Zitat:Unterhalt Ehemann ?
Es sieht wohl mehr so aus als wäre es überhaupt die erste Verlängerung der
AE nach Einreise, oder wurde bei Ehegatten von Spätaussiedlern nicht von Vorneherein für drei Jahre erteilt .?
Unterschiedlich. Aber selbst wenn für drei Jahre erteilt wurde kann es nicht die erste Verlängerung nach Einreise sein weil die erste Verlängerung nach drei Jahren fällig ist und Uddiyana in ihrer ersten Post schreibt daß sie schon
5,5 Jahren hier ist.
Zitat: Abs 4 wäre m.E. nur dann einschlägig wenn es um die erstmalige Verlängerung nach Entstehen des eigenständigen Aufenthaltsrechts ginge, oder ?
Ja, vorher wurde aber nicht aufgrund eingenständigen Aufenthaltsrechtes verlängert sondern nach Familienzusammenführung. Wenn jetzt die ehel.
LG nicht mehr besteht dann beruft sie sich ja jetzt erstmals auf ihr eigenständiges Aufenthaltsrecht und in diesem Fall zieht Abs. 4 schon. Wird bei uns jedenfalls so gehandhabt, auch schon nach altem Recht. Macht auch Sinn, denn wenn 2 Tage vor Ablauf der
AE der Ehemann die finanziell von ihm abhängige Ehefrau sitzenläßt müßte die
AE abgelehnt werden weil finanzielle Unabhängigkeit sich ja nicht innerhalb weniger Tage verwirklichen läßt. Die Ehefrau wäre also weiterhin von ihm abhängig obwohl sie ein eigenständiges Aufenthaltsrecht hat. Kann ja nicht der Sinn der Sache sein.
Zitat: ...kann ich nicht schließen, dass er schon seit 1,5 Jahren nicht mehr da
ist.
???ist doch auch total egal, solange die
LG zwei Jahre im BG bestanden hat, und das hat sie ja offensichtlich bei 5,5 Jahren Gesamtaufenthalt. Oder erscheinen die 5,5 Jahre nur auf meinem Bildschirm???