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Familiennachzug nach § 28 AufenthG (Gelesen: 9.467 mal)
abdullah
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29.07.2005 um 18:33:56
 
Ein Bekannter von mir hat durch die Annahme einer weiteren Staatsangehörigkeit im Juli 2001 seine deutsche Staatsangehörigkeit nach geltendem Recht zu diesem Zeitpunkt automatisch verloren.

Folglich hat er sich vor einigen Wochen bei der Ausländerbehörde gemeldet und ihm wurden die deutschen Papiere eingezogen. Jetzt wollte er die Niederlassungserlaubnis beantragen, da er vor der Einbürgerung auch die Aufenthaltsberechtigung besaß.

Nur will ihm die Ausländerbehörde nun keine Niederlassungserlaubnis erteilen, da er im Moment Hartz IV Bezieher ist. Deshalb will man ihm eine befristete Aufenthaltserlaubnis von 1-2 Jahren erteilen. Da er jedoch in Deutschland geboren ist, hier aufgewachsen und zur Schule gegangen ist, hier studiert hat und nun sich fast seit 35 Jahren hier aufhält, kann er es nicht akzeptieren, nach einer so langen Zugehörigkeit zu Deutschland wie ein neu angekommener Ausländer behandelt zu werden.

Nun zu meiner Frage:
Da dieser Bekannter ein Kind hat, das im Jahre 2000 in Deutschland zur Welt gekommen ist und folglich die doppelte Staatsbürgerschaft schon vor der Einbürgerung meines Bekannten besaß (die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes wurde also nicht aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit seines Vaters erteilt, sondern aufgrund des Optionsmodells), würde es vielleicht möglich sein über den § 28 Abs. 1 u. 2  AufenthG als "Nachzug zu Deutschen" die Niederlassungserlaubnis zu bekommen(hier wird ja nicht die Unterhaltsfähigkeit geprüft, oder doch?), oder gilt dieser Familiennachzug nicht zu Optionsdeutschen?

Für eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

Grüsse.
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Antwort #1 - 29.07.2005 um 19:09:46
 
Hallo  abdullah,

die Erteilung der Niederlassungerlaubnis scheitert an der nacfolgenden Voraussetzung des § 28 Abs. 2 AufenthG sowie an dem Bezug von Hartz IV - Leistungen.  Genau wie in dem für ihn an sich ja zutreffenden  § 9 AufenthG steht der Bezug von Sozialhilfe (bzw. der vergleichbaren Leistung nach Hartz IV ) einer Erteilung entgegen.

Zitat:
Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist


Hier steht kein Wort von anrechenbaren, vor dem Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit liegenden Voraufenthaltszeiten, wie z.B. im an sich einschlägigeren § 38 AufenthG.

Das Wort ist bedeutet einen aktuellen Besitz der AE.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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abdullah
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Antwort #2 - 29.07.2005 um 20:17:12
 
Hallo Ronny,
vielen Dank für deine schnelle Reaktion. Es ist wirklich super, wenn man kompetente Leute so schnell für Antworten bekommen kann.

Nun zu deinen Ausführungen: Du schreibst, dass auch im Falle des § 28 AufenthG die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an dem Bezug von Hartz IV Leistungen scheitert.

Dies ist mir nicht so einleuchtend, denn im § 28 Abs. 1 AufenthG steht ausdrücklich, dass die Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 zu erteilen ist.
Wie ist das zu verstehen? Ich meine zu verstehen, das man hier von der Sicherung des Lebensunterhaltes absehen soll, oder liege ich da falsch? Über eine Aufklären würde ich mich freuen.

Zum zweiten Teil: Die Voraussetzung des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis von drei Jahren ist richtig.
Nur wegen der Anrechnung der Voraufenthaltszeiten hat z.B. das Innenministerium in Hessen den Ausländerbehörden u.a. bezüglich "Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG" einen Erlass erteilt wo unter anderem dies beschrieben wird, das ich hier kurz zitieren würde:

"Erfüllt der Ausländer, der rechtzeitig einen Aufenthaltstitel beantragt hat, sämtliche Voraussetzungen des § 9 AufenthG für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, kann diese sofort erteilt werden. Es wäre unnötiger Formalismus, zunächst eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, um nach einer "logischen" Sekunde sodann die Niederlassungserlaubnis erteilen zu können.
Aufenthaltszeiten, die vor der Einbürgerung liegen, sind entsprechend anzurechnen. Die Aufenthaltszeiten als Deutscher können insoweit nicht schaden, da sie nicht als unrechtmäßiger Aufenthalt anzusehen sind. Bezüglich der Zeiten nach Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt bei rechtzeitiger Stellung des Antrages auf einen Aufenthaltstitel eine Heilung ein und der zeitliche Zusammenhang des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis wird nicht unterbrochen."

Nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG wird ja auch normalerweise eine Aufenthaltserlaubnis von 5 Jahren verlangt. Wie man dem obigen Erlass entnehmen kann, wird diese Voraussetzung bei rechtzeitiger Beantragung eines Aufenthaltstitels gewahrt.
So müsste die gleiche Anwendung doch auch für den § 28 AufenthG gelten, oder liege ich da völlig daneben???

Freue mich auf deine Antwort.
Grüsse.
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Antwort #3 - 29.07.2005 um 21:46:20
 
Zitat:
Aufenthaltserlaubnis


Bitte beachten:

es gibt im § 28 zwei Regelungsbereiche:

Du hast recht, im § 28 Abs.1 steht abweichend von § 5 Abs.1 Nr 1.

Nur da geht es aber um die Aufenthaltserlaubnis, dein Kumpel soll die ja auch bekommen. Zwinkernd

Im Abs. 2 geht es um die Niederlassungserlaubnis. Und da wird zusätzlich das Nicht-Vorliegen eines Ausweisungsgrundes verlangt.  Sozialhilfe = gleiche Leistungsbereiche wie Hartz IV, ergo Ausweisungsgrund liegt vor.

Zur Hessenregelung:

Zitat:
Erfüllt der Ausländer, der rechtzeitig einen Aufenthaltstitel beantragt hat, sämtliche Voraussetzungen des § 9 AufenthG für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, kann diese sofort erteilt werden. Es wäre unnötiger Formalismus, zunächst eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, um nach einer "logischen" Sekunde sodann die Niederlassungserlaubnis erteilen zu können.


werden ja ned erfüllt, oder? Denn Hartz IV liegt ja vor.

Und der § 28 Abs, 2 hat als lex specialis für den angestrebten Familiennachzug einen anderen Regelungsinhalt, deswegen kann man die Erlassregelung zum § 9 auch  nicht einfach analog übertragen. Zum § 28 Abs, 2 gibt es diese Erlass-Regelung zu der Anrechnung der Voraufenthaltszeiten aber nicht.

Also wird der aktuelle Besitz einer AE verlangt, die drei Jahre besessen werden muß, um die zeitlichen Voraussetzungen nach§ 28 Abs. 2 zu erfüllen. Dazu käme dann dass die Hartz IV Geschichte auch nicht mehr vorliegen darf.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #4 - 29.07.2005 um 22:38:01
 
Hi Ronny,
nochmal danke für deine Antwort.

Nur, dass der Anspruch von Sozialhilfe in seinem Fall einen Ausweisungsgrund darstellt, sehe ich nicht, da er ja nach § 56 Abs. 1 Nr.4 AufenthG besonderen Ausweisungsschutz genießt.
Er wird nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen. Und schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegen in der Regel in den Fällen des § 53 und des § 54 Nr. 5, 5 a und 7 vor.

Oder meinst du, dass die Inanspruchnahme von Hartz IV auch hierzu gehört?


Und dass der § 28 einen anderen Regelungsinhalt hat als der § 9 ist ja klar, nur das ist unerheblich, da es ja nur um die Anerkennung der Voraufenthaltszeiten in Deutschland geht.
Man kann doch nicht einer Gruppe Menschen, die unter den selben Umständen die deusche Staatsangehörigkeit verloren haben sagen, dass sie sozusagen als "Neuankömmlinge" behandelt werden und den anderen, einen ununterbrochenen Aufenthalt bescheinigen.

Ich denke, dass der folgende Erlass aufgrund der Gleichbehandlung auf alle betroffenen angewendet werden muß.

"Bezüglich der Zeiten nach Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt bei rechtzeitiger Stellung des Antrages auf einen Aufenthaltstitel eine Heilung ein und der zeitliche Zusammenhang des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis wird nicht unterbrochen."

Oder was meinst du?

Grüsse
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Antwort #5 - 29.07.2005 um 23:12:05
 
Hi Ronny,

hier noch eine Meinung eines Richters am VG Frankfurt, auf welche Personengruppen der Bezug von Sozialhilfe nicht als Ausweisungsgrud herangezogen werden darf.

"Bei den folgenden Personengruppen darf nach Auffassung von Dr. Bertold Huber, Richter am VG Frankfurt, der Sozialhilfebezug nicht als Ausweisungsgrund herangezogen werden, da er bereits bei der Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung ausgeklammert wird:

im Bundesgebiet geborene Kinder, deren Mutter bzw. alleinversorgender Vater eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzen (§ 21 Abs. 6 AuslG);
AusländerInnen, die für den Kindernachzug eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben (§ 20 Abs. 6 AuslG);
ausländische Ehegatten, die gemäß § 19 AuslG ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erworben haben, im ersten Jahr der Geltung jenes eigenständigen Aufenthaltsrechtes;
ausländische Familienangehörige Deutscher im Sinne des § 23 AuslG;
AusländerInnen, die infolge der Wahrnehmung des Wiederkehrrechtes des § 16 AuslG eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben;
AusländerInnen, die einen verfestigten Aufenthaltsstatus genießen und unter den besonderen Ausweisungsschutz des § 48 AuslG fallen;
Jugendliche und jüngere erwachsene AusländerInnen ohne verfestigten Aufenthaltsstatus, wenn sie die Voraussetzungen des § 85 AuslG erfüllen;aufenthaltsbefugte AusländerInnen.
(Bertold Huber 1991, Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, Heft 1/1991, S. 33)."

