Hi Ronny,
da wohl einige Missverständnisse aufgetaucht sind, möchte ich mich nochmals kurz äußern.
Dass ein Ausweisungsgrund auch dann vorliegt, wenn Ausweisungsschutz besteht mag ja stimmen, nur dass u.a. für ausländische Familienangehörige Deutscher im Sinne des § 23
AuslG der Bezug von Sozialhilfe nicht als Ausweisungsgrund herangezogen werden darf, ist die Auffassung des Dr. Bertold Huber, Richter am VG Frankfurt. Diese Aussage von diesem Richter scheint dir wohl entgangen zu sein, so dass ich es im folgenden nochmals zitiere.
Zitat:26.1 Sozialhilfe und Aufenthaltsrecht
Viele AusländerInnen haben Angst, Sozialhilfe zu beantragen, weil sie eine Ausweisung befürchten. Denn nach § 46
AuslG können AusländerInnen ausgewiesen werden, wenn sie den Lebensunterhalt für sich und ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht ohne Sozialhilfe bestreiten können. Allerdings gehört das Angewiesensein auf Sozialhilfe nicht zu den Sachverhalten, die nach § 47
AuslG zwingend zu einer Ausweisung führen.
Bei den folgenden Personengruppen darf nach Auffassung von Dr. Bertold Huber, Richter am VG Frankfurt, der Sozialhilfebezug nicht als Ausweisungsgrund herangezogen werden, da er bereits bei der Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung ausgeklammert wird:
- im Bundesgebiet geborene Kinder, deren Mutter bzw. alleinversorgender Vater eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzen (§ 21 Abs. 6 AuslG);
-AusländerInnen, die für den Kindernachzug eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben (§ 20 Abs. 6 AuslG);
-ausländische Ehegatten, die gemäß § 19
AuslG ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erworben haben, im ersten Jahr der Geltung jenes eigenständigen Aufenthaltsrechtes;
-ausländische Familienangehörige Deutscher im Sinne des § 23
AuslG;
-AusländerInnen, die infolge der Wahrnehmung des Wiederkehrrechtes des § 16
AuslG eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben;
-AusländerInnen, die einen verfestigten Aufenthaltsstatus genießen und unter den besonderen Ausweisungsschutz des § 48
AuslG fallen;
-Jugendliche und jüngere erwachsene AusländerInnen ohne verfestigten Aufenthaltsstatus, wenn sie die Voraussetzungen des § 85
AuslG erfüllen;aufenthaltsbefugte AusländerInnen.
(Bertold Huber 1991, Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, Heft 1/1991, S. 33).
Darüber hinaus gibt es Abkommen mit bestimmten europäischen Ländern, die auch die Ausweisungsgefahr nach dem neuen AusländerInnengesetz einschränken. Alle diejenigen, die aus einem der Länder kommen, die das Europäische Fürsorgeabkommen unterzeichnet haben,
(Belgien, Großbritannien, Nordirland, Dänemark, Griechenland, Italien, Irland, Frankreich, Island, Luxemburg, Niederlande, Malta, Norwegen, Portugal, Schweden, Türkei)
sind vor einer Ausweisung wegen Sozialhilfebezuges geschützt, wenn sie sich länger als 5 Jahre ununterbrochen und rechtmäßig hier aufgehalten haben und bei der Einreise nicht älter als 55 Jahre gewesen sind.
Mein bekannter erfüllt mindestens drei Voraussetzungen für die oben beschriebenen Personengruppen, so dass sein Bezug von Hartz IV-Hilfe nicht als Ausweisungsgrund angesehen werden dürfte.
Desweiteren habe ich das folgende Zitat des Innenministeriums von Hessen bezüglich deiner Auffassung, dass die betroffenen den besonderen Schutz verloren haben, weil sie die früheren Aufenthaltstitel nicht mehr besitzen, angefügt.
Denn der Erlass stellt fest, dass die Personen trotz des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit sich als rechtmäßig in Deutschland aufgehalten zu haben anzusehen sind. Folglich sind sie auch rechtlich so zu behandeln, als ob sie schon immer einen Aufenthaltstitel gehabt haben.
Nur deine Meinug hierzu war wie folgt:
Zitat:Die Betroffenen haben den besonderen Schutz ja in aller Regel dadurch verloren, weil sie die früheren Aufenthaltstitel nicht mehr besitzen. Sie sind mit Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit untergegangen, da das Ausländerrecht für die Betroffenen nicht mehr galt.
Strenggenommen befinden sich viele der nach dem 01.01.2001 in den türkischen Staatsverband Rückeingebürgerten durch die langjährigen Aufenthalte im Inland ohne die erforderlichen Aufenthaltstitel in einer Grauzone. Sie unterlagen seit dem dem Ausländerrecht,ohne die erforderliche Erlaubnis für einen legalen Aufenthaltin Deutschland zubesitzen.
Und hier nochmals die Passage aus dem Erlass des Innenministeriums von Hessen:
Zitat:Da von einem rechtmäßigen Aufenthalt dieser Personen bis zum Ablauf der Antragfrist und der Entscheidung über den Antrag auszugehen ist, ist von der Einleitung von Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitsverfahren abzusehen.
Ich hoffe jetzt mehr Klarheit in die Argumentation gebracht zu haben.
Grüsse.