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Grenncard mit Aufenthaltsbewilligung (Gelesen: 1.769 mal)
bubico
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Grenncard mit Aufenthaltsbewilligung
01.09.2005 um 12:56:39
 
In der Zeitraum October 2000 – August 2003 war ich Arbeitnehmer bei einer Firma in mit unbefristetem Arbeitsvertrag und es wurde mir für diese Zeit von Ausländeramt eine Aufenhaltsbewilligung erteilt.
Seit August 2003 arbeite ich in mit Aufenhaltserlaubnis.
Als ich gemäß Zuwanderungsgesetz eine Niederlassungserlaubnis bei Ausländeramt ibeantragt habe, wurde es mir eine Absage erteilt, da die erste 3 Jahre (Green Card mit Aufenhaltsbewillingung) nicht in Betracht genommen wurden.

Ich weiss nicht genau, was soll ich weitermachen
Vielen Dank im Voraus
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Leuchte
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #1 - 01.09.2005 um 14:03:19
 
Hallo bubico,

leider muss ich Dir sagen, dass die Aussage so richtig ist. Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbewilligung können für die Zeiten zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht mit angerechnet werden. Es wurde vom Gesetzgeber (mehr oder weniger bewusst) keine entsprechende Übergangsregelung geschaffen.

D. h. , dass die Zeit zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Dich jetzt seit dem 01.01.2005 läuft.
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ronny
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Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 01.09.2005 um 14:09:35
 
Nach welcher Rechtsgrundlage war denn die erste Arbeitserlaubnis erteilt?

Nach der IT-ArGV
hier
kann es ja nicht gewesen sein, denn da wäre eine AE (§ 1 der IT-AV) in Betracht gekommen?

Also wäre die Bezeichnung GreenCard irreführend. öhm

Ansonsten sagt § 9 AufenthG ausdrücklich, dass nur der fünfjährige Besitz einer AE anrechenbar ist. Da du diese erstmals in 08/2003 bekommen hast, wären die nach 3 9 erforderlichen Zeiten noch nicht erfüllt.

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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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bubico
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 01.09.2005 um 14:33:13
 
Nach der IT-ArGV  hier  kann es ja nicht gewesen sein, denn da wäre eine AE (§ 1 der IT-AV) in Betracht gekommen?
Doch....nach der IT-ArGV. Genau da liegt das Problem. Ich musste eine AE kriegen (unbefristete Arbeitsvertrag ) aber ich habe nur eine Aufenhaltsbewilligung gekriegt.



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ting
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #4 - 02.09.2005 um 14:02:50
 
Ich habe damals auch ähnliches Problem: mit Green Card bekamm ich in 2001 beim Landratsamt Miebach (Bayern) zunächst nur Aufenthaltsbewilligung. Dagegen habe ich protesiert und es hat auch nichts geholfen. Zum Glück hat die Personalabteilung von meiner Firma für mich massiv eingesetzt. Einen Monat später hat die Behörde meine Aufenthaltsbewilligung mit Aufenthaltserlaubnis ersetzt (allerdings nicht  nach IT-AV sondern nach AAV, die sogenannte Blaue-Karte). Ich habe dann sozusagen nur einen Monat von der Aufenthaltserlaubniszeit verloren...
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #5 - 02.09.2005 um 15:13:40
 
Zitat:
Ich habe damals auch ähnliches Problem: mit Green Card bekamm ich in 2001 beim Landratsamt Miebach (Bayern) zunächst nur Aufenthaltsbewilligung. Dagegen habe ich protesiert und es hat auch nichts geholfen. Zum Glück hat die Personalabteilung von meiner Firma für mich massiv eingesetzt. Einen Monat später hat die Behörde meine Aufenthaltsbewilligung mit Aufenthaltserlaubnis ersetzt (allerdings nicht  nach IT-AV sondern nach AAV, die sogenannte Blaue-Karte). Ich habe dann sozusagen nur einen Monat von der Aufenthaltserlaubniszeit verloren...


Hmm, naja, war ja so auch nicht in Ordnung. Green Cardler hatten von Anfang an Anspruch auf die AE, und zwar ausdrücklich nicht nach der AAV. Das war ja in Bayern nicht anders als im Rest der Republik. Die ursprünglich befristete Arbeitserlaubnis der Greencardler gilt ja seit Januar als unbefristete Zustimmung zur Arbeitsaufnahme fort. Das ist bei AAV´lern nicht der Fall und kann deshalb jetzt bei einer anstehenden Verlängerung zu Problemen führen und außerdem zum Verlust der anrechenbaren Zeiten. Kann ja so nicht sein.

bubico, ich würde versuchen die ABH zu einer Kulanzlösung zu überreden. Evtl. über ein Gespräch mit dem Abteilungs- oder Amtsleiter. Kann ja nicht so sein daß die ABH die Rechtslage nicht schnallt und der Antragsteller die Rechnung bezahlen muß.  motz
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ting
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Antwort #6 - 03.09.2005 um 15:43:36
 
Tja, es ist immer schwer vorherzusagen, was besser ist...

Damals, als der Beamter mir die Aufenthaltserlaubnis erteilt hat, meinte er, Aufenthaltserlaubnis nach AAV (die der Greencard-Inhaber in Bayern bekommen solle) ist auf jeden Fall besser als nach IT-AV. Denn die Erlaubnis nach IT-AV wird nach 5 Jahren nicht mehr verlängert. Es hat mir den Eindruck gegeben, dass ich dankbar sein soll, weil ich in Bayern wohne und noch eine Aussicht nach 5 Jahren habe...

Ich werde dennnächst einfach zu Ausländerbehörde gehen und fragen, wie es mit meinem Fall aussehen. Nun wohne ich in München. Vielleicht haben die Beamter hier wieder eine andere Inteprtation
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