Zitat:Ich meinte jedoch, dass beim § 28 Abs. 2
AufenthG nicht die Allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5
AufenthG herangezogen werden darf, sondern dass der § 28 Abs. 2
AufenthG eine Erweiterung des § 28 Abs. 1 ist und folglich unabhängig der Voraussetzungen des § 5
AufenthG Anwendung finden müsste.
Hierzu möchte ich auch noch einen Beitrag einer Anwältin anfügen, die der gleichen Ansicht zu scheinen mag.
Das Zitat der Anwältin läuft darauf hinaus, daß für Angehörige von Deutschen § 9 Abs. 2
AufenthG nicht gilt. Da sind wir uns auch alle einig...
In unserer Diskussion geht es hingegen um § 5 Abs. 1 Nr. 1.
Zitat:Hallo Abu,
nachdem ich nun auch die anderen Postings so etwas durchgelesen habe, bin ich an anderer Stelle auf dein Posting gestoßen, was mich jetzt ein wenig verwirrt hat.
Sorry, daß ich Dich verwirrt habe, aber wenn Du den Thread (
http://www.xonder.de/cgi-bin/yabbserver/foren/F_0134/YaBB.cgi?board=ehe;action=p... )weiterliest, wirst Du sehen, daß ich meine ursprünglich Meinung kurzer Zeit später revidiert habe:
Zitat:Das hatte ich übersehen. Insofern ziehe ich mein folgendes früheres Posting zurück:
...
Dann gibt es also zwei Gründe dafür, daß bei der Beantragung einer
NE durch einen Ehegatten eines Deutschen ein Gehaltsnachweis vorzulegen ist, nämlich:
1. Sicherstellung, daß kein Ausweisungsgrund vorliegt sowohl nach § 28 Abs. 2 als auch nach § 5 Abs. 1 Nr. 2.
2. Sicherstellung, daß der Lebensunterhalt gesichert ist nach § 5 Abs. 1 Nr.
Frei nach Adenauer: "Was hindert mich daran, im Laufe der Zeit klüger geworden zu sein."
Abu