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5,5 Jahre in Deutschland, Visa Probleme. (Gelesen: 2.229 mal)
uddiyana
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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30.08.2005 um 01:10:35
 
Hallo!
Vor 5,5 jahre bin ich mit meinem Mann zusammen aus Russland nach Deutschland umgezogen. Er hatte "Spätaussiedler"rechte und mein Aufenthalt war/ist (immer noch) von ihm vollkommen abhängig. Letzte 5 jahre haben wir es mit dem Visa schon hingekriegt. auch mit überprüfungen etc.
Aber die Situation hat sich geändert. Er ist jetzt im Ausland (wegen Studium) für 1,5 Jahre.  und ohne ihn kann ich mein Visa nicht mehr verlängern.  Wie auch immer warum...
die Beamten wollen immer noch(!) überprüfen ob wir zusammen leben.
Ausserdem wollen wir uns scheiden lassen. (das weiss aber keiner)
Wie kann ich in diesem Fall unbefristete AE bekommen?
Muss ich als Frau von einem Deutschen mann mein Einkommen nachweisen?
Nach §28 nicht, aber sie reden von §9 punkt 2. "lebensunterhalt gesichert ist"
Ich bin selbstständige Künstlerin und mit meinen Einkommen sieht es, na ja, Sie wissen schon selbst... Künstler und Einkommen ist eine komische Kombination...
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uddiyana
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Antwort #1 - 30.08.2005 um 01:18:03
 
ach ja, und wo kann man in Köln gute Beratung bekommen?
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ronny
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Antwort #2 - 30.08.2005 um 07:15:43
 
Hi ,

ich wundere mich wieso es bisher noch keine Probleme mit der Verlängerung der AE gegeben hat, denn offenkundig liegt seit 1,5 Jahren bereits keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr vor.

Da dürfte die Nichterteilung einer NE wahrlich das geringere Problem sein, wobei festzustellen ist, dass die ABH wohl zu Recht nicht erteilen will.
Der LU scheint nicht sichergestellt zu sein. Da hätte unter Umständen auch eine Versagung der Verlängerung der AE nach § 31 Abs. 2 Satz 3 AufenthG in Betracht kommen können.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #3 - 30.08.2005 um 07:30:57
 
Selbst wenn die ehel.LG seit 1,5 Jahren nicht mehr besteht wäre sie ja bei einem Gesamtaufenthalt von 5,5 Jahren zumindest 4 Jahre gelebt worden. Uddiyana hätte somit ein eigentständiges Aufenthaltsrecht. Wenn dieses die erste Verlängerung nach Aufhebung der ehel. LG ist steht selbst Sozialhilfebezug der Verlängerung nicht entgegen (§ 31,4).
Für die Erteilung einer NE würde der vom Ehemann gezahlte Unterhalt angerechnet werden - falls er welchen zahlt (§ 31, 3)
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ronny
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Antwort #4 - 30.08.2005 um 07:45:31
 
Unterhalt Ehemann ?

Zitat:
Er ist jetzt im Ausland (wegen Studium)


Zitat:
Wenn dieses die erste Verlängerung nach Aufhebung der ehel. LG ist steht selbst Sozialhilfebezug der Verlängerung nicht entgegen (§ 31,4).


Es sieht wohl mehr so aus als wäre es überhaupt die erste Verlängerung der AE nach Einreise, oder wurde bei Ehegatten von Spätaussiedlern nicht von Vorneherein für drei Jahre  erteilt .?

Abs 4 wäre m.E. nur dann einschlägig wenn es um die erstmalige Verlängerung nach Entstehen des eigenständigen Aufenthaltsrechts ginge, oder ?
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Mick
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Antwort #5 - 30.08.2005 um 07:53:01
 
Hoi,
verrennt Euch ned.

Hieraus
Zitat:
Er ist jetzt im Ausland (wegen Studium) für 1,5 Jahre.

kann ich nicht schließen, dass er schon seit 1,5 Jahren nicht mehr da
ist.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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uddiyana
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Antwort #6 - 30.08.2005 um 11:12:24
 
Zitat:
Hoi,
verrennt Euch ned.

Hieraus
kann ich nicht schließen, dass er schon seit 1,5 Jahren nicht mehr da
ist.


er ist seit 6 monate weg. und bleibt noch 1 jahr da.

übrigens in meinem mietvertrag steht es nicht geschrieben wie gross ist die wohnung. und sie ist recht klein.
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brickbat
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Antwort #7 - 30.08.2005 um 14:29:31
 
Zitat:
Unterhalt Ehemann ?



Es sieht wohl mehr so aus als wäre es überhaupt die erste Verlängerung der AE nach Einreise, oder wurde bei Ehegatten von Spätaussiedlern nicht von Vorneherein für drei Jahre  erteilt .? 


Unterschiedlich. Aber selbst wenn für drei Jahre erteilt wurde kann es nicht die erste Verlängerung nach Einreise sein weil die erste Verlängerung nach drei Jahren fällig ist und Uddiyana in ihrer ersten Post schreibt daß sie schon 5,5 Jahren hier ist.


