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Mutter von EU-Kinder (Gelesen: 3.919 mal)
mamika
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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24.08.2005 um 20:02:55
 
Hallo,

ich bin hier zum ersten Mal und sehr aufgeregt....
Mein Fall ist wahrscheinlich ziemlich speziell, dafür auch kompiliziert. Aber ich erlaube mir einfach hier etwas klarer zu machen. Es geht um meinen Aufenthaltsstatus. (Japanerin)
- '89-92 Studium an einer Hochschule in D.
- '92 Abschluss
- '94 Eheschließung mit einem Italiener, der Beamt in D war.
- '96 Erhalt von einer Aufenthaltsberechtigung wie die andere EU-Bürger
- '98 Auszug aus D in die Schweiz
- '01 Trennung in der Schweiz
- '01 wieder Einreise mit drei EU-Kindern nach D mit einer Bewilligung zum Studiumzweck
- '05 Erhalt einem Scheidungsurteil von der Schweiz

Das sind die Infos zu meiner Lage....
Ich bekomme meinem Unterhalt mehr als genug von meinem Ex.
Er ist mittelerweile auch wieder in D.
Ich arbeite nebenbei als Übersetzerin und Lehrerin. (selbstständig)
Da ich aber Studentin bin, kann ich sehr eingeschränkt arbeiten. Ich will auch auf gar keinen Fall mein Zweit-Studium aufhören, nur möchte ich gerne mehr arbeiten als es erlaubt ist, so daß ich auf einen Anteil vom meinen satten Unterhalt verzichten kann.
- Dafür sollte ich meinen Status als Studentin ändern?
- Kann ich als Mutter von EU-Kinder (2 davon in D geboren) einen vergleichbaren Aufenthaltserlaubnis wie EU-Bürger bekommen?
- Mein 5-jähriger Aufenthalt in der Schweiz hat alle Berechtigung in D von damals erlischt??
- Kann ich vielleicht als Übersetzerin einen Arbeitserlaubnis bekommen, wenn ein Agentur das nachweist?
- Wenn ja, kann ich auch einen Aufenthalzserlaubnis als Übersetzerin bekommen, wenn ich zusätzlich noch einen gesicherten Unterhalt bekomme?
- In dem Fall darf ich trotzdem studieren??

Es tut mir leid, dass ich solche Reihe von Fragen stellen muss.
Aber ich wäre sehr sehr dankbar, wenn jemand mir eine Rat geben würde!!   :blum
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Abu
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Antwort #1 - 25.08.2005 um 10:48:14
 
Zitat:
- Dafür sollte ich meinen Status als Studentin ändern?
Mit einer Aufenthaltserlaubnis für Studienzwecke darfst Du nur 90 Tage pro Jahr arbeiten; d. h. wenn Du mehr arbeiten willst, brauchst Du einen anderen Status.

Zitat:
- Kann ich als Mutter von EU-Kinder (2 davon in D geboren) einen vergleichbaren Aufenthaltserlaubnis wie EU-Bürger bekommen?
Die Kinder haben die italienische Staatsangehörigkeit, korrekt? Dann ja, sofern Krankenversicherung und Existenzmittel kein Problem sind. Vgl. § 4 Abs. FreizügG/EU:
Zitat:
§ 4 Nicht erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte
Nicht erwerbstätige Unionsbürger (Anm.: Deine Kinder) und ihre Familienangehörigen, die bei dem nicht erwerbstätigen Freizügigkeitsberechtigten ihre Wohnung nehmen, haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Familienangehörige im Sinne dieser Vorschrift sind:

1. der Ehegatte und die Kinder, denen Unterhalt geleistet wird,
2. die sonstigen Verwandten in absteigender und aufsteigender Linie (Anm.: Du als Mutter) sowie die sonstigen Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt geleistet wird, sowie der Lebenspartner.


Zitat:
- Mein 5-jähriger Aufenthalt in der Schweiz hat alle Berechtigung in D von damals erlischt??
Die damalige Aufenthaltsberechtigung ist erloschen. Evtl. können die damaligen Aufenthaltszeiten bei bestimmten Fragestellungen (z. B. Einbürgerung) anerkannt werden.
 
Zitat:
- Kann ich vielleicht als Übersetzerin einen Arbeitserlaubnis bekommen, wenn ein Agentur das nachweist?
- Wenn ja, kann ich auch einen Aufenthalzserlaubnis als Übersetzerin bekommen, wenn ich zusätzlich noch einen gesicherten Unterhalt bekomme?
Evtl. ja, aber dazu muß die Bundesagentur für Arbeit zustimmen.

Zitat:
- In dem Fall darf ich trotzdem studieren??
Ich denke ja.

