Darf man heiraten mit Besuchsvisum????
Antwort #13 - 07.09.2005 um 16:08:16
 
Zitat:
Ich stimme Dir zu solange es nur um das fehlende Visum geht. Bei der vorliegenden Konstellation käme allerdings der Ausweisungsgrund dazu


Ich wage zu behaupten, dass der Ausweisungsgrund quasi bei jeder Einreise
mit Schengenvisum und anschließendem Antrag auf Erteilung AE wegen Ehe-
schließung vorliegt.
Hierzu zitiere ich die Begründung zu § 39 Nr. 3 AufenthV:
Zitat:
Nummer 3 erlaubt den Staatsangehörigen der Staaten, die für einen Kurzaufenthalt von der Visumpflicht befreit sind, und Inhabern eines Schengen-Visums im Falle eines Anspruchs ohne vorherige Ausreise den Übergang vom visumfreien Kurzaufenthalt zum Daueraufenthalt. Diese Rechtsfolge war bereits bisher in § 9 Abs. 2 Nr. 4 DVAuslG für den Fall des Familiennachzuges zu einem Deutschen sowie - ohne die Beschränkung auf die visumfreien Staaten - in § 9 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 für Fälle angeordnet, in denen im Bundesgebiet die Voraussetzungen bestimmter Fälle des Familiennachzuges eintraten.

Die Regelung stellt einen angemessenen Kompromiss zwischen Verfahrenserleichterungen für den Ausländer einerseits und dem legitimen Interesse des Staates an der Ausübung der Zuwanderungskontrolle durch das Visumverfahren andererseits dar. Bei Nachzugsansprüchen von visumfrei gestellten Staatsangehörigen kann auf die Wiederausreise verzichtet werden, da diese Staatsangehörigen ohnehin grundsätzlich ohne Vorabkontrolle Zugang zum Schengen-Gebiet haben. Bei Inhabern eines Schengen-Visums ist eine Vorabkontrolle durch das Visumverfahren erfolgt. Sie erhalten im Fall des Anspruchs ebenfalls die Möglichkeit, ohne vorherige Ausreise den Aufenthaltszweck zu wechseln, da andernfalls Ausländer, die legal eingereist sind, schlechter gestellt würden als abgelehnte Asylbewerber (§ 10 Abs. 3 Satz 3 Aufenthaltsgesetz). Die bisherige detaillierte Aufzählung der einzelnen Familiennachzugsfälle war eine entbehrliche Überregulierung.


Zitat:
Insofern handelt es sich nicht mal um einen geringfügigen Verstoß und damit ist es mit dem Anspruch aufgrund § 39 Essig.  
Auch wenn es faktisch auf Prinzipienreiterei hinausläuft: wenn die ABH will kann sie aufs Visa Verfahren verweisen.

Deine Argumentation müsste dahin gehen, dass der Anspruch nach § 27
AufenthG aufgrund des Vorliegens eines Ausweisungsgrundes nicht mehr
besteht und somit eine Voraussetzung (der Anspruch) nach § 39 AufenthV
nicht vorliegt. Halte ich nicht für durchsetzbar und würde - wie gesagt -
dazu führen, dass § 39 Nr. 3 AufenthV ins Leere läuft.
Zum Seitenanfang
  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
IP gespeichert
 
ding1983
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 15
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Darf man heiraten mit Besuchsvisum????
Antwort #14 - 07.09.2005 um 16:13:39
 
Hallo,

Vielen Dank für eure Antworten.......Habe gestern wieder mit Standesamt telefoniert und nochmal gefragt ob es für die irgendeine Rolle spielt mit was für einem Visum mein Verlobter nach Deutschland kommt...die Antwort war: Uns ist es egal!!!! habe auch das Problem erklärt wegen der Unterschrifft ....was ganz komisch ist die wissen nichts davon, das heißt es wird für kasachische Behörde gemacht ODER???? wahrscheinlich aus dem Grund, weil sehr viele aus dem Land ausreisen. Und außerdem was ich mich noch frage wenn das verboten wäre würde der Standesamt da doch gar nicht mitmachen und besstens Bescheid wissen ODER??????

Zu dem das die Zeit(4 Wochen) nicht ausreicht.... ich habe schon Vollmacht geholt und werde alles hier alleine vorbereiten und abwarten bis die Zustimmung von OLG kommt erst dann Ihn hierher einladen..........