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Antwort #6 - 30.07.2005 um 01:29:11
 
Hallo Abdullah,

was ich Dir oben geschrieben habe ist meine eigene Auslegung der mir bekannten Erlasslage. Und sie dürfte auch mit der Auslegung der ABH Deines Kumpels übereinstimmen.

Ich weiß nur definitiv, dass der Erlass auf die Fälle nach § 28 AufenthG nicht zutrifft, sondern in aller Regel nur für die Fälle nach § 9 gilt. In erster Linie soll ja der § 38 als Erteilungsgrundlage herangezogen werden. Wer nicht alle Voraussetzungen des § 9 erfüllt, kann halt keine NE erhalten. Eine AE ist dagegen drin, bis die Voraussetzungen vorliegen.

Sicherlich wird es nach meiner Einschätzung gerade in den Hartz IV-Fällen eine Flut von Klagen geben.

Dieses Massenproblem hat es m.W. in den vergangenen Jahren so noch nicht gegeben. Es wird sicher noch einige Zeit dauern, bis da einegerichtliche Klärung der Rechtslage auf Bundesebene erfolgen wird.

Eins noch als Ergänzung:

Zitat:
Nur, dass der Anspruch von Sozialhilfe in seinem Fall einen Ausweisungsgrund darstellt, sehe ich nicht, da er ja nach § 56 Abs. 1 Nr.4 AufenthG besonderen Ausweisungsschutz genießt. 
Er wird nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen. Und schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegen in der Regel in den Fällen des § 53 und des § 54 Nr. 5, 5 a und 7 vor


Diese Rechtsauffassung wird IMHO von den geltenden Gesetzen nicht abgedeckt. Die Betroffenen haben den besonderen Schutz ja in aller Regel dadurch verloren, weil sie die früheren Aufenthaltstitel nicht mehr besitzen. Sie sind mit Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit untergegangen, da das Ausländerrecht für die Betroffenen nicht mehr galt.
Strenggenommen befinden sich viele der nach dem 01.01.2001 in den türkischen Staatsverband Rückeingebürgerten durch die langjährigen Aufenthalte im Inland ohne die erforderlichen Aufenthaltstitel  in einer Grauzone. Sie unterlagen seit dem dem Ausländerrecht,ohne die erforderliche Erlaubnis für einen legalen Aufenthaltin Deutschland zubesitzen. Bei einer mir zahlenmäßig nicht näher bekannten Anzahl werden sicherlich Heilungsmöglichkeiten aufgrund der Assoziationsregelungen nach dem Beschluß ARB 1/ 80 in Betracht kommen.

Aber wer da nicht drunter gefallen ist, hält sich ohne erforderliche Erlaubnis also illegal in Deutschland auf. Das ist und war geltendes Ausländerrecht.

Eine Regelung im alten Ausländergesetz oder im neuen Aufenthaltsgesetz welche ein "Wiederaufleben" der bisherigen ausländerrechtlichen Erlaubnisse regeln könnte, ist mir nicht bekannt.

Die in den berühmten Erlassen zum Teil unterschiedlich geregelten  "Heilungsmöglichkeiten" sind der Versuch der Verwaltung, das Dilemma der Betroffenen soweit als möglich schonend zu lösen. Sie finden aber zum Teil im rechtsfreien Raum statt, weil vieles durch die geltende Rechtslage nicht abgedeckt ist.

Es ist sicherlich eine persönliche Meinung die ich da vertrete und ich bitte diese auch nicht als Wertung zu betrachten. Sie wird sicherlich kontrovers gesehen werden. Es gibt  auch hier im Forum zum Teil unterschiedliche Meinungen zu diesem Thema.

Grüße
Ronny Zwinkernd


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Antwort #7 - 30.07.2005 um 06:57:35
 
Hi Ronny,

herzlichen Dank für deine Ausführungen.

Dennoch kann ich dir in einigen Punkten nicht so zustimmen, wie du das schreibst. Aber so wie ich das bis jetzt verstanden habe, muss sich doch mein Kumpel einen Anwalt nehmen und die Geschichte wohl vor das Verwaltungsgericht bringen, um klarheit in die Angelegenheit zu bringen.

Denn, das Menschen mit gleicher oder ähnlicher Vorgeschichte, in jeder ABH anders behandelt werden, dürfte wohl in einem Land wie Deutschland nicht vorkommen. Die Gesetze und Erlasse müssten klar definiert sein, damit eine Gleichbehandlung der Personen stattfinden kann.

