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Aufenthalt für einen Freiwilligendienst § 9 Nr. 2 (Gelesen: 1.401 mal)
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthalt für einen Freiwilligendienst § 9 Nr. 2
04.08.2005 um 18:27:53
 
Hallo!

Ich habe eine Frage zur Beschäftigungsverordnung. Unser Verein möchte junge Freiwillige (18-27 Jahre als) aus dem EU-Ausland und aus Drittstaaten zu einem 12-monatigen Freiwilligendienst nach Deutschland einladen. Die jungen Leute Arbeiten als freiwillige Helfer in sozialen Einrichtungen mit. Sie werden während ihres interkulturellen Austausches pädagogisch begleitet, erhalten kostenlose Unterkunft, Verpflegung und Versicherung und außerdem ein geringes Taschengeld. Der Freiwilligendienst orientiert sich in der Durchführung am EU-Programm Europäischer Freiwilligendienst ist aber nicht von der EU finanziell gefördert und auch kein Freiwilliges Soziales Jahr. Jetzt stellt sich die Frage, auf welcher rechtlichen Grundlage der Freiwilligendienst stattfinden kann?

Infrage zu kommen scheinen § 9 Nr. 2 oder § 2 Nr. 3 der BeschV, liege ich da richtig und wie werden die beiden §§ von den Ausländerbehörden und der Arbeitsagentur ausgelegt? Hier noch mal der genaue Wortlaut:

§ 9 BeschV
Beschäftigungen, die nicht in erster Linie dem Erwerb dienen

Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an
1. Personen, die im Rahmen eines gesetzlich geregelten oder auf einem Programm der Europäischen Gemeinschaft beruhenden Freiwilligendienstes beschäftigt werden, oder
2. vorwiegend aus karitativen oder religiösen Gründen Beschäftigte.
bzw.

§ 2 BeschV
Aus- und Weiterbildungen

Keine Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels für ein Praktikum
3. bis zu einem Jahr im Rahmen eines nachgewiesenen internationalen Austauschprogramms von Verbänden und öffentlich-rechtlichen Einrichtungen oder studentischen Organisationen im Einvernehmen mit der Bundesagentur für Arbeit

Vielen Dank schon mal für alle Hinweise und Interpretationen dazu

Claudio
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Antwort #1 - 05.08.2005 um 13:14:57
 
Hi,
Zitat:
§ 9 BeschV
Beschäftigungen, die nicht in erster Linie dem Erwerb dienen

Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an
1. Personen, die im Rahmen eines gesetzlich geregelten oder auf einem Programm der Europäischen Gemeinschaft beruhenden Freiwilligendienstes beschäftigt werden, oder

Passt m.E. nicht, da nicht gesetzlich geregelt und da kein Programm
der EU vorliegt.
Zitat:
2. vorwiegend aus karitativen oder religiösen Gründen Beschäftigte.
bzw.

Ich meine, hier könnte man ansetzen. "Karitativ" käme nach Deiner
Beschreibung in Betracht, jedenfalls auf dem ersten Blick. 
Zitat:
§ 2 BeschV
Aus- und Weiterbildungen

Keine Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels für ein Praktikum
3. bis zu einem Jahr im Rahmen eines nachgewiesenen internationalen Austauschprogramms von Verbänden und öffentlich-rechtlichen Einrichtungen oder studentischen Organisationen im Einvernehmen mit der Bundesagentur für Arbeit

Geht nach meiner Meinung keinesfalls, es dürfte keine Aus- oder
Weiterbildung vorliegen. Auch die weiteren Voraussetzungen in der
Nummer dürften nicht vorliegen, oder?

Ich würde mal Gespräche mit der ABH "vor Ort" aufnehmen, dort wird
letztlich die Entscheidung getroffen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #2 - 05.08.2005 um 18:29:58
 
Hallo Mick,

danke für die schnelle Antwort!
Ähnliches hatte ich schon vermutet, den § 2 BeschV aber anders eingeschätzt. Bei § 9 Nr. 2 BeschV scheint der Knackpunkt also die Auslegung des Begriffs „karitativ“ zu sein. Dieser Passus scheint auch zu passen, da unter Nr. 1 bereit andere Freiwilligendienste aufgeführt sind und die Nr. 2 den Eindruck einer Sammelformulierung macht (wenn ich das als Nichtjurist mal so ausdrücken darf). Inzwischen habe ich auch die Anwendungshinweise des BMI und der Arbeitsagentur zur BeschV im Netz gefunden, die jedoch als Beispiele zu §9 Nr. 2 lediglich Ordensleute und Geistliche aufführen, was sich aber dann auf die auch genannten „religiösen Gründe“ zu beziehen scheint. „Karitativ“ scheint mir hier ein noch auslegungsbedürftiger unbestimmter Rechtsbegriff zu sein. Aber vielleicht schätze ich das auch falsch ein und es ist weniger offen als ich annehme?

In den Anendungshinweisen des BMI heißt es zum § 9 Nr. 2 BeschV:
„42.1.1.9 Zu § 9 BeschV - Beschäftigungen, die nicht in erster Linie dem Erwerb dienen

42.1.1.9.0 Die Vorschrift fasst Beschäftigungen zusammen, bei denen die Erzielung von Einkommen
lediglich nachrangige Bedeutung hat. Mit Rücksicht auf die besonderen Zielsetzungen der Beschäftigungen scheidet in diesen Fällen eine alternative Vermittlung von bevorrechtigten Arbeitsuchenden im Allgemeinen aus, so dass auf eine Zustimmung der Arbeitsverwaltung verzichtet werden kann.

