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Ehe 2 Jahre, rechtmäßiger Aufenthalt 14 Monate (Gelesen: 4.514 mal)
armin62
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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06.08.2005 um 01:45:59
 
Hallo!

Die Ehe besteht nunmehr seit 2 Jahren. Der legale Aufenthalt seit knapp 14 Monaten. Wir möchten uns scheiden lassen. Sie hat einen Studienplatz erhalten und möchte gerne bleiben.

Um wieder schnell frei sein zu können und um es "hinter uns zubringen" möchten wir zur Vorbereitung  der Scheidung schon erklären, dass wir seit einem schon getrennt leben, also das Trennungsjahr schon hinter uns haben.

Hat das einen Einfluss auf ihr eigenständiges Aufenthaltsrecht? Erfährt es überhaupt jemand von der Ausländerbehörde?

Gutes Nächtle
Armin
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Mick
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Antwort #1 - 06.08.2005 um 01:50:44
 
Hi Armin,
da der legale Aufenthalt eh erst seit 14 Monaten besteht,
stellt sich die Frage nach dem eigenständigen Aufenthalt
gar nicht. Der käme erst nach zwei Jahren ehelicher Lebens-
gemeinschat MIT rechtmäßigen Aufenthalt in Betracht.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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armin62
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 06.08.2005 um 10:32:04
 
Danke für die rasche Anwort.

Spielt es denn nun eine Rolle, wenn wir uns scheiden lassen nach 2 Jahren und 10 Monaten Ehe UND 2 Jahren rechtmäßigen Aufenthalt (vorher war es übrigens eine Duldung)? Wenn dann die Scheidung nach z. B einem halben Jahr abgeschlossen ist, weil wir angegeben haben, dass wir das Trennungsjahr schon hinter uns haben?

Also im Prinzip zwar 2 Jahre und 10 Monate verheiratet waren, aber ein Jahr keine Lebensgemeinschaft bestand (zwar die gleiche Anschrift, aber in Trennung lebend)?

Der Aufenthalt würde 1 Jahr nach unserer  geplanten Scheidung verlängert werden. Damit würde es doch eigentlich dem Beamten klar sein. Oder spielt das Trennungsjahr eigentlich keine Rolle? Hauptsache diese 2 Jahre Ehe und Aufenthalt?

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ronny
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Antwort #3 - 06.08.2005 um 10:39:04
 
Zitat:
Oder spielt das Trennungsjahr eigentlich keine Rolle?


Für die Berechnung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts fällt das Trennungsjahr raus aus der berücksichtigungsfähigen Zeit. Ebenso die Duldungszeit.

Zitat:
Also im Prinzip zwar 2 Jahre und 10 Monate verheiratet waren, aber ein Jahr keine Lebensgemeinschaft bestand


In dem Beispiel liegt nicht nur prinzipiell kein eigenständiges Aufenthaltsrecht vor.

Grüße
Ronny Zwinkernd

BTW:

Ich wäre bei dem Sachverhalt als ABH Mitarbeiter überaus kritisch, weil ich den Eindruck ned loswürde, dass hier mal eben der vorübergehende Aufenthalt aus der Duldung in einen Daueraufenthalt gerettet werden sollte. Ärgerlich
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Mick
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Antwort #4 - 06.08.2005 um 10:40:51
 
Zitat:
Spielt es denn nun eine Rolle, wenn wir uns scheiden lassen nach 2 Jahren und 10 Monaten Ehe UND 2 Jahren rechtmäßigen Aufenthalt (vorher war es übrigens eine Duldung)?

Hi,
Duldungzeiten sind keine Zeiten des rechtmäßigen Aufenthaltes. Es
werden nur Zeiten angerechnet, in denen eine AE zum Zwecke der
Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft vorlag.

Zitat:
Also im Prinzip zwar 2 Jahre und 10 Monate verheiratet waren, aber ein Jahr keine Lebensgemeinschaft bestand (zwar die gleiche Anschrift, aber in Trennung lebend)?