Jedoch noch eins zu deiner Ausführung:

Zitat:
Diese Rechtsauffassung wird IMHO von den geltenden Gesetzen nicht abgedeckt. Die Betroffenen haben den besonderen Schutz ja in aller Regel dadurch verloren, weil sie die früheren Aufenthaltstitel nicht mehr besitzen. Sie sind mit Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit untergegangen, da das Ausländerrecht für die Betroffenen nicht mehr galt. 
Strenggenommen befinden sich viele der nach dem 01.01.2001 in den türkischen Staatsverband Rückeingebürgerten durch die langjährigen Aufenthalte im Inland ohne die erforderlichen Aufenthaltstitel  in einer Grauzone. Sie unterlagen seit dem dem Ausländerrecht,ohne die erforderliche Erlaubnis für einen legalen Aufenthaltin Deutschland zubesitzen.


Hierzu bemerkt widerum das Innenministerium von Hessen in dem Erlass:

Zitat:
Da von einem rechtmäßigen Aufenthalt dieser Personen bis zum Ablauf der Antragfrist und der Entscheidung über den Antrag auszugehen ist, ist von der Einleitung von Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitsverfahren abzusehen.


Also nach meinem persönlichen Menschenverstand müsste jemand, dem ein rechtmäßiger Aufenthalt bescheinigt wird, wohl auch so behandelt werden, als wenn er seinen früheren Aufenthaltstitel besitzen würde. Folglich genießen diese Leute weiterhin den besonderen Schutz des Ausländerrechts.

Dies ist natürlich auch nur meine persönliche Meinung gebildet nach Studium der verschiedenen Gesetze, Erlasse und Praktiken der Behörden.

Aber wie anfangs gesagt. Um Klarheit zu schaffen, muss das wohl vor das Verwaltungsgericht, da hier vieles sehr schwammig erscheint.


Grüsse.


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Antwort #8 - 30.07.2005 um 14:21:58
 
Zitat:
Nur, dass der Anspruch von Sozialhilfe in seinem Fall einen Ausweisungsgrund darstellt, sehe ich nicht, da er ja nach § 56 Abs. 1 Nr.4 AufenthG besonderen Ausweisungsschutz genießt.   
Er wird nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen. Und schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegen in der Regel in den Fällen des § 53 und des § 54 Nr. 5, 5 a und 7 vor


Zitat:
Hierzu bemerkt widerum das Innenministerium von Hessen in dem Erlass:

Zitat:Da von einem rechtmäßigen Aufenthalt dieser Personen bis zum Ablauf der Antragfrist und der Entscheidung über den Antrag auszugehen ist, ist von der Einleitung von Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitsverfahren abzusehen.   


Das Eine oben hat doch mit der Erlassregelung gar nichts zu tun, da verstehe ich Deinen Zusammenhang nicht?

Ein Ausweisungsgrund liegt auch vor, wenn Ausweisungsschutz besteht.
Der Schutz besteht lediglich im Nicht-Vollzug eines Grundes.

Grüße
Ronny Zwinkernd

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Antwort #9 - 30.07.2005 um 22:19:42
 
Hi Ronny,

da wohl einige Missverständnisse aufgetaucht sind, möchte ich mich nochmals kurz äußern.

Dass ein Ausweisungsgrund auch dann vorliegt, wenn Ausweisungsschutz besteht mag ja stimmen, nur dass u.a. für ausländische Familienangehörige Deutscher im Sinne des § 23 AuslG der Bezug von Sozialhilfe nicht als Ausweisungsgrund herangezogen werden darf, ist die Auffassung des Dr. Bertold Huber, Richter am VG Frankfurt. Diese Aussage von diesem Richter scheint dir wohl entgangen zu sein, so dass ich es im folgenden nochmals zitiere.

Zitat:
26.1 Sozialhilfe und Aufenthaltsrecht
Viele AusländerInnen haben Angst, Sozialhilfe zu beantragen, weil sie eine Ausweisung befürchten. Denn nach § 46 AuslG können AusländerInnen ausgewiesen werden, wenn sie den Lebensunterhalt für sich und ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht ohne Sozialhilfe bestreiten können. Allerdings gehört das Angewiesensein auf Sozialhilfe nicht zu den Sachverhalten, die nach § 47 AuslG zwingend zu einer Ausweisung führen.