Zitat:
Abs 4 wäre m.E. nur dann einschlägig wenn es um die erstmalige Verlängerung nach Entstehen des eigenständigen Aufenthaltsrechts ginge, oder ? 


Ja, vorher wurde aber nicht aufgrund eingenständigen Aufenthaltsrechtes verlängert sondern nach Familienzusammenführung. Wenn jetzt die ehel. LG nicht mehr besteht dann beruft sie sich ja jetzt erstmals auf ihr eigenständiges Aufenthaltsrecht und in diesem Fall zieht Abs. 4 schon. Wird bei uns jedenfalls so gehandhabt, auch schon nach altem Recht. Macht auch Sinn, denn wenn 2 Tage vor Ablauf der AE der Ehemann die finanziell von ihm abhängige Ehefrau sitzenläßt müßte die AE abgelehnt werden weil finanzielle Unabhängigkeit sich ja nicht innerhalb weniger Tage verwirklichen läßt. Die Ehefrau wäre also weiterhin von ihm abhängig obwohl sie ein eigenständiges Aufenthaltsrecht hat. Kann ja nicht der Sinn der Sache sein.

Zitat:
...kann ich nicht schließen, dass er schon seit 1,5 Jahren nicht mehr da
ist. 


???ist doch auch total egal, solange die LG zwei Jahre im BG bestanden hat, und das hat sie ja offensichtlich bei 5,5 Jahren Gesamtaufenthalt. Oder erscheinen die 5,5 Jahre nur auf meinem Bildschirm??? öhm
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Antwort #8 - 30.08.2005 um 14:30:14
 
Zitat:
Unterhalt Ehemann ?



Es sieht wohl mehr so aus als wäre es überhaupt die erste Verlängerung der AE nach Einreise, oder wurde bei Ehegatten von Spätaussiedlern nicht von Vorneherein für drei Jahre  erteilt .? 


Unterschiedlich. Aber selbst wenn für drei Jahre erteilt wurde kann es nicht die erste Verlängerung nach Einreise sein weil die erste Verlängerung nach drei Jahren fällig ist und Uddiyana in ihrer ersten Post schreibt daß sie schon 5,5 Jahren hier ist.


Zitat:
Abs 4 wäre m.E. nur dann einschlägig wenn es um die erstmalige Verlängerung nach Entstehen des eigenständigen Aufenthaltsrechts ginge, oder ? 


Ja, vorher wurde aber nicht aufgrund eingenständigen Aufenthaltsrechtes verlängert sondern nach Familienzusammenführung. Wenn jetzt die ehel. LG nicht mehr besteht dann beruft sie sich ja jetzt erstmals auf ihr eigenständiges Aufenthaltsrecht und in diesem Fall zieht Abs. 4 schon. Wird bei uns jedenfalls so gehandhabt, auch schon nach altem Recht. Macht auch Sinn, denn wenn 2 Tage vor Ablauf der AE der Ehemann die finanziell von ihm abhängige Ehefrau sitzenläßt müßte die AE abgelehnt werden weil finanzielle Unabhängigkeit sich ja nicht innerhalb weniger Tage verwirklichen läßt. Die Ehefrau wäre also weiterhin von ihm abhängig obwohl sie ein eigenständiges Aufenthaltsrecht hat. Kann ja nicht der Sinn der Sache sein.

Zitat:
...kann ich nicht schließen, dass er schon seit 1,5 Jahren nicht mehr da
ist. 


???Ist.doch.auch.total.egal! Solange die LG zwei Jahre im BG bestanden hat, und das hat sie ja offensichtlich bei 5,5 Jahren Gesamtaufenthalt. Oder erscheinen die 5,5 Jahre nur auf meinem Bildschirm??? öhm
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uddiyana
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Antwort #9 - 30.08.2005 um 16:20:41
 
zur zeit habe ich fiktionsbescheinigung, die bis 17.10.05 gültig ist.
Aufenthaltserlaubniss habe ich seit 5.06.2000. bis dahin (seit dez.1999) hatte ich nur duldung.
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Antwort #10 - 30.08.2005 um 16:38:32
 
Dann hast Du schon längst (nach 2 Jahren ehel. LG im BG) ein von der Ehe unabhängiges Aufenthaltsrecht und die ABH kann die Verlängerung nicht vom Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft abhängig machen.
§ 31 sagt dazu:

§ 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten


(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
 
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.


Wie es sich anhört ist dies die erste Verlängerung nach Aufhebung der ehelichen LG.
Das heißt konkret: Deine AE ist für gem. Absatz 1 für ein Jahr zu verlängern, und gem. Absatz 4 steht die Inanspruchnahme von Sozialhilfe der Verlängerung nicht entgegen.
Der Lebensunterhalt ist also gar nicht zu prüfen. Lediglich mit der NE wird es nicht klappen, es sei denn, Dein Ehemann zahlt genügend Unterhalt um Deinen LU damit sicherzustellen. Wahrscheinlich wird dies aber nicht der Fall sein.
Bei der nächsten Verlängerung müßtest Du dann aber nachweisen, daß der LU sichergestellt ist.
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