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Darf man heiraten mit Besuchsvisum???? (Gelesen: 7.509 mal)
ding1983
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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05.09.2005 um 17:23:36
 
Hallo,

kann mir jemand vieleicht weiter helfen?

Die Situation ist folgende: Ich möchte meinen Verlobten aus Kasachstan hier in Deutschland heiraten. War auch schon hier bei uns im Standesamt, habe einen Merkblatt geholt welche unterlagen wir beide brauchen. Das problem ist das es ziemlich kompleziert ist einen Eheschließungsvisum dort zu beantragen,deshalb dachte ich es wird für ihn leichter mit einem Besuchsvisum hierher zu kommen. Hier in Deutschland wäre es kein Problem mit Besuchsvisum zu heiraten(lt. Standesamt) er müsste dann wieder zurück und den Antrag auf Familiezusammenführug stellen.......Das Problem ist aber, dass bevor er mit einem Besuchsvisum aus Kasachstan ausreißt muss er unterschreiben dass er nur zu Besuch kommt und keine Absicht hat hier in Deutschland zuheiraten......Wird er dann bestrafft???? Oder wie wird das sein????
Und gleich nach der Heirat hier bleiben darf er doch auf keinem Fall oder?



Danke im Voraus!!!!

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holly
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 05.09.2005 um 17:29:43
 
Zitat:
Das problem ist das es ziemlich kompleziert ist einen Eheschließungsvisum dort zu beantragen,deshalb dachte ich es wird für ihn leichter mit einem Besuchsvisum hierher zu kommen.


Warum?
Er besorgt sich alle Papiere und beantragt ein Visum zur Eheschließung. Das Verfahren dauert länger kann aber eine Menge Ärger ersparen.

Gruß
Holly
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Guenter
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 05.09.2005 um 18:14:16
 
Heiraten ist ein Menschenrecht. Vereinbarungen, die dieses ausschließen sollen, sind sittenwidrig, da solche Vereinbarungen nicht unter die Vertragsfreiheit fallen. Sie sind damit in jedem Fall ungültig, er kann sie also ruhig unterschreiben!
Wenn die Eheschließung in Deutschland einen spontanen Entschluss darstellt, besteht ein Anspruch auf Aufenthaltsgenehmigung auch ohne erneute Ausreise.
Bei einer Ausreise zur Einholung eines Visums zur Familienzusammenführung werden allerdings so ziemlich die gleichen Dokumente benötigt, die auch für ein Eheschließungsvisum nötig wären.
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Antwort #3 - 05.09.2005 um 18:41:10
 
Hallo ding1983,

Schau mal ins Userforum, unter "Visum zur Eheschließung ausgehebelt", da haben wir das vor kurzem diskutiert.
Grundsätzlich ist zu jedem Visum der Verwendungszweck anzugeben und Besuchervisa sind nun mal zum Besuch u. nicht zum Heiraten gedacht. Zu den evtl. Rechtsfolgen wegen falscher Angabe bei der Visumbeantragung kann ich nix sagen, null Ahnung :nix
Das Heiratsvisum bietet hingegen den Vorteil, das es verlängert werden kann, falls es bei Hochzeitstermin o.ä. zu Verzögerungen kommt.

Greets ...
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Antwort #4 - 05.09.2005 um 18:46:50
 
Zitat:
Heiraten ist ein Menschenrecht. Vereinbarungen, die dieses ausschließen sollen, sind sittenwidrig, da solche Vereinbarungen nicht unter die Vertragsfreiheit fallen. Sie sind damit in jedem Fall ungültig, er kann sie also ruhig unterschreiben!
Wenn die Eheschließung in Deutschland einen spontanen Entschluss darstellt, besteht ein Anspruch auf Aufenthaltsgenehmigung auch ohne erneute Ausreise.
Bei einer Ausreise zur Einholung eines Visums zur Familienzusammenführung werden allerdings so ziemlich die gleichen Dokumente benötigt, die auch für ein Eheschließungsvisum nötig wären.


Hoppla, da stehst Du aber auf dünnem Eis. Falsche Angaben im Visaverfahren sind ein Regelversagungsgrund gem. § 5 und finden auch in den Ermessensausweisungsgründen des § 55 ihre Würdigung. Klar kann die Erklärung wahrheitswidrig unterschrieben werden, man müßte allerdings u. U. mit der Konsequenz leben, daß die Erteilung der AE zur Familienzusammenführung ohne vorgeschaltetes Visaverfahren abgelehnt wird.
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Guenter
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Antwort #5 - 06.09.2005 um 08:22:23
 
Sittenwidrige Verträge gewinnen keinerlei Rechtskraft, daher dürfen bei falschen Angaben auch keinerlei Konsequenzen erwachsen, sonst würde ja durch die Hintertür ein gesetzeswidriges Verhalten der Botschaft nachträglich sanktioniert. Die Forderung, sittenwidrige Regelungen zu unterschreiben stellen selbst einen Rechtsbruch dar!
Selbstverständlich müssen Angaben, deren Erhebung zulässig ist, im Visumsverfahren korrekt angegeben werden.
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Antwort #6 - 06.09.2005 um 12:14:31
 
Zitat:
Sittenwidrige Verträge gewinnen keinerlei Rechtskraft, daher dürfen bei falschen Angaben auch keinerlei Konsequenzen erwachsen, sonst würde ja durch die Hintertür ein gesetzeswidriges Verhalten der Botschaft nachträglich sanktioniert. Die Forderung, sittenwidrige Regelungen zu unterschreiben stellen selbst einen Rechtsbruch dar!
Selbstverständlich müssen Angaben, deren Erhebung zulässig ist, im Visumsverfahren korrekt angegeben werden.


Hallo Guenter,

Wie kommst Du immer auf Verträge?, es geht doch nicht darum einen Staubsauger zu kaufen, sondern um die Gültige Gesetzgebung zur Visavergabe.  ???
Menschenrechtsverletzungen kann ich hier nicht erkennen, denn es gibt ja das "Visum zur Eheschließung", somit ist auch Niemandem das Heiraten verboten.  öhm
Du schreibst ja selbst, das die Angaben im Visumverfahren korrekt sein müssen. Also wäre die logische Konsequenz, ein Besuchervisum abzulehnen wenn als Zweck "Heirat" angegeben wird.

Greets ...
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Antwort #7 - 06.09.2005 um 12:43:38
 
Also Jetzt mal zurück zur Ursprünlichen Thema der Frage,
Ichbinjakeinjurist aber soweit ich die Thematik überblicke ist die rechtliche Situation die folgende:
- Der ordentliche Weg wäre ein Visum zur Eheschleißung zu beantragen und zu warten. Das kann allerdings ziemlich lange dauern vor allem wenn man verliebt ist.....
- Der unordentliche Weg (aber eben auch schneller) ist dem/der angebeteten ein Besuchsvisum zu verschaffen und spontan (also ohne nachweisbaren Plan!) den Entschluß zu fassen zu heiraten und "zufällig" aller nötigen Dokumente zu haben. Das Problem bei der ganzen Chose ist nur das ein Besuchsvisum i.a. nur einen rechtmässigen Aufenthalt von 4 Wochen erlaubt falls das Visum erlischt bevor geheiratet wurde besteht wiederum kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer AE. Und die Prüfung der Dokumente durch das OLG kann schon mal dauern....... Also sicher ist diese Methode nicht. Der einzige Vorteil ist, dass nach der Heirat ein Rechtsanspruch auf die AE besteht, das schützt allerdings nicht vor Ausreiseaufforderung/Ausweisung und dem Nachholen der Familienzusammenführung und dann entstehen eben die Reisekosten doppelt und die zuständige ABH kann dann durchaus verstimmt sein.......

hat das jetzt geholfen?
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Antwort #8 - 07.09.2005 um 09:30:03
 
Rolsoft,

Du hast die Situation treffend beschrieben. Wenn man jetzt noch einen Schritt weiterdenkt, stellt man fest, daß man mit einem Schengenvisum auch nach Dänemark reisen kann und dort die Bürokratie wesentlich weniger heftig ist, man also die von Dir geschilderten Probleme umgehen kann. Deshalb sind Eheschließungen in Dänemark ja auch so beliebt.
Art. 6 GG schreibt die Förderung von Ehe und Familie als herausragendes Staatsziel fest. Ich kann  mir beim besten Willen nicht vorstellen, daß Trennungszeiten von Eheleuten von mehreren Monaten und Kosten von häufig über 1000 Euro für Beglaubigungen, Vertrauensanwälte etc. mit dem Art. 6 GG vereinbar sind.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #9 - 07.09.2005 um 13:23:02
 
Wenn dies von den zukünftigen Eheleuten bereits vor Beantragung des Visums bewußt in Kauf genommen und durch wissentlich gegenüber den ausführenden Organen des Staates, auf dessen Schutz man sich später berufen möchte, forciert wird habe ich erhebliche Bauchschmerzen, dies mit dem Schutzgedanken des Art. 6 GG in Einklang zu bringen.
Die Intention des GG ist sicher nicht der Schutz des Erschleichens (nichts anderes ist es nämlich) eines Einreisevisums mit bewußt falschen Angaben.  Ansonsten wäre das VisaVerfahren für Ehegatten oder Heiratswillige sicher schon abgeschafft worden. Im Gegenteil wurde der Ausweisungsgrund der falschen Angaben im Visa Verfahren ganz bewußt ins AufenthG eingebracht.
Stimmt schon, daß die meisten Behörden in solchen Fällen ein Auge zudrücken. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #10 - 07.09.2005 um 14:04:44
 
[beifall=beifall.gif] [beifall=beifall.gif] [beifall=beifall.gif]

Danke, endlich ein klares Wort zu diesem Thema  Smiley
nun sollte es jeder gecheckt haben  Zwinkernd

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Antwort #11 - 07.09.2005 um 14:33:16
 
Zitat:
nun sollte es jeder gecheckt haben  Zwinkernd


Hoi,
glaube ich nicht. Mich würden diese Angaben wieder in die Irre führen:

Zitat:
Klar kann die Erklärung wahrheitswidrig unterschrieben werden, man müßte allerdings u. U. mit der Konsequenz leben, daß die Erteilung der AE zur Familienzusammenführung ohne vorgeschaltetes Visaverfahren abgelehnt wird.


Zitat:
Stimmt schon, daß die meisten Behörden in solchen Fällen ein Auge zudrücken. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht. 


Eigentlich dachte ich, dass das Thema an anderer Stelle schon geklärt
war. Aber scheint nicht der Fall zu sein. Also nochmal:

Am Bespiel Einreise mit Schengenvisum und Eheschließung in DK.

Nach § 39 Nr. 3 AufenthV kann der Ausländer entscheiden, die AE nach der
Einreise zu beantragen. Die ABH hat hier keinerlei Ermessensspielraum und
kann mit Sicherheit nicht auf das Visumsverfahren verweisen. Der 39 III würde
bei einer anderen Auslegung völlig ins Leere laufen. Und die andere Auslegung
würde der Begründung der Bundesregierung zu § 39 Nr. 3 auch zuwider laufen.

Anders wäre es, wenn die AE aus anderen Gründen abgelehnt werden soll.
Dann wäre aber die logische Konsequenz, dass es im Visumsverfahren eben-
falls nicht zur Erteilung kommt.

Dennoch ist nicht zu dem Verfahren zu raten. Man macht sich mit den Falschan-
gaben strafbar. Ferner ist ein Schengevisum grundsätzlich nicht verlängerbar,
insbesondere gibt es keine AE, auf die kein Anspruch besteht (z.B. zur Ehe-
schließung). Aber auch das ist schon öfter gesagt worden.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #12 - 07.09.2005 um 15:58:59
 
Ich stimme Dir zu solange es nur um das fehlende Visum geht. Bei der vorliegenden Konstellation käme allerdings der Ausweisungsgrund dazu, und der kann sogar dann vorliegen, wenn bei Erschleichung eines einheitlichen Sichtvermerks die Täuschung nicht gegenüber einer deutschen Auslandsvertretung, sondern gegenüber der Vertretung eines anderen Schengen-Anwenderstaates erfolgte.
Durch Falschangaben dokumentiert der Betroffene, dass er nicht bereit ist, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Insofern handelt es sich nicht mal um einen geringfügigen Verstoß und damit ist es mit dem Anspruch aufgrund § 39 Essig. 
Auch wenn es faktisch auf Prinzipienreiterei hinausläuft: wenn die ABH will kann sie aufs Visa Verfahren verweisen.
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Antwort #13 - 07.09.2005 um 16:08:16
 
Zitat:
Ich stimme Dir zu solange es nur um das fehlende Visum geht. Bei der vorliegenden Konstellation käme allerdings der Ausweisungsgrund dazu


Ich wage zu behaupten, dass der Ausweisungsgrund quasi bei jeder Einreise
mit Schengenvisum und anschließendem Antrag auf Erteilung AE wegen Ehe-
schließung vorliegt.
Hierzu zitiere ich die Begründung zu § 39 Nr. 3 AufenthV:
Zitat:
Nummer 3 erlaubt den Staatsangehörigen der Staaten, die für einen Kurzaufenthalt von der Visumpflicht befreit sind, und Inhabern eines Schengen-Visums im Falle eines Anspruchs ohne vorherige Ausreise den Übergang vom visumfreien Kurzaufenthalt zum Daueraufenthalt. Diese Rechtsfolge war bereits bisher in § 9 Abs. 2 Nr. 4 DVAuslG für den Fall des Familiennachzuges zu einem Deutschen sowie - ohne die Beschränkung auf die visumfreien Staaten - in § 9 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 für Fälle angeordnet, in denen im Bundesgebiet die Voraussetzungen bestimmter Fälle des Familiennachzuges eintraten.

Die Regelung stellt einen angemessenen Kompromiss zwischen Verfahrenserleichterungen für den Ausländer einerseits und dem legitimen Interesse des Staates an der Ausübung der Zuwanderungskontrolle durch das Visumverfahren andererseits dar. Bei Nachzugsansprüchen von visumfrei gestellten Staatsangehörigen kann auf die Wiederausreise verzichtet werden, da diese Staatsangehörigen ohnehin grundsätzlich ohne Vorabkontrolle Zugang zum Schengen-Gebiet haben. Bei Inhabern eines Schengen-Visums ist eine Vorabkontrolle durch das Visumverfahren erfolgt. Sie erhalten im Fall des Anspruchs ebenfalls die Möglichkeit, ohne vorherige Ausreise den Aufenthaltszweck zu wechseln, da andernfalls Ausländer, die legal eingereist sind, schlechter gestellt würden als abgelehnte Asylbewerber (§ 10 Abs. 3 Satz 3 Aufenthaltsgesetz). Die bisherige detaillierte Aufzählung der einzelnen Familiennachzugsfälle war eine entbehrliche Überregulierung.


Zitat:
Insofern handelt es sich nicht mal um einen geringfügigen Verstoß und damit ist es mit dem Anspruch aufgrund § 39 Essig.  
Auch wenn es faktisch auf Prinzipienreiterei hinausläuft: wenn die ABH will kann sie aufs Visa Verfahren verweisen.

Deine Argumentation müsste dahin gehen, dass der Anspruch nach § 27
AufenthG aufgrund des Vorliegens eines Ausweisungsgrundes nicht mehr
besteht und somit eine Voraussetzung (der Anspruch) nach § 39 AufenthV
nicht vorliegt. Halte ich nicht für durchsetzbar und würde - wie gesagt -
dazu führen, dass § 39 Nr. 3 AufenthV ins Leere läuft.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #14 - 07.09.2005 um 16:13:39
 
Hallo,

Vielen Dank für eure Antworten.......Habe gestern wieder mit Standesamt telefoniert und nochmal gefragt ob es für die irgendeine Rolle spielt mit was für einem Visum mein Verlobter nach Deutschland kommt...die Antwort war: Uns ist es egal!!!! habe auch das Problem erklärt wegen der Unterschrifft ....was ganz komisch ist die wissen nichts davon, das heißt es wird für kasachische Behörde gemacht ODER???? wahrscheinlich aus dem Grund, weil sehr viele aus dem Land ausreisen. Und außerdem was ich mich noch frage wenn das verboten wäre würde der Standesamt da doch gar nicht mitmachen und besstens Bescheid wissen ODER??????

Zu dem das die Zeit(4 Wochen) nicht ausreicht.... ich habe schon Vollmacht geholt und werde alles hier alleine vorbereiten und abwarten bis die Zustimmung von OLG kommt erst dann Ihn hierher einladen..........


Das Visum zur Eheschließung kommt bei uns leider gar nicht in Frage habe mich erkündigt wir werden befragt wann? wo? und wie? wir uns gennengelernt haben....und da wir uns schon seeeehr lange nicht gesehen habe könnten die Behörden drauf kommen das es eine Scheinehe sein kann und absagen.........nach der Absage darf er nicht mal zur Besuch hierher!!!

Ich muß dazu sagen, dass im Land Unordnung herrscht..........!!!
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