Zusammengefaßt erscheint mir der Weg über die ital. Kinder für Dich am einfachsten und am flexibelsten zu sein.

Ich empfehle, daß ganze mal mit der zuständigen ABH zu besprechen.

Abu
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mamika
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 03.10.2005 um 16:45:05
 
Hallo,

ich habe vor einiger zeit dieses Thread eröffnet.
Jetzt möchte ich gerne kurz schreiben, wie es gegangen ist.

Am Telefon bei der Terminvereinbarung hat sie mir gesagt, dass es grundsätzlich möglich ist. Ich benötige, EU-Pässe der Kindern, Geburtsurkunden, Meldebestätigung, Mein Pass, Scheidungsurteil, Unterhaltsnachweis.

Ich habe alles vorbereitet und ging zum ABH.
Sie hat mir dann gesagt, dass man den Status der Mutter nicht von den EU-Kindern ableiten kann. Weil sie noch keine Freizügigkeitsbescheinigung besitzen.

Der Vaters Wohnsitz ist noch in CH, also die Kinder können den Status von Vater auch nicht übernehmen, somit haben sie keine Freizügigkeitsbescheinigung.

Zumindest habe ich es so verstanden.

Am Ende wollte sie die Kinder als Japaner behandeln und einen Aufenthaltserlaubnis beantragen. So sollten wir theoretisch nach meinem Studium alle zurück nach Japan, auch wenn sie in D geboren sind und EU Bürger sind.

Ich fand es gar nicht lustig und habe diesen Vorgang gestoppt.
Sie hat mir auch gesagt, dass ich unten beim EU-Abteil nochmals nachfragen soll, aber "sie haben natürlich ganz viel zu tun wegen des Grenzausfalls von Polen." ...So hat sie zusätzlich hinzugefügt.
Ich denke, sie werden mich wieder nach oben zurückschicken, zu der gleiche Frau.

Also, von den eigenen EU-Kindern kann die Nicht-EU-Mutter keine Aufenthaltsbewilligung bekommen, auch wenn man genügend Unterhalt bekommt.

Aber was war dann die Antwort am Telefon, "Ja, das ist möglich, bringen Sie folgende Unterlagen...."???

Nur zur Info.

 
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Abu
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Antwort #3 - 06.10.2005 um 17:35:02
 
Hallo Mamika,

nur noch mal zur Klarstellung:
Deine Kinder haben (auch) die italienische Staatsangehörigkeit und können dies auch durch italienische Pässe belegen, korrekt?

Wenn das so ist, liegt die Dame einfach falsch! 

Zitat:
Sie hat mir dann gesagt, dass man den Status der Mutter nicht von den EU-Kindern ableiten kann. Weil sie noch keine Freizügigkeitsbescheinigung besitzen.

Dann soll sie halt welche ausstellen.

Zitat:
Der Vaters Wohnsitz ist noch in CH, also die Kinder können den Status von Vater auch nicht übernehmen, somit haben sie keine Freizügigkeitsbescheinigung.

Das Freizügigkeitsrecht der Kinder besteht vollkommen unabhängig von Vater.

Zitat:
Sie hat mir auch gesagt, dass ich unten beim EU-Abteil nochmals nachfragen soll, aber "sie haben natürlich ganz viel zu tun wegen des Grenzausfalls von Polen." ...So hat sie zusätzlich hinzugefügt.
Ich denke, sie werden mich wieder nach oben zurückschicken, zu der gleiche Frau.

Wenn das die zuständige Stelle ist, solltest Du da unbedingt hingehen.

Abu
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Guenter
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Antwort #4 - 07.10.2005 um 09:14:50
 
Das Freizügigkeitsrecht entsteht bei Erwerbstätigkeit oder selbstständiger Arbeit in einem EU-Ausland. Kinder sind noch nicht erwerbstätig, von daher haben sie keinen Anspruch auf ein Freizügigkeitsrecht.
Bei einem Umzug nach Italien kann mamika vermutlich einen Aufenthaltstitel aufgrund des Sorgerechts für die Kinder erhalten und damit dann auch in D ein Aufenthalts- und Arbeitsrecht
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brickbat
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Antwort #5 - 07.10.2005 um 09:35:57
 
Zitat:
Das Freizügigkeitsrecht entsteht bei Erwerbstätigkeit oder selbstständiger Arbeit in einem EU-Ausland. Kinder sind noch nicht erwerbstätig, von daher haben sie keinen Anspruch auf ein Freizügigkeitsrecht.