Bei den folgenden Personengruppen darf nach Auffassung von Dr. Bertold Huber, Richter am VG Frankfurt, der Sozialhilfebezug nicht als Ausweisungsgrund herangezogen werden, da er bereits bei der Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung ausgeklammert wird:

- im Bundesgebiet geborene Kinder, deren Mutter bzw. alleinversorgender Vater eine  Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzen (§ 21 Abs. 6 AuslG);
-AusländerInnen, die für den Kindernachzug eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben (§ 20 Abs. 6 AuslG);
-ausländische Ehegatten, die gemäß § 19 AuslG ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erworben haben, im ersten Jahr der Geltung jenes eigenständigen Aufenthaltsrechtes;
-ausländische Familienangehörige Deutscher im Sinne des § 23 AuslG;
-AusländerInnen, die infolge der Wahrnehmung des Wiederkehrrechtes des § 16 AuslG eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben;
-AusländerInnen, die einen verfestigten Aufenthaltsstatus genießen und unter den besonderen Ausweisungsschutz des § 48 AuslG fallen;
-Jugendliche und jüngere erwachsene AusländerInnen ohne verfestigten Aufenthaltsstatus, wenn sie die Voraussetzungen des § 85 AuslG erfüllen;aufenthaltsbefugte AusländerInnen.
(Bertold Huber 1991, Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, Heft 1/1991, S. 33).

Darüber hinaus gibt es Abkommen mit bestimmten europäischen Ländern, die auch die Ausweisungsgefahr nach dem neuen AusländerInnengesetz einschränken. Alle diejenigen, die aus einem der Länder kommen, die das Europäische Fürsorgeabkommen unterzeichnet haben,

(Belgien, Großbritannien, Nordirland, Dänemark, Griechenland, Italien, Irland, Frankreich, Island, Luxemburg, Niederlande, Malta, Norwegen, Portugal, Schweden, Türkei)

sind vor einer Ausweisung wegen Sozialhilfebezuges geschützt, wenn sie sich länger als 5 Jahre ununterbrochen und rechtmäßig hier aufgehalten haben und bei der Einreise nicht älter als 55 Jahre gewesen sind.



Mein bekannter erfüllt mindestens drei Voraussetzungen für die oben beschriebenen Personengruppen, so dass sein Bezug von Hartz IV-Hilfe nicht als Ausweisungsgrund angesehen werden dürfte.

Desweiteren habe ich das folgende Zitat des Innenministeriums von Hessen bezüglich deiner Auffassung, dass die betroffenen den besonderen Schutz verloren haben, weil sie die früheren Aufenthaltstitel nicht mehr besitzen, angefügt.
Denn der Erlass stellt fest, dass die Personen trotz des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit sich als rechtmäßig in Deutschland aufgehalten zu haben anzusehen sind. Folglich sind sie auch rechtlich so zu behandeln, als ob sie schon immer einen Aufenthaltstitel gehabt haben.

Nur deine Meinug hierzu war wie folgt:

Zitat:
Die Betroffenen haben den besonderen Schutz ja in aller Regel dadurch verloren, weil sie die früheren Aufenthaltstitel nicht mehr besitzen. Sie sind mit Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit untergegangen, da das Ausländerrecht für die Betroffenen nicht mehr galt. 
Strenggenommen befinden sich viele der nach dem 01.01.2001 in den türkischen Staatsverband Rückeingebürgerten durch die langjährigen Aufenthalte im Inland ohne die erforderlichen Aufenthaltstitel  in einer Grauzone. Sie unterlagen seit dem dem Ausländerrecht,ohne die erforderliche Erlaubnis für einen legalen Aufenthaltin Deutschland zubesitzen.


Und hier nochmals die Passage aus dem Erlass des Innenministeriums von Hessen:

Zitat:
Da von einem rechtmäßigen Aufenthalt dieser Personen bis zum Ablauf der Antragfrist und der Entscheidung über den Antrag auszugehen ist, ist von der Einleitung von Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitsverfahren abzusehen.


Ich hoffe jetzt mehr Klarheit in die Argumentation gebracht zu haben.

Grüsse.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 30.07.2005 um 23:31:13
 
Hi Ronny,

muss noch was zu deiner folgenden Ausführung anmerken:

Zitat:
Genau wie in dem für ihn an sich ja zutreffenden  § 9 AufenthG steht der Bezug von Sozialhilfe (bzw. der vergleichbaren Leistung nach Hartz IV ) einer Erteilung entgegen.


Wie ich folgender Quelle entnehmen konnte, scheint die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II, wozu ja auch Hartz IV zählt, nach dem AufenthG kein Ausweisungsgrund darzustellen.

Zitat:
Der Bezug von "Sozialhilfe" (worunter neben Leistungen nach SGB XII auch solche nach AsylbLG verstanden werden können) kann neben der Nichtverlängerung unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Ausweisungzur Folge haben (Ermessensausweisung, § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG), d.h. eine noch gültige Aufenthaltserlaubnis wird widerrufen. Der Bezug von Leistungen nach SGB II ist jedoch nach dem AufenthG kein Ausweisungsgrund.


Quelle: http://www.sozialplenum.de/buendnis-2010/pdf/Lesehilfe_ALG_II.pdf (Auf der Seite 16)

Würde mich freuen, wenn du deine Meinung hierzu schreiben würdest.

