Hallo Mick,
danke für die schnelle Antwort!
Ähnliches hatte ich schon vermutet, den § 2
BeschV aber anders eingeschätzt. Bei § 9 Nr. 2
BeschV scheint der Knackpunkt also die Auslegung des Begriffs „karitativ“ zu sein. Dieser Passus scheint auch zu passen, da unter Nr. 1 bereit andere Freiwilligendienste aufgeführt sind und die Nr. 2 den Eindruck einer Sammelformulierung macht (wenn ich das als Nichtjurist mal so ausdrücken darf). Inzwischen habe ich auch die Anwendungshinweise des BMI und der Arbeitsagentur zur
BeschV im Netz gefunden, die jedoch als Beispiele zu §9 Nr. 2 lediglich Ordensleute und Geistliche aufführen, was sich aber dann auf die auch genannten „religiösen Gründe“ zu beziehen scheint. „Karitativ“ scheint mir hier ein noch auslegungsbedürftiger unbestimmter Rechtsbegriff zu sein. Aber vielleicht schätze ich das auch falsch ein und es ist weniger offen als ich annehme?
In den Anendungshinweisen des BMI heißt es zum § 9 Nr. 2
BeschV:
„42.1.1.9 Zu § 9
BeschV - Beschäftigungen, die nicht in erster Linie dem Erwerb dienen
42.1.1.9.0 Die Vorschrift fasst Beschäftigungen zusammen, bei denen die Erzielung von Einkommen
lediglich nachrangige Bedeutung hat. Mit Rücksicht auf die besonderen Zielsetzungen der Beschäftigungen scheidet in diesen Fällen eine alternative Vermittlung von bevorrechtigten Arbeitsuchenden im Allgemeinen aus, so dass auf eine Zustimmung der Arbeitsverwaltung verzichtet werden kann.
42.1.1.9.2 Die Nummer 2 knüpft inhaltlich an die bisherige Vorschrift des § 9 Nr. 1 ArGV i.V.m. § 5
Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz an, die jedoch in der Praxis teilweise schwierig zu handhaben war. Die jetzige Regelung bezweckt deshalb die klare Abgrenzung der zustimmungsfreien vorwiegend religiös oder karitativ bestimmten Tätigkeiten von Beschäftigungen, die nur mit Zustimmung der Arbeitverwaltung ausgeübt werden dürfen (Zulassung nach § 18 i. V. m. § 39 Abs. 2 von Ordensangehörigen für qualifizierte Tätigkeiten außerhalb des eigenen Ordens). Die bisherige Regelung des § 5 Nr. 6 ASAV zur Zulassung von Seelsorgern ist entfallen, da dieser Personenkreis auch bisher schon über § 9 Nr. 1 ArGV zugelassen wurde.“
Die BA führt dann in ihren Durchführungsanweisungen bei Nr. 2 sehr lange die Bedingungen unter denen Geistliche und Ordensleute arbeitsgenehmigungsfrei Beschäftigt werden können aus. Davon scheint mir folgender Auszug zu den Nummern 1 und 2 relevant:
„Zu Nr. 1
2.9.110
Beschäftigung ohne Erwerbszweck
Die Vorschrift fasst Beschäftigungen zusammen, bei denen die Erzielung von Einkommen lediglich nachrangige Bedeutung hat. Mit Rücksicht auf die besonderen Zielsetzungen der Beschäftigungen scheidet in diesen Fällen eine alternative Vermittlung von bevorrechtigten Arbeitsuchenden im Allgemeinen aus, so dass auf eine Zustimmung der Arbeitsverwaltung verzichtet werden kann.
2.9.111
Freiwilligendienst
Hierunter fallen z.B. das freiwillige soziale und das freiwillige ökologische Jahr. Teilnehmer an Freiwilligendiensten, können aus europäischen wie auch aus außer-europäischen Staaten zugelassen werden. Es muss sich um einen nach einem Gesetz oder auf der Grundlage eines EU-Programms geförderten Freiwilligendienst handeln. Die Dauer der Teilnahme richtet sich nach den jeweiligen gesetzlichen Vorgaben. Drittstaatsangehörige mit Wohnsitz in einem EU-Land, die z.B. an dem im Rahmen der EU vorgesehenen Maßnahmen des Freiwilligendienstes für junge Menschen teilnehmen wollen, wird der Zugang zu Projekten auch in Deutschland ermöglicht.
Zu Nr. 2
2.9.112
Geistliche
Hierzu gehören u.a.
- Ausländische Geistliche, wie z.B. Priester oder Ordensleute in der Seelsorge
- Islamische Vorbeter (Imams)
Soweit sonstige Tätigkeiten verrichtet werden sollen, ist eine Zustimmung der BA
erforderlich.
2.9.113
Ordensangehörige
Ordensgestellungsverträge sind üblicherweise im kirchlichen Recht geregelt und sind nur gültig, wenn der Ordensgestellungsvertrag vom jeweiligen Bistum genehmigt ist. Ausländische Ordensangehörige benötigen in den folgenden Fällen keine Zustimmung: ...
Die Frage bleibt also, welche Beschäftigungen als „vorwiegend aus karitativen (...) Gründen“ anzusehen sind?
Beste Grüße
Claudio