Das Visum zur Eheschließung kommt bei uns leider gar nicht in Frage habe mich erkündigt wir werden befragt wann? wo? und wie? wir uns gennengelernt haben....und da wir uns schon seeeehr lange nicht gesehen habe könnten die Behörden drauf kommen das es eine Scheinehe sein kann und absagen.........nach der Absage darf er nicht mal zur Besuch hierher!!!

Ich muß dazu sagen, dass im Land Unordnung herrscht..........!!!
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
holly
Senior Member
****
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 103

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Darf man heiraten mit Besuchsvisum????
Antwort #15 - 07.09.2005 um 16:59:10
 
Zitat:
Ich muß dazu sagen, dass im Land Unordnung herrscht..........


Auch in der deutschen Botschaft?

Scheinehenbefragungen sind doch nicht die Regel.

Und was machst du wenn das Besuchsvisum abgelehnt wird?

Gruß Holly
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
brickbat
Expertin
****
Offline


We must be the change
we wish to see


Beiträge: 1.257
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Darf man heiraten mit Besuchsvisum????
Antwort #16 - 07.09.2005 um 16:59:47
 
Zitat:
Ich wage zu behaupten, dass der Ausweisungsgrund quasi bei jeder Einreise
mit Schengenvisum und anschließendem Antrag auf Erteilung AE wegen Ehe-
schließung vorliegt.
....


Auch hier stimme ich Dir zu, deshalb sagte ich ja

Zitat:
Stimmt schon, daß die meisten Behörden in solchen Fällen ein Auge zudrücken. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht. 


Ist ja auch immer eine Frage des Nachweises.

§ 39 ist m. E. als Schutzvorschrift zu verstehen. Und zwar für Personen, bei denen aus vor der Reise nicht absehbaren Gründen ein Anspruch eintritt und der Verweis auf Visaverfahren lediglich die Erfüllung einer Formvorschrift bedeuten würde. Die Intention des § 39 kann aber niemals der Schutz von `Betrügern´sein.  Streng genommen könnte die Botschaft aufgrund der falschen Angaben das Visum widerrufen und damit würde die Voraussetzung des § 39.3 gar nicht mehr vorliegen. Aufgrund des damit verbundenen Aufwandes und der Erledigung aufgrund Zeitablauf wird auf diesen Widerruf i. d. R.  verzichtet, es wäre aber unlogisch unter diesen Voraussetzungen bei der Voraussetzung für die Erteilung der AE aus dem kurzfristigen Aufenthalt heraus eine Ermessensreduzierung gegen Null vorauszusetzen. Auch würde es § 55,2.1 aushöhlen.

Ob in letzter Instanz eine Ablehnung tatsächlich durchgezogen werden könnte sei mal dahingestellt. Auf jeden Fall kann die ABH -wenn sie denn böswillig ist- eine Menge Probleme und Zeitaufwand bis zur endgültigen Erteilung verursachen.


ding1983: die Aussage des Standesamtes mag für standesamtliche Prüfung der Eheschließungsvoraussetzungen gelten, sie sagt aber rein gar nichts über die ausländerrechtliche Problematik und die nachfolgende Behandlung der Sache durch die ABH aus.
Zum Seitenanfang
  

I
 
IP gespeichert
 
Mick
i4a-team
*****
Offline


immer lächeln ;)


Beiträge: 12.931

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
46282 Dorsten
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Darf man heiraten mit Besuchsvisum????
Antwort #17 - 07.09.2005 um 20:12:58
 
Hi brickbat,
noch eine Nachfrage:
Bist Du der Meinung, dass ein Anspruch nach 27 kein Anspruch
mehr ist, wenn ein Ausweisunggrund vorliegt?
Zum Seitenanfang
  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
IP gespeichert
 
brickbat
Expertin
****
Offline


We must be the change
we wish to see


Beiträge: 1.257
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Darf man heiraten mit Besuchsvisum????
Antwort #18 - 07.09.2005 um 21:34:34
 
Hat ja damit nichts zu tun. Der Anspruch nach § 27 wird durch den Ausweisungsgrund nicht berührt.
Ich bin allerdings der Meinung daß der sich aus § 39 ergebende Anspruch auf Erteilung der AE ohne vorheriges Visaverfahren sich ausschließlich auf die Heilung des fehlenden/falschen Visums bei Eintreten unvorhergesehener Gründe bezieht und hierbei von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgegangen werden muß. § 5 sieht vor:

Zitat:
2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis voraus, dass der Ausländer
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.