Grüsse.
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Antwort #11 - 31.07.2005 um 01:28:02
 
@ Abdullah & Ronny,

Wenn ich mal Meinung zum Besten geben dürfte:

1. Sozialhilfebezug ist ein Ausweisungsgrund und steht daher einer Erteilung einer AE nach § 28 Abs. 2 entgegen (und zwar unabhängig davon, ob im konkreten Fall auf Basis dieses Grundes eine Ausweisung möglich ist oder nicht). Insofern stimme ich Ronny zu.

2. Im konkreten Fall liegt aber kein Sozialhilfebezug, sondern ALGII-Bezug vor. ALGII-Bezug ist aber kein Ausweisungsgrund. Insofern stimme ich Abdullah zu.

3. Allerdings gilt bei Erteilung einer NE nach § 28 Abs. 2 AufenthG (im Gegensatz zu Erteilung einer AE nach § 28 Abs. 1 AufenthG) § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und der verlangt, daß Lebensunterhalt gesichert. Nach § 2 Abs. 3 steht ALGII der Sicherung des Lebensunterhalts und damit letztendlich der Erteilung einer NE nach § 28 Abs. 2 entgegen.

@ Abdullah

Aber nicht, daß Du mich jetzt die nächsten 24 h mit Postings hierzu zuknallst...

Abu

P.S.:
Was hat das ganz unter "Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, ..." zu suchen...
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abdullah
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #12 - 31.07.2005 um 09:10:02
 
Hallo Abu,

zuerst einmal vielen Dank auch für deine Einschätzung zum Thema.

Ich werde sehr darauf achten, dass ich dich nicht zu sehr übertrapaziere und versuchen mich sehr kurz zu halten.

Nur eine Frage bleibt mir dann auch noch nach deinen Außerungen offen:

Zitat:
3. Allerdings gilt bei Erteilung einer NE nach § 28 Abs. 2 AufenthG (im Gegensatz zu Erteilung einer AE nach § 28 Abs. 1 AufenthG) § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und der verlangt, daß Lebensunterhalt gesichert. Nach § 2 Abs. 3 steht ALGII der Sicherung des Lebensunterhalts und damit letztendlich der Erteilung einer NE nach § 28 Abs. 2 entgegen.


Du schreibst, dass für den § 28 Abs. 2 AufenthG im Gegensatz zum § 28 Abs.1 widerum der § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG greift.
Nur sehe ich dies persönlich anders. Ich meine, dass der § 28 Abs. 2 AufenthG auf den § 28 Abs. 1 AufenthG abzielt, da er ja sagt:

Zitat:
Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.....


Denn wenn dies nicht so wäre, wer würde dann mit der Aussage "DEM AUSLÄNDER" gemeint werden. Ich mag hier zu verstehen, dass man hier den in § 28 Abs. 1 beschriebenen Ausländer meint. Also zielt der § 28 Abs. 2 AufenthG auf den § 28 Abs. 1 AufenthG und erhält eine weiterreichende Wirkung.

Nach deiner Beschreibung müsste ja dann der § 28 Abs. 2 AufenthG auf "jeden Ausländer " (also egal ob Familiennachzug oder nicht, denn § 28 Abs. 2 AufenthG beschreibt ja nicht explizit um was für einen Ausländer es sich handelt, sondern sagt nur "Dem Ausländer") allgemein Gültigkeit besitzen.

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Bruno
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Antwort #13 - 31.07.2005 um 09:59:58
 
Zitat:
Denn wenn dies nicht so wäre, wer würde dann mit der Aussage "DEM AUSLÄNDER" gemeint werden. Ich mag hier zu verstehen, dass man hier den in § 28 Abs. 1 beschriebenen Ausländer meint. Also zielt der § 28 Abs. 2 AufenthG auf den § 28 Abs. 1 AufenthG und erhält eine weiterreichende Wirkung.

Nach deiner Beschreibung müsste ja dann der § 28 Abs. 2 AufenthG auf "jeden Ausländer " (also egal ob Familiennachzug oder nicht, denn § 28 Abs. 2 AufenthG beschreibt ja nicht explizit um was für einen Ausländer es sich handelt, sondern sagt nur "Dem Ausländer") allgemein Gültigkeit besitzen.



Hi,

mit "dem Ausländer" ist gem. der Überschrift des § 28 AufenthG der Ausländer eines deutschen Ehegatten gemeint.
§ 28 AufenthG regelt den Aufenthalt für einen bestimmten Personenkreis, der nicht beliebig erweiterbar ist.
Für andere Personenkreise sind entsprechende Regelungen im Aufenthaltsgesetz formuliert.