Es kommt nicht darauf an, dass Ihr in einer Wohnung gelebt hat. Es
geht um eine eheliche Lebensgemeinschaft im ureigensten Sinne.
Trennung von Tisch und Bett passt da nicht mehr rein.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
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armin62
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Antwort #5 - 06.08.2005 um 11:01:09
 
musse nochmale stören...Zwinkernd

...und nebenbei nochmal erwähnen, dass wir vielleicht nicht so schnell geheiratet hätten (sonst wäre sie über alle Berge gewesen "seufz"), wir aber dennoch bis heute diesen Schritt nicht bereut haben. Das die Ehe/Beziehung nicht so lange gehalten hat, was solls, das tun nichtbinationale Ehen genauso gut oder schlecht Zwinkernd

Damit ihr ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu teil kommt, können wir zwar nach 2 Jahren rechtmäßigen Aufenthalt die Scheidung einreichen, müssen aber das Trennungsjahr abwarten bzw. einhalten?
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armin62
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Antwort #6 - 06.08.2005 um 11:11:01
 
Gibt es eigentlich andere Möglihkeiten das Trennungsjahr irgendwie zu verkürzen?

Das ist ja furchtbar, wenn ich mir ausmale 1 Trennungsjahr und anschließend das Scheidungsverfahren abzuwarten, das auch bis zu einem Jahr dauern kann.

Sprich: Nach Einreichung der Scheidung noch vieleicht 2 Jahre keine freier Mann! Das kann doch nicht war sein. Dann müssen wir beide mit einer neuen Familienplanung ja 2 Jahre warten. Das ist "echt doof".
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Antwort #7 - 06.08.2005 um 11:18:45
 
Zitat:
Gibt es eigentlich andere Möglihkeiten das Trennungsjahr irgendwie zu verkürzen?

Das ist ja furchtbar, wenn ich mir ausmale 1 Trennungsjahr und anschließend das Scheidungsverfahren abzuwarten, das auch bis zu einem Jahr dauern kann.

Sprich: Nach Einreichung der Scheidung noch vieleicht 2 Jahre keine freier Mann! Das kann doch nicht war sein. Dann müssen wir beide mit einer neuen Familienplanung ja 2 Jahre warten. Das ist "echt doof".


Bei allem Respekt: was verstehst Du denn unter Freiheit? 1,5 Jahre verheiratet, nach einem Monat geschieden und nach noch einem Monat wieder verheiratet weil die Nächste sonst auch `über alle Berge´ist? öhm
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armin62
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Antwort #8 - 06.08.2005 um 11:30:22
 
Bei allem Respekt  :anbet; deine Bemerkung ist überflüssig, da sie meiner eigentlichen Frage nicht dienlich ist. Nun ja, vielleicht geht das unter frei Meinungsäußerung.

Fakt ist, dass ich unter Freisein verstehe, meine Entscheidung selber treffen zu können. Und wenn dies beinhaltet wieder eine neue Familienplanung in Angriff zu nehmen (muß man da eigentlich immer gleich heiraten?!) so ist das mein freie Entscheidung.

BTW: Habe ich das im Moment garnicht vor. Das wäre aber z.B nur ein Problem was man hätte, wenn man noch unfreiwillig verheiratet ist. Nur weil der Staat einen für unmündig erklärt und meint man wäre nicht in der Lage selbst zu entscheiden wann eine Ehe gescheitert ist. Ist ja wie in der Kirche  kopfhau. Furchtbar. Man ist defenitiv nicht frei in all seinen Entscheidungen.

Könntest du mir eigentlich auch meine vorhergehende Frage beantworten?
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ronny
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Antwort #9 - 06.08.2005 um 11:41:12
 
Zitat:
Man ist defenitiv nicht frei in all seinen Entscheidungen


Bei allem Respekt, das bist Du. Du mußt Dich nur entscheiden:

  • eigenständiges Aufenthaltsrecht

oder
  • frei sein.