Von diesen Voraussetzungen wäre in den Fällen des § 39 abzusehen während nach Absatz 1 die Erteilung eines Aufenthaltstitels i. d. R. voraussetzt, daß kein Ausweisungsgrund vorliegt. Davon kann bei nicht der Regel entsprechenden Fällen abgesehen werden, aber es bleibt eine Ermessensentscheidung die durch den § 39 m. E. nicht reduziert wird.
Darüber hinaus sehe ich, wie schon gesagt, den 39 als eine Schutzvorschrift für Personen, bei denen aus unvorhergesehenen Gründen die Ert. der AE ohne vorheriges Visaverfahren geboten erscheint. Es macht für mich keinen Sinn aus dieser Vorschrift dann einen Anspruch auf Erteilung ohne vorherige Ausreise für einen Personenkreis herauszulesen, der schon im Visa Verfahren gezeigt hat, daß er nicht gewillt ist, sich an die hier herrschenden Rechtsvorschriften zu halten (ist nicht meine Formulierung, stammt aus den VAH zu § 55,2.1) und sich den Aufenthalt im BG durch falsche Angaben im VisaVerfahren erschlichen hat.
Meistens hapert es ja schon am definitiven Nachweis. In den seltensten Fällen wird dies ja bei Beantragung der AE kundgetan, meistens wird ja behauptet, die Heirat habe sich kurzfristig ergeben. Wenn der Nachweis aber durch die ABH geführt werden kann wüßte ich nicht, warum nicht auf das Visa Verfahren verwiesen werden kann.
Ich habe schon erwähnt daß die Botschaft den Aufenthaltstitel ja auch zurücknehmen kann, wenn dieser aufgrund falscher Angaben erteilt wurde. In dem Fall wäre der Heiratskandidat auch hier, nur eben ohne Visum. Da könntest Du auch nicht auf § 39 zurückgreifen. Nur weil die Rücknahme aufgrund des zeitaufwändigen Verfahrens nicht sinnvoll ist kann ja nicht deshalb dann ein Anspruch auf Ert. ohne vorh. Visum entstehen.


Der Ausweisungstatbestandes nach § 55.2.1 stammt ja ursprünglich aus der Anti-Terrorgesetzgebung und wurde sozusagen aus `Staatssicherheitsgründen´ eingeführt. Das Ganze könnte man ja vergessen, wenn die Vorschrift schlicht durch eine Heirat ausgehebelt werden könnte. Die Anwendungshinweise dazu sind eigentlich relativ eindeutig.

Ich lasse mich gerne eines Besseren belehren, aber ich kann bisher nicht sehen inwieweit § 39 Auswirkungen bei Vorliegen von Ausweisungsgründen haben könnte.
Zum Seitenanfang
  

I
 
IP gespeichert
 
Mick
i4a-team
*****
Offline


immer lächeln ;)


Beiträge: 12.931

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
46282 Dorsten
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Darf man heiraten mit Besuchsvisum????
Antwort #19 - 07.09.2005 um 21:52:49
 
Zitat:
Hat ja damit nichts zu tun. Der Anspruch nach § 27 wird durch den Ausweisungsgrund nicht berührt.

Hier ist für mich eigentlich schon Ende. Wenn du sagst - was ich auch so sehe -
dass der Anspruch besteht, dann brauche ich mich nur nach dem Wortlaut des
§ 39 Nr. 3 AufenthV zu richten. Der Ausländer kann den Antrag nach der Einreise
(also ohne Visumsverfahren für den speziellen Zweck) stellen. Vergleichbar z.B.
mit dem Amerikaner oder Japaner, die dieses Recht ja auch haben.

Zitat:
Ich bin allerdings der Meinung daß der sich aus § 39 ergebende Anspruch auf Erteilung der AE ohne vorheriges Visaverfahren  sich ausschließlich auf die Heilung des fehlenden/falschen Visums bei Eintreten unvorhergesehener Gründe bezieht und hierbei von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgegangen werden muß. § 5 sieht vor:

Die unvorhergesehenen Gründe denkst Du Dir aber da rein. Lesen kann
ich darüber an keiner Stelle etwas. Und wenn ich da nochmal auf die Be-
gründung der Regierung für die Regelung weisen darf: Es geht darum,
Formalismus zu vermeiden und z.B. denjenigen, der mit Schengenvisum ein-
reist, nicht schlechter zu stellen, als z.B. den Asylbewerber, der nach der
Einreise einen Anspruch erhält.