Aus dem Gesetzestext ist eindeutig zu entnehmen, dass bei Erteilung einer NE
die algemeinen Erteilungsvoraussetzungen aus § 5 AufenthG bis auf wenige Ausnahmen
nicht zu berücksichtigen sind. Der Lebensunterhalt muss allerdings im Falle der Erteilung einer NE zwingend gesichert sein. Hierzu gehört natürlich auch der Bezug von ALG II, denn dieses sind öffentliche Leistungen und keine Beitragsleistungen wie ALG I.
Solange der Lebensunterhalt nicht gesichert ist, wird die ABH keine NE erteilen.

Bruno
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Antwort #14 - 31.07.2005 um 10:33:01
 
Hi Bruno,

vielen herzlichen Dank für deine superschnelle Reaktion. Scheint plausibel zu sein, was du das schreibst.

Nur habe ich dann noch eine allerletzte Frage, auf dessen Beantwortung ich mich freuen würde.

Und zwar hat es in den Erklärungen der verschiedenen Innenminister immer geheißen und heisst es immer noch, dass für die Betroffenen, die sich bis zum 30.06.2005 bei den Behörden melden und so zu einer freiwilligen Bereinigung ihres Statuses beitragen, geholfen werden soll.
Hier sollten die Anträge vor allem "wohlwollend" bearbeitet werden und es sollte "Erleichterungen" geben. 
So steht zum Beispielt auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums des Innern u.a. folgendes:

Zitat:
Das Problem ist vielschichtig und darf nicht auf dem Rücken der Betroffenen ausgetragen werden. Die betroffenen türkischen Mitbürger, die zum Teil seit Jahrzehnten bei uns leben und arbeiten, sollen keinen über den gesetzlich vorgesehenen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit hinausreichenden Nachteil erfahren.


Quelle:http://www.innenministerium.bayern.de/buerger/auslaender/leben/detail/12042/


Könnte man bei "wohlwollender" Bearbeitung des Antrages und gegebenfalls irgendwelcher Erleichterungen auf die ja plädiert wird, dieser Person seinen früheren Aufenthaltsstatus (damals die Aufenthaltsberechtigung) nicht wieder zurückgeben?
Er will ja nichts zusätzliches oder neues haben, sondern seinen Status wieder bekommen, den er schon vor 15 Jahren besessen hatte.

Grüsse.
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Antwort #15 - 31.07.2005 um 16:11:05
 
Zitat:
...
Nun zu deinen Ausführungen: Du schreibst, dass auch im Falle des § 28 AufenthG die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an dem Bezug von Hartz IV Leistungen scheitert.

Dies ist mir nicht so einleuchtend, denn im § 28 Abs. 1 AufenthG steht ausdrücklich, dass die Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 zu erteilen ist.
Wie ist das zu verstehen? Ich meine zu verstehen, das man hier von der Sicherung des Lebensunterhaltes absehen soll, oder liege ich da falsch? Über eine Aufklären würde ich mich freuen.
...



Dazu gab es eine Diskussion im `Ehe und Familie, Niederlassungserlaubnis´thread (ich habe noch niicht geblickt wie man hier links postet  Traurig). Es kommt nicht in erster Linie auf den Ausweisungsgrund an (wobei SH-Bezug meiner Meinung nach beim 28 grundsätzlich nicht als `Ausweisungsgrund gewertet werden kann) sondern auf das Vorliegen eines Regelversagungsgrundes.
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abdullah
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Antwort #16 - 31.07.2005 um 16:50:42
 
Hallo Bruno,

eines zu deinem Statement muss ich noch anmerken. Du hattest folgendes geschrieben:

Zitat:
Aus dem Gesetzestext ist eindeutig zu entnehmen, dass bei Erteilung einer NE
die algemeinen Erteilungsvoraussetzungen aus § 5 AufenthG bis auf wenige Ausnahmen
nicht zu berücksichtigen sind. Der Lebensunterhalt muss allerdings im Falle der Erteilung einer NE zwingend gesichert sein. Hierzu gehört natürlich auch der Bezug von ALG II, denn dieses sind öffentliche Leistungen und keine Beitragsleistungen wie ALG I.
Solange der Lebensunterhalt nicht gesichert ist, wird die ABH keine NE erteilen.


Ich meinte jedoch, dass beim § 28 Abs. 2 AufenthG nicht die Allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG herangezogen werden darf, sondern dass der § 28 Abs. 2 AufenthG eine Erweiterung des § 28 Abs. 1 ist und folglich unabhängig der Voraussetzungen des § 5 AufenthG Anwendung finden müsste.

Hierzu möchte ich auch noch einen Beitrag einer Anwältin anfügen, die der gleichen Ansicht zu scheinen mag.

