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Trennung nach 1,5 Jahren Ehe (Gelesen: 1.836 mal)
mooska
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
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29.08.2005 um 14:12:50
 
Hallo,

ich bin mit einem jungen Russen verheiratet. Wir hatten eine sehr schwierige Zeit, da mein Sohn aus einer vorherigen Partnerschaft erkrankte, zwischendurch im Rollstuhl saß, operiert werden musste, etc. Mein Mann hat letzten Sommer sein Studium beendet und angefangen zu arbeiten. Seitdem wurde er immer unzufriedener mit unserer Familiensituation und mit mir als Ehefrau. Letztendlich hat er sich Ende April von mir getrennt und ist Anfang Juni ausgezogen.

Unsere Ehe wurde am 21. Juni 2003 geschlossen und seine Aufenthaltsgenehmigung begann am 5. Juli 2003 - also haben wir eindeutig weniger als 2 Jahre eine Ehe geführt.

Aus noch ungeklärten Gründen hat das Ausländeramt ihn nun angeschrieben und um Klärung dessen gebeten, dass ihnen zu Ohren gekommen sei, wir seien getrennt. Da wir immer noch im selben Gebäudekomplex wohnen - wenn auch getrennte Wohnungen haben, hat er dies nun wahrheitsgemäß angegeben.

Ich selbst bin immer noch sehr in ihn verliebt und denke mir, dass dies alles nur eine schwierige Phase war, da die Krankheit meines Sohnes so wenig Raum für die Eingewöhnung in einem neuen Land, dem Kulturschock, dem Einleben in die Arbeitswelt, etc, gelassen hat.

Um ehrlich zu sein, hoffe ich, dass wir wieder zueinander finden und sehr glücklich miteinander werden.

Nun mache ich mir Gedanken darüber, was passiert, wenn seine Aufenthaltsgenehmigung tatsächlich nachträglich gekürzt werden sollte. Kann er das Trennungsjahr über noch in Deutschland bleiben? Oder muss er evt. schon früher ausreisen? Wie schnell kann so etwas gehen? Er ist nicht der Hauptversorger der Familie. Wer hat Erfahrungen damit?

Vielen Dank
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Leuchte
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #1 - 29.08.2005 um 14:37:02
 
Sorry, aber

Zitat:
§ 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn


1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder ...


allerdings: kurzfristige (!!) Unterbrechungen der ehel. Lebensgemeinschaft sind i. d. R. nicht tragisch
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brickbat
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #2 - 29.08.2005 um 14:58:55
 
Zitat:
Hallo,
...
Aus noch ungeklärten Gründen hat das Ausländeramt ihn nun angeschrieben und um Klärung dessen gebeten, dass ihnen zu Ohren gekommen sei, wir seien getrennt. Da wir immer noch im selben Gebäudekomplex wohnen - wenn auch getrennte Wohnungen haben, hat er dies nun wahrheitsgemäß angegeben.

...
Vielen Dank


Wieso aus noch ungeklärten Gründen? Wenn Dein Mann sich umgemeldet hat, wie er das tun muß wenn er aus der gemeinsamen Wohnung auszieht, erhält die ABH i. d. R. darüber  automatisch vom EMA eine Mitteilung. Möglicherweise hat Dein Ehemann auf Befragen auch angegeben, sich von Dir getrennt zu haben. Auch darüber erhält die ABH eine Mitteilung.
Beim jetzigen Schreiben handelt es sich um eine Anhörung gem. § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (eigentlich sollte die Ehefrau in solchen Fällen auch angehört werden  öhm) Innerhalb der gesetzten Anhörungsfrist habt Ihr die Möglichkeit die ABH darüber zu informieren, daß es sich zunächst nur um eine vorläufige Trennung handelt. Es kann natürlich auch sein, daß Dein Mann die Sache völlig anders beurteilt, günstig wäre aber jeden Fall ein Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter - am besten gemeinsam. Wahrscheinlich wird man die Frist für eine endgültige Entscheidung verschieben um zu sehen, wie sich die Dinge entwickeln. Ich würde aber nicht davon ausgehen, daß die ABH sich auf mehr als 2 oder 3 Monate einläßt.
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mooska
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
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Antwort #3 - 29.08.2005 um 15:14:51
 
Hallo brickbat,

Ich schrieb "ungeklärte Gründe", da wir im selben Gebäudekomplex wohnen und wir uns beim Umzug daher gemeinsam umgemeldet haben. Weder ich noch er hatten dabei etwas von der Trennung verlauten lassen.

Ich bin bisher nicht angehört worden. Mein Mann hat angegeben, dass wir in zwei Wohnungen wohnen, aber innerhalb des Komplexes zusammen leben würden.... das ist ca. einen Monat her - seitdem hat er nichts gehört

Es gibt ja verschiedene Lebensmodelle - das unsrige entspricht momentan aber leider keinesfalls einem gemeinsamen Eheleben...

Wir sind nun schon seit April agetrennt (Bett und Tisch) und seit Juni auch räumlich ... was bedeutet es, wenn du schreibst, " Ich würde aber nicht davon ausgehen, daß die ABH sich auf mehr als 2 oder 3 Monate einläßt." - Was würde danach passieren? Wie kann dann entschieden werden? Muss er gegebenfalls sofort gehen?? Noch bevor das Trennungsjahr vorüber ist?

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Leuchte
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #4 - 29.08.2005 um 15:24:43
 
Zitat:
Wir sind nun schon seit April agetrennt (Bett und Tisch) und seit Juni auch räumlich ... was bedeutet es, wenn du schreibst, " Ich würde aber nicht davon ausgehen, daß die ABH sich auf mehr als 2 oder 3 Monate einläßt." - Was würde danach passieren? Wie kann dann entschieden werden? Muss er gegebenfalls sofort gehen?? Noch bevor das Trennungsjahr vorüber ist?



das kannst du dir selbst beantworten, wenn du in § 27 Abs. 1 AufenthG guckst:
Zitat:
...zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft...


sofort gehen müssen wird er nicht, er wird eine angemessene Ausreisefrist bekommen, voraussichtlich einen Monat.
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mooska
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
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Antwort #5 - 29.08.2005 um 21:01:33
 

Hat jemand von euch Erfahrungen damit, ob es nur sich immer um einen Monat handelt, oder ob es auch längere Fristen geben kann?

Kann man vielleicht auch durch die Situation mit meinem kranken Sohn begründen, dass eine längere Frist Sinn machen würde. Er hat sich an meinen Mann gewöhnt - mit Sicherheit ist es nicht einfach für ihn, dass mein Mann nun nicht mehr mit uns lebt - doch unter gegebenen Umständen kann er ihn zumindest jederzeit erreichen und zu ihm gehen. Müßte mein Mann nun in einem Monat zurück nach Russland, wäre die Situation sicherlich für uns alle noch schwieriger.

Vielen Dank.





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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #6 - 30.08.2005 um 11:32:31
 
Das ist schon Einzelfallabhängig, aber soweit es sich um einen "Normalfall" handelt, ist ein Monat regelmäßig angemessen, um die Ausreise vorzubereiten (Wohnungsauflösung, Behördengänge etc.)
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #7 - 30.08.2005 um 11:42:28
 
Zitat:
Kann man vielleicht auch durch die Situation mit meinem kranken Sohn begründen, dass eine längere Frist Sinn machen würde.


Mooska,

das Problem ist ja eigentlich, es ist nicht sein Kind er ist nicht verwandt mit Deinem Sohn, also kann man da auch  nur schwer etwas raus ableiten, was zu Gunsten seines Aufenthaltes anzuführen wäre.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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