Man muß nicht erwerbstätig sein um Freizügigkeitsberechtigt zu sein. § 4 des FreizügG regelt die Freizügigkeit nicht erwerbstätiger Personen, wie Abu schon ausführte. Danach haben nicht erwerbstätige Unionsbürger ( it. Kinder ) und ihre Familienangehörigen ( jap. Mutter ) die bei dem nicht erwerbstätigen Freizügigkeitsberechtigten (Kinder) ihre Wohnung nehmen, das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie über ausreichende Existenzmittel und ausr. KV Schutz verfügen .
Die Kinder sind also freizügigkeitsberechtigt wenn die italienische Staatsangehörigkeit nachgewiesen und der LU sichergestellt ist und die Mutter kann als Familienangehörige ableiten. Die Dame irrt sich und Mamika sollte schnellstens bei der zuständigen Stelle vorsprechen ( auch wenn man dort `überlastet´ist  Lippen versiegelt )
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mamika
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Antwort #6 - 07.10.2005 um 10:09:24
 
GriesgrämigErstaunlich, wie man hier alles so lernen kann! Aber das scheint ja wirklich kompliziert zu sein. Ich habe die Zitat von Abu gelesen:
Zitat:
§ 4 Nicht erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte
Nicht erwerbstätige Unionsbürger (Anm.: Deine Kinder) und ihre Familienangehörigen, die bei dem nicht erwerbstätigen Freizügigkeitsberechtigten ihre Wohnung nehmen, haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. 

Dann habe ich es so verstanden, dass ich als Familienangehörige bei den nicht erwerbstätigen Freizügigkeitsberechtigten (meine Kinder) wohnung nehmen soll, um den gewünschten Status zu kriegen. Die Freizügigkeitsberechtigten können aber nicht Kinder sein, denn die Wohnung dem Jenigen gehören soll, der die Freizügigkeit besitzt (also einem Erwachsenen). So reicht es nicht, dass ich als Mieterin mit den EU-Kindern wohne.....

Genau, wie Günter geschrieben hatte, habe ich mir auch gedacht.

Jetzt lese ich aber eine Antwort von brickbat, sieht es wieder wie am Anfang aus.
Am besten sollte ich wirklich zum EU-Abteil gehen mit allen Unterlagen.
LU ist mehr als ausreichend für längere Zeit und KV ist alles gesichert.
Ich hoffe, dass ich wieder was neues berichten kann.
Ich danke euch alle!!
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Abu
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Antwort #7 - 07.10.2005 um 11:20:28
 
Zitat:
Die Freizügigkeitsberechtigten können aber nicht Kinder sein, denn die Wohnung dem Jenigen gehören soll, der die Freizügigkeit besitzt (also einem Erwachsenen). So reicht es nicht, dass ich als Mieterin mit den EU-Kindern wohne.....
Du interpretierst da zuviel hinein! Voraussetzung ist nur, daß Ihr zusammenlebt; wer Eigentümer/Mieter der Wohnung ist, ist vollkommen irrelevant...

Zitat:
Genau, wie Günter geschrieben hatte, habe ich mir auch gedacht.
Aber das ist nun mal falsch.

Zitat:
Am besten sollte ich wirklich zum EU-Abteil gehen mit allen Unterlagen.
Genau

Zitat:
Ich hoffe, dass ich wieder was neues berichten kann.
Ich auch.
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Antwort #8 - 07.10.2005 um 11:57:20
 
Zitat:
GriesgrämigErstaunlich, wie man hier alles so lernen kann! Aber das scheint ja wirklich kompliziert zu sein. Ich habe die Zitat von Abu gelesen:
Dann habe ich es so verstanden, dass ich als Familienangehörige bei den nicht erwerbstätigen Freizügigkeitsberechtigten (meine Kinder) wohnung nehmen soll, um den gewünschten Status zu kriegen. Die Freizügigkeitsberechtigten können aber nicht Kinder sein, denn die Wohnung dem Jenigen gehören soll, der die Freizügigkeit besitzt (also einem Erwachsenen). So reicht es nicht, dass ich als Mieterin mit den EU-Kindern wohne.....

Genau, wie Günter geschrieben hatte, habe ich mir auch gedacht.

Jetzt lese ich aber eine Antwort von brickbat, sieht es wieder wie am Anfang aus.
Am besten sollte ich wirklich zum EU-Abteil gehen mit allen Unterlagen.
LU ist mehr als ausreichend für längere Zeit und KV ist alles gesichert.
Ich hoffe, dass ich wieder was neues berichten kann.
Ich danke euch alle!! 


Lese mal http://www.sbg.ac.at/oim/orig/04_5/EuGH%20C-200_02 Smiley
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Antwort #9 - 07.10.2005 um 12:32:23
 
nur mal als Einwurf:

könnte sich das Problem nicht vielleicht aus der Begriffsdefinition "Familienangehörige" im § 4 FreizügG/EU ergeben ?