Den § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG würde ich nur ins Auge fassen, wenn der
§ 39 AufenthV nicht greift.

Nochmal ein Tipp oder ein Vorschlag:
Sieh' den § 39 im Kontext mit den §§ 40, 41 AufenthV. Sie stehen auch
im gleichen Abschnitt, der da heißt: "Einholung des Aufenthaltstitels im
Bundesgebiet".


Zum Seitenanfang
  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
IP gespeichert
 
brickbat
Expertin
****
Offline


We must be the change
we wish to see


Beiträge: 1.257
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Darf man heiraten mit Besuchsvisum????
Antwort #20 - 08.09.2005 um 09:22:15
 
Davon mal abgesehen vermittelt  § 27 für sich allein genommen keinen Anspruch im eigentlichen Sinne und beinhaltet auch keine Ermächtigung zur Erteilung von Aufenthaltstiteln. Es handelt sich um allgemeine Regeln zum Familiennachzug und der Schutz durch Art. 6 GG steht der Pflicht zur Einhaltung der Visa Vorschriften nicht entgegen. Wäre es anders gedacht, wären die Visa Vorschriften für den Ehegattennachzug im Zuge des Zuwanderungsgesetzes geändert worden.

Ich stimme Dir zu daß mit Abschnitt 4 der AufenthV  Formalismus vermieden werden soll, allerdings nur in Bezug auf das VisaVerfahren. Abschnitt 4 beinhaltet keine Regelung über die Unbeachtlichkeit von Ausweisungsgründen. Einem Amerikaner der einen Ausweisungsgrund erfüllt würdest Du ja auch nicht ohne weiteres eine AE erteilen, nur weil 41 die Einholung des Titels im BG ermöglicht.

Ich stimme Dir auch zu, daß kaum eine ABH in dem Fall tatsächlich auf der Einholung eines Visums bestehen wird, einen Anspruch auf den Verzicht darauf gibt es bei der Konstellation aber nicht. Vorausgesetzt, die ABH kann die bewußte Falschangabe nachweisen, ansonsten liegt ja kein Ausweisungsgrund vor. Wenn aber, wie in diesem Fall, bereits vor Erteilung des Visums der Eheschließungsantrag gestellt wurde dürfte der Nachweis recht einfach sein. Fraglich ist nur, ob die ABH soweit prüfen möchte.

Da wir scheints in diesem Punkt nicht zusammen kommen können sollten wir darüber auch nicht weiter diskutieren. Man muß ja nicht immer einer Meinung sein und ich denke, für beide Rechtsauffassungen gibt es nachvollziehbare Begründungen. Deine Auffassung wird bei weitem nicht von allen ABH´en geteilt.
Zum Seitenanfang
  

I
 
IP gespeichert
 
Mick
i4a-team
*****
Offline


immer lächeln ;)


Beiträge: 12.931

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
46282 Dorsten
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Darf man heiraten mit Besuchsvisum????
Antwort #21 - 08.09.2005 um 09:45:35
 
Hi,
Zitat:
Davon mal abgesehen vermittelt  § 27 für sich allein genommen keinen Anspruch im eigentlichen Sinne und beinhaltet auch keine Ermächtigung zur Erteilung von Aufenthaltstiteln. Es handelt sich um allgemeine Regeln zum Familiennachzug und der Schutz durch Art. 6 GG steht der Pflicht zur Einhaltung der Visa Vorschriften nicht entgegen. Wäre es anders gedacht, wären die Visa Vorschriften für den Ehegattennachzug im Zuge des Zuwanderungsgesetzes geändert worden.

Logo. Gemeint war natürlich § 28.

Zitat:
Einem Amerikaner der einen Ausweisungsgrund erfüllt würdest Du ja auch nicht ohne weiteres eine AE erteilen, nur weil 41 die Einholung des Titels im BG ermöglicht.

Richtig. Ich würde ihm aber nicht sagen: weil Du einen Ausweisungsgrund
erfüllst, musst Du die Frage der AE-Erteilung nun im Visumsverfahren klären.
Auch hier hebelt das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes die Regelung der
Aufenthaltsverordnung nicht aus. Ich lehne halt im Inland ab, oder erteile hier.

