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Familiennachzug nach § 28 AufenthG (Gelesen: 9.468 mal)
brickbat
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #15 - 31.07.2005 um 16:11:05
 
Zitat:
...
Nun zu deinen Ausführungen: Du schreibst, dass auch im Falle des § 28 AufenthG die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an dem Bezug von Hartz IV Leistungen scheitert.

Dies ist mir nicht so einleuchtend, denn im § 28 Abs. 1 AufenthG steht ausdrücklich, dass die Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 zu erteilen ist.
Wie ist das zu verstehen? Ich meine zu verstehen, das man hier von der Sicherung des Lebensunterhaltes absehen soll, oder liege ich da falsch? Über eine Aufklären würde ich mich freuen.
...



Dazu gab es eine Diskussion im `Ehe und Familie, Niederlassungserlaubnis´thread (ich habe noch niicht geblickt wie man hier links postet  Traurig). Es kommt nicht in erster Linie auf den Ausweisungsgrund an (wobei SH-Bezug meiner Meinung nach beim 28 grundsätzlich nicht als `Ausweisungsgrund gewertet werden kann) sondern auf das Vorliegen eines Regelversagungsgrundes.
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abdullah
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #16 - 31.07.2005 um 16:50:42
 
Hallo Bruno,

eines zu deinem Statement muss ich noch anmerken. Du hattest folgendes geschrieben:

Zitat:
Aus dem Gesetzestext ist eindeutig zu entnehmen, dass bei Erteilung einer NE
die algemeinen Erteilungsvoraussetzungen aus § 5 AufenthG bis auf wenige Ausnahmen
nicht zu berücksichtigen sind. Der Lebensunterhalt muss allerdings im Falle der Erteilung einer NE zwingend gesichert sein. Hierzu gehört natürlich auch der Bezug von ALG II, denn dieses sind öffentliche Leistungen und keine Beitragsleistungen wie ALG I.
Solange der Lebensunterhalt nicht gesichert ist, wird die ABH keine NE erteilen.


Ich meinte jedoch, dass beim § 28 Abs. 2 AufenthG nicht die Allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG herangezogen werden darf, sondern dass der § 28 Abs. 2 AufenthG eine Erweiterung des § 28 Abs. 1 ist und folglich unabhängig der Voraussetzungen des § 5 AufenthG Anwendung finden müsste.

Hierzu möchte ich auch noch einen Beitrag einer Anwältin anfügen, die der gleichen Ansicht zu scheinen mag.

Zitat:
Ehegattennachzug zu Deutschen (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG)
Hier gibt es nur wenig Änderungen. Das Gesetz enthält insbesondere keine Aussage über die Länge der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, sodass davon auszugehen ist, dass diese für drei Jahre zu erteilen ist. Bislang war im § 23 AuslG geregelt, dass die Aufenthaltserlaubnis in der Regel für drei Jahre zu erteilen war und ließ somit der Ausländerbehörde die Möglichkeit, die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zunächst auf ein Jahr zu befristen (z. B. im Fall der Zweifel des Bestehens einer tatsächlichen ehelichen Lebensgemeinschaft sowie fehlender Einkommensverhältnisse). Nach drei Jahren erhält der Ehegatte die Niederlassungserlaubnis, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht und kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art und Weise auf Deutsch verständigen kann. Hier gelten also nicht die strengen Anforderungen, die sonst für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nötig sind (wie etwa Altersvorsorge und ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache).


Quelle: Quelle: http://svenja-schmidt-bandelow.de/html/vortrag_zum_zuwanderungsgesetz.html

Würde dennoch auf interessante Anmerkungen zu diesem Thema hören.

Grüsse.

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abdullah
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #17 - 31.07.2005 um 17:41:19
 
Hallo Abu,

nachdem ich nun auch die anderen Postings so etwas durchgelesen habe, bin ich an anderer Stelle auf dein Posting gestoßen, was mich jetzt ein wenig verwirrt hat.
Und zwar schreibst du dort:

Zitat:
§ 9 Abs. 2 AufenthG ist hingegen - wie Du richtig ausführst - bei Ehegatten von Deutschen nicht anzuwenden, da es hier mit § 28 Abs. 2 AufenthG eine spezielle Vorschrift gibt. Aus dem gleichen Grund ist in diesem Fall m. E. auch § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht anzuwenden.
http://www.xonder.de/cgi-bin/yabbserver/foren/F_0134/YaBB.cgi?board=ehe;action=d...


Jedoch oben hast du für den Fall meines Bekannnten geschrieben:

Zitat:
3. Allerdings gilt bei Erteilung einer NE nach § 28 Abs. 2 AufenthG (im Gegensatz zu Erteilung einer AE nach § 28 Abs. 1 AufenthG) § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und der verlangt, daß Lebensunterhalt gesichert. Nach § 2 Abs. 3 steht ALGII der Sicherung des Lebensunterhalts und damit letztendlich der Erteilung einer NE nach § 28 Abs. 2 entgegen.


So wie ich das verstehe (verzeihe mir bitte, wenn ich falsch liege und kläre mich bitte auf) gilt der § 28 AufenthG
- für den ausländischen Ehegatten eines Deutschen
- für ein ausländisches minderjähriges Kind eines Deutschen
- und für einen ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen...

Folglich müsste doch dann auch in diesem Fall für einen ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen § 9 Abs. 2 AufenthG nicht angewendet werden, da es hier mit § 28 Abs. 2 eine spezielle Vorschrift gibt. Folglich müsste, wie du es richtig sagst, auch § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht angewendet werden.

Oder was meinst du?

Grüsse.
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #18 - 01.08.2005 um 12:49:32
 
Zitat:
Ich meinte jedoch, dass beim § 28 Abs. 2 AufenthG nicht die Allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG herangezogen werden darf, sondern dass der § 28 Abs. 2 AufenthG eine Erweiterung des § 28 Abs. 1 ist und folglich unabhängig der Voraussetzungen des § 5 AufenthG Anwendung finden müsste.

Hierzu möchte ich auch noch einen Beitrag einer Anwältin anfügen, die der gleichen Ansicht zu scheinen mag.


Das Zitat der Anwältin läuft darauf hinaus, daß für Angehörige von Deutschen § 9 Abs. 2 AufenthG nicht gilt. Da sind wir uns auch alle einig...
In unserer Diskussion geht es hingegen um § 5 Abs. 1 Nr. 1.

Zitat:
Hallo Abu,

nachdem ich nun auch die anderen Postings so etwas durchgelesen habe, bin ich an anderer Stelle auf dein Posting gestoßen, was mich jetzt ein wenig verwirrt hat.


Sorry, daß ich Dich verwirrt habe, aber wenn Du den Thread ( http://www.xonder.de/cgi-bin/yabbserver/foren/F_0134/YaBB.cgi?board=ehe;action=p... )weiterliest, wirst Du sehen, daß ich meine ursprünglich Meinung kurzer Zeit später revidiert habe:

Zitat:
Das hatte ich übersehen. Insofern ziehe ich mein folgendes früheres Posting zurück:
...
Dann gibt es also zwei Gründe dafür, daß bei der Beantragung einer NE durch einen Ehegatten eines Deutschen ein Gehaltsnachweis vorzulegen ist, nämlich:
1. Sicherstellung, daß kein Ausweisungsgrund vorliegt sowohl nach § 28 Abs. 2 als auch nach § 5 Abs. 1 Nr. 2.
2. Sicherstellung, daß der Lebensunterhalt gesichert ist nach § 5 Abs. 1 Nr.


Frei nach Adenauer: "Was hindert mich daran, im Laufe der Zeit klüger geworden zu sein."

Abu
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