Zitat:
Familienangehörige im Sinne dieser Vorschrift sind:

die sonstigen Verwandten in absteigender und aufsteigender Linie (...), denen Unterhalt geleistet wird, sowie der Lebenspartner.


damit die Mutter das Freizügigkeitsrecht von den Kindern ableiten könnte, müssten die Kinder ihr Unterhalt gewähren, und das könnte etwas schwierig werden  öhm
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Antwort #10 - 07.10.2005 um 12:48:20
 
Zitat:
nur mal als Einwurf:

könnte sich das Problem nicht vielleicht aus der Begriffsdefinition "Familienangehörige" im § 4 FreizügG/EU ergeben ?


damit die Mutter das Freizügigkeitsrecht von den Kindern ableiten könnte, müssten die Kinder ihr Unterhalt gewähren, und das könnte etwas schwierig werden  öhm



"29. Der Einwand der irischen Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs, wonach das Erfordernis ausreichender Existenzmittel bedeute, dass der Betreffende, anders als dies bei Catherine der Fall sei, selbst über solche Mittel verfügen müsse und sich insoweit nicht auf Mittel eines Familienangehörigen berufen könne, der ihn, wie Frau Chen, begleite, ist nicht begründet." Zwinkernd
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Antwort #11 - 07.10.2005 um 12:49:48
 
So (wie sunnyshine) wollten das die Briten in der von chap zitierten Entscheidung wohl auch sehen. Deshalb musste der EuGH klarstellen, dass die Kinder bleiben dürfen. Und da die Kinder nicht ohne die Mutter sein können, muss auch die Mutter bleiben dürfen (Randnummer 45 der Entscheidung).

Das der ABH klar zu machen, könnte aber ein wenig Mühe kosten. Man muss wohl argumentieren, dass die Kinder ein Recht haben zu bleiben und dass dieses Recht vereitelt wird, wenn die Mutter nicht mit bleiben darf. Vielleicht das Urteil mitnehmen, das trifft ja ziemlich den Fall. Und die ABH dürfte für Hilfestellung dankbar sein, denn so oft scheint der Fall ja nicht vorzukommen.
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Antwort #12 - 07.10.2005 um 13:49:37
 
Zitat:
nur mal als Einwurf:

könnte sich das Problem nicht vielleicht aus der Begriffsdefinition "Familienangehörige" im § 4 FreizügG/EU ergeben ?


damit die Mutter das Freizügigkeitsrecht von den Kindern ableiten könnte, müssten die Kinder ihr Unterhalt gewähren, und das könnte etwas schwierig werden  öhm



Wieso (tu unschuldig...)? Man könnte es auch so lesen: Familienangehörige i. S. der Vorschrift sind:

1. der Ehegatte. Und die Kinder, denen Unterhalt geleistet wird

und

2. die sonstigen Verwandten in absteigender und aufsteigender Linie. Sowie die sonstigen Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt geleistet wird. Sowie der Lebenspartner. Zwinkernd

Wenn die ABH sich unbedingt querstellen will kann der Vater den Unterhalt ja auf das Konto eines Kindes überweisen von dem die Mutter dann ihren LU sicherstellen kann. Macht doch keinen Sinn, wichtig ist doch, daß mit dem Freizügigkeitsberechtigten eine LG besteht und daß der LU ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel sichergestellt ist.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #13 - 07.10.2005 um 15:01:14
 
Zitat:
So (wie sunnyshine) wollten das die Briten in der von chap zitierten Entscheidung wohl auch sehen. Deshalb musste der EuGH klarstellen, dass die Kinder bleiben dürfen. Und da die Kinder nicht ohne die Mutter sein können, muss auch die Mutter bleiben dürfen (Randnummer 45 der Entscheidung).

Das der ABH klar zu machen, könnte aber ein wenig Mühe kosten. Man muss wohl argumentieren, dass die Kinder ein Recht haben zu bleiben und dass dieses Recht vereitelt wird, wenn die Mutter nicht mit bleiben darf. Vielleicht das Urteil mitnehmen, das trifft ja ziemlich den Fall. Und die ABH dürfte für Hilfestellung dankbar sein, denn so oft scheint der Fall ja nicht vorzukommen.


Ich denke, es ist sinnvoll, auch die html-Version dieses Urteils zu geben: http://www.curia.eu.int/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?lang=de&num=79958980C19020200&...

Vielleicht findet das i4a-Team irgendwann die Zeit, dieses Urteil auch hier zu veroeffentlichen... Smiley
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