42.1.1.9.2 Die Nummer 2 knüpft inhaltlich an die bisherige Vorschrift des § 9 Nr. 1 ArGV i.V.m. § 5
Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz an, die jedoch in der Praxis teilweise schwierig zu handhaben war. Die jetzige Regelung bezweckt deshalb die klare Abgrenzung der zustimmungsfreien vorwiegend religiös oder karitativ bestimmten Tätigkeiten von Beschäftigungen, die nur mit Zustimmung der Arbeitverwaltung ausgeübt werden dürfen (Zulassung nach § 18 i. V. m. § 39 Abs. 2 von Ordensangehörigen für qualifizierte Tätigkeiten außerhalb des eigenen Ordens). Die bisherige Regelung des § 5 Nr. 6 ASAV zur Zulassung von Seelsorgern ist entfallen, da dieser Personenkreis auch bisher schon über § 9 Nr. 1 ArGV zugelassen wurde.“

Die BA führt dann in ihren Durchführungsanweisungen bei Nr. 2 sehr lange die Bedingungen unter denen Geistliche und Ordensleute arbeitsgenehmigungsfrei Beschäftigt werden können aus. Davon scheint mir folgender Auszug zu den Nummern 1 und 2 relevant:
„Zu Nr. 1
2.9.110
Beschäftigung ohne Erwerbszweck
Die Vorschrift fasst Beschäftigungen zusammen, bei denen die Erzielung von Einkommen lediglich nachrangige Bedeutung hat. Mit Rücksicht auf die besonderen Zielsetzungen der Beschäftigungen scheidet in diesen Fällen eine alternative Vermittlung von bevorrechtigten Arbeitsuchenden im Allgemeinen aus, so dass auf eine Zustimmung der Arbeitsverwaltung verzichtet werden kann.

2.9.111
Freiwilligendienst
Hierunter fallen z.B. das freiwillige soziale und das freiwillige ökologische Jahr. Teilnehmer an Freiwilligendiensten, können aus europäischen wie auch aus außer-europäischen Staaten zugelassen werden. Es muss sich um einen nach einem Gesetz oder auf der Grundlage eines EU-Programms geförderten Freiwilligendienst handeln. Die Dauer der Teilnahme richtet sich nach den jeweiligen gesetzlichen Vorgaben. Drittstaatsangehörige mit Wohnsitz in einem EU-Land, die z.B. an dem im Rahmen der EU vorgesehenen Maßnahmen des Freiwilligendienstes für junge Menschen teilnehmen wollen, wird der Zugang zu Projekten auch in Deutschland ermöglicht.

Zu Nr. 2
2.9.112
Geistliche
Hierzu gehören u.a.
- Ausländische Geistliche, wie z.B. Priester oder Ordensleute in der Seelsorge
- Islamische Vorbeter (Imams)

Soweit sonstige Tätigkeiten verrichtet werden sollen, ist eine Zustimmung der BA
erforderlich.

2.9.113
Ordensangehörige
Ordensgestellungsverträge sind üblicherweise im kirchlichen Recht geregelt und sind nur gültig, wenn der Ordensgestellungsvertrag vom jeweiligen Bistum genehmigt ist. Ausländische Ordensangehörige benötigen in den folgenden Fällen keine Zustimmung: ...

Die Frage bleibt also, welche Beschäftigungen als „vorwiegend aus karitativen (...) Gründen“ anzusehen sind?

Beste Grüße
Claudio
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Antwort #3 - 05.08.2005 um 18:46:44
 
Hi Claudio,
sehe ich genauso:
Zitat:
Die Frage bleibt also, welche Beschäftigungen als „vorwiegend aus karitativen (...) Gründen“ anzusehen sind?

Ordensleute werden z.B. im Rahmen eines Ordengestellungsvertrages
in Krankenhäusern tätig. Das wäre ein karitativer Zweck, kein religiöser,
da sie nicht in der Seelsorge beschäftigt sind.
Aber abschließend ist die Regelung sicher nicht. Es wird halt auf be-
sonders häufig vorkommende Sachverhalte aus der Praxis explizit ein-
gegangen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #4 - 08.08.2005 um 12:21:58
 
Hi Mick,

so wie es aussieht werden wir es dann wohl über § 9 Nr. 2 BeschV versuchen. Vielleicht weiß jemand noch mögliche Quellen, wo schon einmal geklärt wurde, was juristisch unter karitativen Gründen zu verstehen ist, z.B. aus dem Gemeinnützigkeitsrecht?
Dann hätte ich etwas noch konkreteres an der Hand, die Behörden müssen ihre Entscheidung ja auch auf eine stichhaltige Argumentation stützen, wobei bereits ergangene Entscheidungen sicher helfen.

Und dann noch eine weitere Detailfrage. Sehe ich das richtig, dass bei Freiwilligen aus Drittländern die ABH zuständig ist und bei Freiwilligen aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten, für die noch keine volle Arbeitnehmerfreizügigkeit gegeben ist, die Arbeitsagentur? Es soll sich nach § 9 BeschV ja um eine zustimmungsfreie Beschäftigung handeln. Und brauchen Leuten aus den alten EU-Staaten (+EWR) überhaupt eine Arbeitsgenehmigung bzw. eine anderweitige Genehmigung, abgesehen von der Anmeldung bei der örtlichen Meldestelle?

Danke schon mal für alle Tipps und Hinweise.

Grüße
Claudio
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