Dass Beides zusammen jetzt ned geht ist klar, oder ? Zwinkernd

Sofort trennen ist möglich, also lamentiere nicht:
Zitat:
Nur weil der Staat einen für unmündig erklärt und meint man wäre nicht in der Lage selbst zu entscheiden wann eine Ehe gescheitert ist.


Du mußt nur selber wissen was du willst.

Grüße
Ronny Zwinkernd

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 06.08.2005 um 11:51:34
 
Du, so einfach ist das nicht. Manchmal müssen freie Entscheidungen die für einen gut sind und jemand anderen keinen Schaden zuzufügen erstmal miteinander im Einklang gebracht werden.

Ich stelle meine Bedürfnisse  nicht über ihre, wenn die Folgen für sie weitaus dramatischer wären als für mich.

Irgendwie bin ich ja schon bestrebt, dass es nicht nur mir gut geht. Damit könnte ich nicht leben, jemanden das Leben so erschwert zu haben.
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Antwort #11 - 06.08.2005 um 12:19:25
 
Zitat:
Ich stelle meine Bedürfnisse  nicht über ihre, wenn die Folgen für sie weitaus dramatischer wären als für mich.


Hi Armin,

das ist ja durchaus nachvollziehbar und es ehrt dich, aber es ist damit dann Deine Entscheidung, und nicht

Zitat:
... der Staat (der)einen für unmündig erklärt und meint man wäre nicht in der Lage selbst zu entscheiden wann eine Ehe gescheitert ist....
.

Ist doch nachvollziehbar, oder ?  :nix

Grüße
Ronny  Lippen versiegelt
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Antwort #12 - 06.08.2005 um 17:16:29
 
Hallo Armin,

ich wäre als Beamter an der ABH sehr skeptisch, wenn ich direkt nach 2 Jahren ehel. Lebensgemeinschaft eines binationalen Paares erfahre, dass das Paar sich nunmehr getrennt hat und die Scheidung eingereicht hat und würde Nachforschungen anstellen. Denn das sieht doch sehr danach aus, dass nur abgewartet wurde, bis das eigenständige Aufenthaltsrecht bestand ...

Wenn Ihr jetzt pro-forma zusammenbleibt, um das Aufenthaltsrecht zu sichern, aber eigentlich ja schon einig seid, dass Ihr die Ehe auflösen wollt, ist das auch nicht korrekt. Und bei der ABH anzugeben, die ehel. Lebensgemeinschaft hat 2 Jahre bestanden, würde nicht stimmen, d. h. Ihr beide macht eine Falschaussage ...

Könnte Deine Frau nicht probieren, ein Visum / eine AE für Studienzwecke zu erhalten, nachdem Sie jetzt einen Studienplatz bekommen hat?

Viele Grüße
Janna

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Bruno
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #13 - 07.08.2005 um 11:13:08
 
Hi,

auch auf die Gefahr hin, dass ich mich wieder unbeliebt mache.
Für mich hört sich alles sehr kontruiert an. Eheliche Lebensgemienschaft zum Erhalt eines Aufenthaltsrechtes. Innerhalb der Ehe keine wirkliche eheliche Lebensgemeinschaft. Vermutlich jetzt die Richtige kennengelernt und frei sein wollen
für eine echte Ehe. Leider funktioniert dieses nicht richtig, da noch eine "Ehe" besteht
und das eigenständige Aufentshaltsrecht noch nicht erreicht wurde.
Schuld an allem ist dann der Staat mit seinen "schrecklichen" Gesetzen.

Weißt Du eigentlich, dass die sog. Scheinehe eine Straftat ist ? :bx

Bruno

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Antwort #14 - 07.08.2005 um 11:36:26
 
Hallo Bruno,

also zumindest bei mir nicht [beifall=beifall.gif] [beifall=beifall.gif] [beifall=beifall.gif] [beifall=beifall.gif]
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