Zitat:
Ehegattennachzug zu Deutschen (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG)
Hier gibt es nur wenig Änderungen. Das Gesetz enthält insbesondere keine Aussage über die Länge der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, sodass davon auszugehen ist, dass diese für drei Jahre zu erteilen ist. Bislang war im § 23 AuslG geregelt, dass die Aufenthaltserlaubnis in der Regel für drei Jahre zu erteilen war und ließ somit der Ausländerbehörde die Möglichkeit, die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zunächst auf ein Jahr zu befristen (z. B. im Fall der Zweifel des Bestehens einer tatsächlichen ehelichen Lebensgemeinschaft sowie fehlender Einkommensverhältnisse). Nach drei Jahren erhält der Ehegatte die Niederlassungserlaubnis, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht und kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art und Weise auf Deutsch verständigen kann. Hier gelten also nicht die strengen Anforderungen, die sonst für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nötig sind (wie etwa Altersvorsorge und ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache).


Quelle: Quelle: http://svenja-schmidt-bandelow.de/html/vortrag_zum_zuwanderungsgesetz.html

Würde dennoch auf interessante Anmerkungen zu diesem Thema hören.

Grüsse.

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abdullah
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Antwort #17 - 31.07.2005 um 17:41:19
 
Hallo Abu,

nachdem ich nun auch die anderen Postings so etwas durchgelesen habe, bin ich an anderer Stelle auf dein Posting gestoßen, was mich jetzt ein wenig verwirrt hat.
Und zwar schreibst du dort:

Zitat:
§ 9 Abs. 2 AufenthG ist hingegen - wie Du richtig ausführst - bei Ehegatten von Deutschen nicht anzuwenden, da es hier mit § 28 Abs. 2 AufenthG eine spezielle Vorschrift gibt. Aus dem gleichen Grund ist in diesem Fall m. E. auch § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht anzuwenden.
http://www.xonder.de/cgi-bin/yabbserver/foren/F_0134/YaBB.cgi?board=ehe;action=d...


Jedoch oben hast du für den Fall meines Bekannnten geschrieben:

Zitat:
3. Allerdings gilt bei Erteilung einer NE nach § 28 Abs. 2 AufenthG (im Gegensatz zu Erteilung einer AE nach § 28 Abs. 1 AufenthG) § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und der verlangt, daß Lebensunterhalt gesichert. Nach § 2 Abs. 3 steht ALGII der Sicherung des Lebensunterhalts und damit letztendlich der Erteilung einer NE nach § 28 Abs. 2 entgegen.


So wie ich das verstehe (verzeihe mir bitte, wenn ich falsch liege und kläre mich bitte auf) gilt der § 28 AufenthG
- für den ausländischen Ehegatten eines Deutschen
- für ein ausländisches minderjähriges Kind eines Deutschen
- und für einen ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen...

Folglich müsste doch dann auch in diesem Fall für einen ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen § 9 Abs. 2 AufenthG nicht angewendet werden, da es hier mit § 28 Abs. 2 eine spezielle Vorschrift gibt. Folglich müsste, wie du es richtig sagst, auch § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht angewendet werden.

Oder was meinst du?

Grüsse.
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Abu
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Antwort #18 - 01.08.2005 um 12:49:32
 
Zitat:
Ich meinte jedoch, dass beim § 28 Abs. 2 AufenthG nicht die Allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG herangezogen werden darf, sondern dass der § 28 Abs. 2 AufenthG eine Erweiterung des § 28 Abs. 1 ist und folglich unabhängig der Voraussetzungen des § 5 AufenthG Anwendung finden müsste.

Hierzu möchte ich auch noch einen Beitrag einer Anwältin anfügen, die der gleichen Ansicht zu scheinen mag.


Das Zitat der Anwältin läuft darauf hinaus, daß für Angehörige von Deutschen § 9 Abs. 2 AufenthG nicht gilt. Da sind wir uns auch alle einig...
In unserer Diskussion geht es hingegen um § 5 Abs. 1 Nr. 1.

Zitat:
Hallo Abu,

nachdem ich nun auch die anderen Postings so etwas durchgelesen habe, bin ich an anderer Stelle auf dein Posting gestoßen, was mich jetzt ein wenig verwirrt hat.


Sorry, daß ich Dich verwirrt habe, aber wenn Du den Thread ( http://www.xonder.de/cgi-bin/yabbserver/foren/F_0134/YaBB.cgi?board=ehe;action=p... )weiterliest, wirst Du sehen, daß ich meine ursprünglich Meinung kurzer Zeit später revidiert habe:

Zitat:
Das hatte ich übersehen. Insofern ziehe ich mein folgendes früheres Posting zurück:
...
Dann gibt es also zwei Gründe dafür, daß bei der Beantragung einer NE durch einen Ehegatten eines Deutschen ein Gehaltsnachweis vorzulegen ist, nämlich:
1. Sicherstellung, daß kein Ausweisungsgrund vorliegt sowohl nach § 28 Abs. 2 als auch nach § 5 Abs. 1 Nr. 2.
2. Sicherstellung, daß der Lebensunterhalt gesichert ist nach § 5 Abs. 1 Nr.


Frei nach Adenauer: "Was hindert mich daran, im Laufe der Zeit klüger geworden zu sein."

Abu
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