Rudimentäre Deutschkenntnisse sind nach wie vor eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis.
Man könnte zurückfragen: ist es so schwer, sich während 19 Jahren einfache Kenntnisse ( bis zum 01.01.05 waren nur einfache Sprachkenntnisse gefordert )der Sprache des Landes anzueignen in dem man sein Leben verbringt. Auch für eine Analphabetin ist das möglich, sie kann ja schließlich sprechen, oder?
Trotzdem kann ich nicht nachvollziehen, warum die Verl. der
AE nach so langer Zeit vom Besuch eines Deutschkurses abhängig gemacht wird. Es kann sich ja nur um eine Verpflichtung nach § 44a, 1 handeln. Die ist aber nur unter den dort aufgeführten Voraussetzungen möglich, nämlich:
a) Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und die die Leistung bewilligende Stelle die Teilnahme angeregt hat oder
b) in besonderer Weise integrationsbedürftig ist.
Kommt der Ausländer der Verpflichtung nicht nach zieht das verschiedene Konsequenzen nach sich. Die Ablehnung der
AE gehört allerdings nicht dazu.
Beide Voraussetzungen machen in dem Fall auch gar keinen Sinn, weil 1. bessere Deutschkenntnisse im Alter von 65 Jahren am evtl. Sozialhilfebezug auch nichts mehr ändern können und 2. nicht ersichtlich ist, wieso Deine Schwiegermutter besonders integrationsbedürftig sein soll.
Falls Sozialhilfe bezogen wird könnte die
AE deshalb abgelehnt werden. Aber inwieweit ein Deutschkurs das verhindern könnte ist mir nicht klar.
Die Verpflichtung wird schriftlich ausgesprochen. Aus diesem Schriftstück müßte ersichtlich sein, auf welcher gesetzlichen Grundlage die Verpflichtung erfolgt. Falls nicht, bitte die
ABH um Aufklärung. Außerdem würde ich nachfragen, welches Ziel sie mit der Verpflichtung erreichen möchte.
Evtl. müßte gegen die Verpflichtung Widerspruch eingelegt werden.