Hallo Ines,
manche Ausländerbehörden lassen sich ein Familienbuch vorlegen, weil dann nachgewiesen wurde, dass eine Ehe besteht und somit natürlich der Familiennachzug möglich ist.
Das Verlangen der
ABH kann ich gut nachvollziehen: das Standesamt als "personenstandsrechtliche" Fachbehörde hat mit Anlage des Familienbuches festgestellt, dass eine Ehe im Ausland geschlossen wurde, die in D volle rechtliche Wirkung entfaltet.
Bei der Vielzahl von ausländischen Eheschließungen mit der entsprechenden Anzahl ausländischer Rechtsordnungen und dazu der großen Anzahl ausländischer
Staaten mit unsicherem Urkundswesen ist die Prüfung einer ausländischen Ehschließung für die
ABH nicht zu bewerkstelligen...(liebe Kollegen von der
ABH, schimpft mit mir, falls ich hier was Falsches schreibe...
)
Leider sind auch viele Standesämter mit Prüfungen solcher Ehen überfordert. Deshalb ist eine länger Bearbeitungszeit manchmal nicht zu vermeiden.
Es sollte allerdings in keiner
ABH grundsätzlich bei einer Auslandsehe ein Familienbuch verlangt werden. Das halte ich für nicht verhältnismäßig. Meines Wissens wird dies aber auch nicht so gehandhabt.
Kenia gehört übrigens auch zu den Staaten "mit unsicherem Urkundswesen" wie dies vorsichtig vom Auswärtigem Amt bezeichnet wird, siehe auch:
Auswärtiges Amt
.
Deshalb wird für die Heiratsurkunde eine Überprüfung im Rahmen der Amtshilfe erforderlich sein. Das Verfahren kann auf der Homepage des Auswärtigen Amtes nachlesen (siehe Link oben).
Ansonsten kann ich die Anlegung des Familienbuches empfehlen. Aus dem Familienbuch kann z.B. eine mehrsprachige Heiratsurkunde erstellt werden. Dann hat man trotz Eheschließung im Ausland ein deutschsprachiges Dokument über die Eheschließung. Das erleichtert das Leben in Deutschland schon etwas ... und nicht nur bei Behörden...
Viele Grüße
Blaise