Zitat:
Da wir scheints in diesem Punkt nicht zusammen kommen können sollten wir darüber auch nicht weiter diskutieren. Man muß ja nicht immer einer Meinung sein und ich denke, für beide Rechtsauffassungen gibt es nachvollziehbare Begründungen. Deine Auffassung wird bei weitem nicht von allen ABH´en geteilt.  

Einverstanden, harren wir der Rechtsprechung die da kommt.
Zum Seitenanfang
  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
IP gespeichert
 
Mick
i4a-team
*****
Offline


immer lächeln ;)


Beiträge: 12.931

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
46282 Dorsten
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Darf man heiraten mit Besuchsvisum????
Antwort #22 - 08.09.2005 um 09:54:56
 
Zitat:
Hi,
Einverstanden, harren wir der Rechtsprechung die da kommt.


Öhm, sorry, aber einen muss ich noch nachschieben....

Nach Nr. 5.2.1.1 kommt die Voraussetzung des § 5 Abs. 2 AufenthG (also
die Erfüllung der Visumspflicht als Voraussetzung für die Erteilung einer AE)
nur zum Tragen, wenn ein Visum erforderlich ist. "Dies ist nicht der Fall, wenn
ein Titel nach §§ 39 ff AufenthV nach der Einreise eingeholt werden kann".

Jetzt bin ich aber still Zwinkernd
Zum Seitenanfang
  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
IP gespeichert
 
brickbat
Expertin
****
Offline


We must be the change
we wish to see


Beiträge: 1.257
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Darf man heiraten mit Besuchsvisum????
Antwort #23 - 08.09.2005 um 19:59:28
 
Zitat:
Öhm, sorry, aber einen muss ich noch nachschieben....

Nach Nr. 5.2.1.1 kommt die Voraussetzung des § 5 Abs. 2 AufenthG (also
die Erfüllung der Visumspflicht als Voraussetzung für die Erteilung einer AE)
nur zum Tragen, wenn ein Visum erforderlich ist. "Dies ist nicht der Fall, wenn
ein Titel nach §§ 39 ff AufenthV nach der Einreise eingeholt werden kann".

Jetzt bin ich aber still Zwinkernd


Weiß ich.  :brrr Ich sag jetzt auch nix mehr. Lippen versiegelt
Zum Seitenanfang
  

I
 
IP gespeichert
 
SanGerman
Junior Member
**
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 18

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Darf man heiraten mit Besuchsvisum????
Antwort #24 - 13.09.2005 um 17:32:31
 
also ich hab 1995 eine cubanerin mit besuchsvisa geheiratet und werde dies demnächst wieder so machen - mit der ALB gibts da keine probleme - die kenn ich inzwischen schon recht gut - die sollen doch über jede intelligente frau froh sein, die nach DE zieht. laut spiegel kommen in den neuen BL auf 100 männer 85 frauen - in der altersgruppe 0-18 ists ziemlich ausgeglichen und ab 60 kippt dann die kurve um und dann sind 100 frauen für 85 männer - also kann man in der altersgruppe 19-59 von ca 50 frauen auf 100 männern ausgehen - 25 sind verheiratet oder in festen händen, 20 sind dumm, faul oder/und unförmig Durchgedreht - 5 sind vielleicht ansprechend... aber wollen vielleicht mich nicht - oder find doch mal die nadel im heuhaufen Smiley  klingt jetzt sicher super macho und arrogant - bin ich aber nicht - in echt jetzt Zwinkernd ich sprech halt die dinge aus...
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Abu
Silver Member
****
Offline




Beiträge: 2.772

Kleinmachnow, Germany
Kleinmachnow
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Darf man heiraten mit Besuchsvisum????
Antwort #25 - 13.09.2005 um 18:11:10
 
Zitat:
aber wollen vielleicht mich nicht

Na ja, wenn ich mir Dein Posting so durchlese, wundert mich das eigentlich nicht...

Abu
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
SanGerman
Junior Member
**
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 18

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Darf man heiraten mit Besuchsvisum????
Antwort #26 - 13.09.2005 um 22:45:01
 
@ Abu

genau das hab ich mir auch schon gedacht  :roll
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seiten: 1 
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema