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Darf man heiraten mit Besuchsvisum???? (Gelesen: 7.580 mal)
holly
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #15 - 07.09.2005 um 16:59:10
 
Zitat:
Ich muß dazu sagen, dass im Land Unordnung herrscht..........


Auch in der deutschen Botschaft?

Scheinehenbefragungen sind doch nicht die Regel.

Und was machst du wenn das Besuchsvisum abgelehnt wird?

Gruß Holly
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brickbat
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Antwort #16 - 07.09.2005 um 16:59:47
 
Zitat:
Ich wage zu behaupten, dass der Ausweisungsgrund quasi bei jeder Einreise
mit Schengenvisum und anschließendem Antrag auf Erteilung AE wegen Ehe-
schließung vorliegt.
....


Auch hier stimme ich Dir zu, deshalb sagte ich ja

Zitat:
Stimmt schon, daß die meisten Behörden in solchen Fällen ein Auge zudrücken. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht. 


Ist ja auch immer eine Frage des Nachweises.

§ 39 ist m. E. als Schutzvorschrift zu verstehen. Und zwar für Personen, bei denen aus vor der Reise nicht absehbaren Gründen ein Anspruch eintritt und der Verweis auf Visaverfahren lediglich die Erfüllung einer Formvorschrift bedeuten würde. Die Intention des § 39 kann aber niemals der Schutz von `Betrügern´sein.  Streng genommen könnte die Botschaft aufgrund der falschen Angaben das Visum widerrufen und damit würde die Voraussetzung des § 39.3 gar nicht mehr vorliegen. Aufgrund des damit verbundenen Aufwandes und der Erledigung aufgrund Zeitablauf wird auf diesen Widerruf i. d. R.  verzichtet, es wäre aber unlogisch unter diesen Voraussetzungen bei der Voraussetzung für die Erteilung der AE aus dem kurzfristigen Aufenthalt heraus eine Ermessensreduzierung gegen Null vorauszusetzen. Auch würde es § 55,2.1 aushöhlen.

Ob in letzter Instanz eine Ablehnung tatsächlich durchgezogen werden könnte sei mal dahingestellt. Auf jeden Fall kann die ABH -wenn sie denn böswillig ist- eine Menge Probleme und Zeitaufwand bis zur endgültigen Erteilung verursachen.


ding1983: die Aussage des Standesamtes mag für standesamtliche Prüfung der Eheschließungsvoraussetzungen gelten, sie sagt aber rein gar nichts über die ausländerrechtliche Problematik und die nachfolgende Behandlung der Sache durch die ABH aus.
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Antwort #17 - 07.09.2005 um 20:12:58
 
Hi brickbat,
noch eine Nachfrage:
Bist Du der Meinung, dass ein Anspruch nach 27 kein Anspruch
mehr ist, wenn ein Ausweisunggrund vorliegt?
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #18 - 07.09.2005 um 21:34:34
 
Hat ja damit nichts zu tun. Der Anspruch nach § 27 wird durch den Ausweisungsgrund nicht berührt.
Ich bin allerdings der Meinung daß der sich aus § 39 ergebende Anspruch auf Erteilung der AE ohne vorheriges Visaverfahren sich ausschließlich auf die Heilung des fehlenden/falschen Visums bei Eintreten unvorhergesehener Gründe bezieht und hierbei von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgegangen werden muß. § 5 sieht vor:

Zitat:
2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis voraus, dass der Ausländer
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.


Von diesen Voraussetzungen wäre in den Fällen des § 39 abzusehen während nach Absatz 1 die Erteilung eines Aufenthaltstitels i. d. R. voraussetzt, daß kein Ausweisungsgrund vorliegt. Davon kann bei nicht der Regel entsprechenden Fällen abgesehen werden, aber es bleibt eine Ermessensentscheidung die durch den § 39 m. E. nicht reduziert wird.
Darüber hinaus sehe ich, wie schon gesagt, den 39 als eine Schutzvorschrift für Personen, bei denen aus unvorhergesehenen Gründen die Ert. der AE ohne vorheriges Visaverfahren geboten erscheint. Es macht für mich keinen Sinn aus dieser Vorschrift dann einen Anspruch auf Erteilung ohne vorherige Ausreise für einen Personenkreis herauszulesen, der schon im Visa Verfahren gezeigt hat, daß er nicht gewillt ist, sich an die hier herrschenden Rechtsvorschriften zu halten (ist nicht meine Formulierung, stammt aus den VAH zu § 55,2.1) und sich den Aufenthalt im BG durch falsche Angaben im VisaVerfahren erschlichen hat.
Meistens hapert es ja schon am definitiven Nachweis. In den seltensten Fällen wird dies ja bei Beantragung der AE kundgetan, meistens wird ja behauptet, die Heirat habe sich kurzfristig ergeben. Wenn der Nachweis aber durch die ABH geführt werden kann wüßte ich nicht, warum nicht auf das Visa Verfahren verwiesen werden kann.
Ich habe schon erwähnt daß die Botschaft den Aufenthaltstitel ja auch zurücknehmen kann, wenn dieser aufgrund falscher Angaben erteilt wurde. In dem Fall wäre der Heiratskandidat auch hier, nur eben ohne Visum. Da könntest Du auch nicht auf § 39 zurückgreifen. Nur weil die Rücknahme aufgrund des zeitaufwändigen Verfahrens nicht sinnvoll ist kann ja nicht deshalb dann ein Anspruch auf Ert. ohne vorh. Visum entstehen.


Der Ausweisungstatbestandes nach § 55.2.1 stammt ja ursprünglich aus der Anti-Terrorgesetzgebung und wurde sozusagen aus `Staatssicherheitsgründen´ eingeführt. Das Ganze könnte man ja vergessen, wenn die Vorschrift schlicht durch eine Heirat ausgehebelt werden könnte. Die Anwendungshinweise dazu sind eigentlich relativ eindeutig.

Ich lasse mich gerne eines Besseren belehren, aber ich kann bisher nicht sehen inwieweit § 39 Auswirkungen bei Vorliegen von Ausweisungsgründen haben könnte.
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Antwort #19 - 07.09.2005 um 21:52:49
 
Zitat:
Hat ja damit nichts zu tun. Der Anspruch nach § 27 wird durch den Ausweisungsgrund nicht berührt.

Hier ist für mich eigentlich schon Ende. Wenn du sagst - was ich auch so sehe -
dass der Anspruch besteht, dann brauche ich mich nur nach dem Wortlaut des
§ 39 Nr. 3 AufenthV zu richten. Der Ausländer kann den Antrag nach der Einreise
(also ohne Visumsverfahren für den speziellen Zweck) stellen. Vergleichbar z.B.
mit dem Amerikaner oder Japaner, die dieses Recht ja auch haben.

Zitat:
Ich bin allerdings der Meinung daß der sich aus § 39 ergebende Anspruch auf Erteilung der AE ohne vorheriges Visaverfahren  sich ausschließlich auf die Heilung des fehlenden/falschen Visums bei Eintreten unvorhergesehener Gründe bezieht und hierbei von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgegangen werden muß. § 5 sieht vor:

Die unvorhergesehenen Gründe denkst Du Dir aber da rein. Lesen kann
ich darüber an keiner Stelle etwas. Und wenn ich da nochmal auf die Be-
gründung der Regierung für die Regelung weisen darf: Es geht darum,
Formalismus zu vermeiden und z.B. denjenigen, der mit Schengenvisum ein-
reist, nicht schlechter zu stellen, als z.B. den Asylbewerber, der nach der
Einreise einen Anspruch erhält.

Den § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG würde ich nur ins Auge fassen, wenn der
§ 39 AufenthV nicht greift.

Nochmal ein Tipp oder ein Vorschlag:
Sieh' den § 39 im Kontext mit den §§ 40, 41 AufenthV. Sie stehen auch
im gleichen Abschnitt, der da heißt: "Einholung des Aufenthaltstitels im
Bundesgebiet".


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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Antwort #20 - 08.09.2005 um 09:22:15
 
Davon mal abgesehen vermittelt  § 27 für sich allein genommen keinen Anspruch im eigentlichen Sinne und beinhaltet auch keine Ermächtigung zur Erteilung von Aufenthaltstiteln. Es handelt sich um allgemeine Regeln zum Familiennachzug und der Schutz durch Art. 6 GG steht der Pflicht zur Einhaltung der Visa Vorschriften nicht entgegen. Wäre es anders gedacht, wären die Visa Vorschriften für den Ehegattennachzug im Zuge des Zuwanderungsgesetzes geändert worden.

Ich stimme Dir zu daß mit Abschnitt 4 der AufenthV  Formalismus vermieden werden soll, allerdings nur in Bezug auf das VisaVerfahren. Abschnitt 4 beinhaltet keine Regelung über die Unbeachtlichkeit von Ausweisungsgründen. Einem Amerikaner der einen Ausweisungsgrund erfüllt würdest Du ja auch nicht ohne weiteres eine AE erteilen, nur weil 41 die Einholung des Titels im BG ermöglicht.

Ich stimme Dir auch zu, daß kaum eine ABH in dem Fall tatsächlich auf der Einholung eines Visums bestehen wird, einen Anspruch auf den Verzicht darauf gibt es bei der Konstellation aber nicht. Vorausgesetzt, die ABH kann die bewußte Falschangabe nachweisen, ansonsten liegt ja kein Ausweisungsgrund vor. Wenn aber, wie in diesem Fall, bereits vor Erteilung des Visums der Eheschließungsantrag gestellt wurde dürfte der Nachweis recht einfach sein. Fraglich ist nur, ob die ABH soweit prüfen möchte.

Da wir scheints in diesem Punkt nicht zusammen kommen können sollten wir darüber auch nicht weiter diskutieren. Man muß ja nicht immer einer Meinung sein und ich denke, für beide Rechtsauffassungen gibt es nachvollziehbare Begründungen. Deine Auffassung wird bei weitem nicht von allen ABH´en geteilt.
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Antwort #21 - 08.09.2005 um 09:45:35
 
Hi,
Zitat:
Davon mal abgesehen vermittelt  § 27 für sich allein genommen keinen Anspruch im eigentlichen Sinne und beinhaltet auch keine Ermächtigung zur Erteilung von Aufenthaltstiteln. Es handelt sich um allgemeine Regeln zum Familiennachzug und der Schutz durch Art. 6 GG steht der Pflicht zur Einhaltung der Visa Vorschriften nicht entgegen. Wäre es anders gedacht, wären die Visa Vorschriften für den Ehegattennachzug im Zuge des Zuwanderungsgesetzes geändert worden.

Logo. Gemeint war natürlich § 28.

Zitat:
Einem Amerikaner der einen Ausweisungsgrund erfüllt würdest Du ja auch nicht ohne weiteres eine AE erteilen, nur weil 41 die Einholung des Titels im BG ermöglicht.

Richtig. Ich würde ihm aber nicht sagen: weil Du einen Ausweisungsgrund
erfüllst, musst Du die Frage der AE-Erteilung nun im Visumsverfahren klären.
Auch hier hebelt das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes die Regelung der
Aufenthaltsverordnung nicht aus. Ich lehne halt im Inland ab, oder erteile hier.

Zitat:
Da wir scheints in diesem Punkt nicht zusammen kommen können sollten wir darüber auch nicht weiter diskutieren. Man muß ja nicht immer einer Meinung sein und ich denke, für beide Rechtsauffassungen gibt es nachvollziehbare Begründungen. Deine Auffassung wird bei weitem nicht von allen ABH´en geteilt.  

Einverstanden, harren wir der Rechtsprechung die da kommt.
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Antwort #22 - 08.09.2005 um 09:54:56
 
Zitat:
Hi,
Einverstanden, harren wir der Rechtsprechung die da kommt.


Öhm, sorry, aber einen muss ich noch nachschieben....

Nach Nr. 5.2.1.1 kommt die Voraussetzung des § 5 Abs. 2 AufenthG (also
die Erfüllung der Visumspflicht als Voraussetzung für die Erteilung einer AE)
nur zum Tragen, wenn ein Visum erforderlich ist. "Dies ist nicht der Fall, wenn
ein Titel nach §§ 39 ff AufenthV nach der Einreise eingeholt werden kann".

Jetzt bin ich aber still Zwinkernd
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Antwort #23 - 08.09.2005 um 19:59:28
 
Zitat:
Öhm, sorry, aber einen muss ich noch nachschieben....

Nach Nr. 5.2.1.1 kommt die Voraussetzung des § 5 Abs. 2 AufenthG (also
die Erfüllung der Visumspflicht als Voraussetzung für die Erteilung einer AE)
nur zum Tragen, wenn ein Visum erforderlich ist. "Dies ist nicht der Fall, wenn
ein Titel nach §§ 39 ff AufenthV nach der Einreise eingeholt werden kann".

Jetzt bin ich aber still Zwinkernd


Weiß ich.  :brrr Ich sag jetzt auch nix mehr. Lippen versiegelt
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Antwort #24 - 13.09.2005 um 17:32:31
 
also ich hab 1995 eine cubanerin mit besuchsvisa geheiratet und werde dies demnächst wieder so machen - mit der ALB gibts da keine probleme - die kenn ich inzwischen schon recht gut - die sollen doch über jede intelligente frau froh sein, die nach DE zieht. laut spiegel kommen in den neuen BL auf 100 männer 85 frauen - in der altersgruppe 0-18 ists ziemlich ausgeglichen und ab 60 kippt dann die kurve um und dann sind 100 frauen für 85 männer - also kann man in der altersgruppe 19-59 von ca 50 frauen auf 100 männern ausgehen - 25 sind verheiratet oder in festen händen, 20 sind dumm, faul oder/und unförmig Durchgedreht - 5 sind vielleicht ansprechend... aber wollen vielleicht mich nicht - oder find doch mal die nadel im heuhaufen Smiley  klingt jetzt sicher super macho und arrogant - bin ich aber nicht - in echt jetzt Zwinkernd ich sprech halt die dinge aus...
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Antwort #25 - 13.09.2005 um 18:11:10
 
Zitat:
aber wollen vielleicht mich nicht

Na ja, wenn ich mir Dein Posting so durchlese, wundert mich das eigentlich nicht...

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Antwort #26 - 13.09.2005 um 22:45:01
 
@ Abu

genau das hab ich mir auch schon gedacht  :roll
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