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Verkürzung der Frist auf 7 Jahre (Gelesen: 4.766 mal)
wlan
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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25.07.2005 um 22:11:32
 
Hallo spm und Ralf!

ich habe nun folgende Frage: braucht man nur den Orientierungskurs abzuschliessen, wenn man die "ausreichenden Deutschkenntnisse" durch Abitur oder (in meinem Fall) deutschsprachiges Studium nachweisen kann?

Das BAMF hat mir früher mitgeteilt dass ich als Hochschulabsolvent die B1-Prüfung und den Orientierungskurs machen muss, um die auf 7 Jahre verkürzte Einbürgerungsfrist zu erreichen.

Es wäre natürlich super wenn ich die Sprachprüfung nicht ablegen muss. Ich muss auf meine Arbeit konzentrieren...

Danke im voraus für eure Antwort!
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spm
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #1 - 25.07.2005 um 22:23:26
 
Hi wlan!

Die Antwort des BAMF kann ich nicht ganz nachvollziehen. Denn auf www.einbuergerung.de steht folgendes zur Anspruchseinbürgerung:

Sie können ausreichende Sprachkenntnisse auch durch Unterlagen nachweisen. Es reicht aus, wenn Sie

eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Sprachkurs im Rahmen eines Integrationskurses nach dem Aufenthaltsgesetz erhalten haben,

das Zertifikat Deutsch oder ein gleichwertiges Sprachdiplom erworben haben,

vier Jahre eine deutschsprachige Schule mit Erfolg (Versetzung) besucht haben,

einen Hauptschulabschluss oder wenigstens gleichwertigen Schulabschluss haben,

in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule (Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule) versetzt worden sind oder

ein Studium an einer deutschsprachigen (Fach-) Hochschule oder eine deutschsprachige Berufsausbildung abgeschlossen haben.


Demnach sind ein Studienabschluss und der sprachliche Teil des Integrationskurses gleichzusetzen und es fehlt nur der Orientierungskurs. Alles andere wäre unlogisch.. Sicherheitshalber frage ich aber morgen bei meiner Sachbearbeiterin nach.
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« Zuletzt geändert: 28.07.2005 um 18:24:36 von Ralf »  
 
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wlan
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 25.07.2005 um 22:52:38
 
Hallo spm, vielen Dank erstmal für die Antwort!
Ich hatte damals auch so gedacht...

aber:

Im StaG steht folgendes (§10, (3)):
Weist ein Ausländer durch eine Bescheinigung nach § 43 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt.

AufenthG § 43 Abs. 3 Satz 2:
Die erfolgreiche Teilnahme wird durch eine vom Kursträger auszustellende Bescheinigung über den erfolgreich abgelegten Abschlusstest nachgewiesen.

...

Also, der Abschlusstest des Integrationskurses (Sprachkurs + Orientierungskurs) muss man doch schon bestehen, wenn man sich nach 7 Jahren einbürgern lassen möchte.

Wenn ich mich richtig erinnere, hat Ralf auch schon mal gesagt, dass diese Abschlussbescheinigung nicht durch andere Zeugnisse (wie z.B. Zeugnis des Goethe-Institutes, DSH-Prüfung usw.) einfach so ersetzt werden kann.

Die von dir aufgelisteten Zeugnisse können zwar als eine Voraussetzung der Anspruchseinbürgerung dienen, reichen aber für die Verkürzung der Frist nicht aus...

Was meinst du denn?

(Ich finde es natülich auch sinnlos, dass wir die Sprachprüfung noch einmal schreiben müssen...  Ärgerlich Ärgerlich Ärgerlich)

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« Zuletzt geändert: 28.07.2005 um 18:25:07 von Ralf »  
 
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Ralf
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Antwort #3 - 25.07.2005 um 23:09:44
 
Zitat:
Hi wlan!

Die Antwort des BAMF kann ich nicht ganz nachvollziehen. Denn auf www.einbuergerung.de steht folgendes zur Anspruchseinbürgerung:


Na, die Seite ist leider hoffnungslos veraltet, Stand 2000. Vorschriften nach aktuellem Stand siehe bei ...  Zwinkernd
Man kann die verschiedenen Punkte nicht einfach durcheinander werfen.
Bei den erforderlichen Deutschkenntnissen hat sich nichts wesentliches geändert. Wer einen deutschen Schulabschluss hat, benötigt bei der Einbürgerung keine Sprachprüfung mehr.
Bei der Verkürzung der Einbürgerungsfrist kommt es lediglich darauf an, ob die Bescheinigung über den erfolgreichen Integrationskurs vorliegt. Wann dafür die Deutschkenntnisse ausreichen, steht nicht in den Einbürgerungsvorschriften. Ob und wann diese Bescheinigung erteilt werden kann, bitte in der Rubrik "Sonsiges" nachsehen bzw. erfragen.
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« Zuletzt geändert: 28.07.2005 um 18:25:35 von Ralf »  

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Antwort #4 - 26.07.2005 um 08:09:56
 
Da nach Auskunft des BAMF offenbar ausreichende Sprachkenntnisse vorliegen, bist du nur zur Teilnahme am Orientierungskurs und am Abschlusstest berechtigt. Hast du diesen bestanden und die Bescheinígung erhalten, wird die Mindestaufenthaltsdauer für die Anspruchseinbürgerung auf 7 Jahre verkürzt.
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« Zuletzt geändert: 28.07.2005 um 18:31:49 von Ralf »  

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Antwort #5 - 27.07.2005 um 09:36:27
 
Herzlichen Dank für alle Antworten!

wlan, ich habe eben mit der Einbürgerungsabteilung der Stadt Köln telefoniert. Mir wurde gesagt, dass - falls ausreichende Deutschkenntnisse vorhanden sind - der Abschluss des Orientierungskurses ausreichend ist. Man dürfte gar nicht an einer deutschen Uni studieren, wenn man nicht genügend gut Deutsch könnte. Demnach ist ein Abitur bzw. Hochschulabschluss ausreichend. Ich meine ja auch, dass die Sprachkurse im Rahmen des Integrationskurses dazu dienen, die Teilnehmer sprachlich auf das Niveau des Orientierungskurses vorzubereiten, so sieht es nämlich in der Gliederung aus.

Hoffe, das ist so richtig und bringt dich weiter.  Zwinkernd
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« Zuletzt geändert: 28.07.2005 um 18:35:46 von Ralf »  
 
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Antwort #6 - 27.07.2005 um 12:20:41
 
Zitat:
- der Abschluss des Orientierungskurses ausreichend ist.


Nach dem Gesetzestext - § 10 Abs. 3 StAG - ist für die Verkürzung der erforderlichen Aufenthaltsdauer auf 7 Jahre die Bescheinigung nach § 43 Abs. 3 Satz 2 des AufenthG erforderlich. Andere Bescheinigungen reichen daher nicht aus.

Um diese Bescheinigung zu bekommen, sind nach § 17 der Integartionskursverordnung zwei Abschlusstests erforderlich: Sprachprüfung und Test zum Orientierungskurs.
Daher ist m.E. auch bei vorhandenen Deutschkenntnissen zumindest der Abschlusstest erforderlich, andernfalls darf der Kursträger die Bescheinigung m.E. nicht ausstellen.
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« Zuletzt geändert: 28.07.2005 um 18:36:19 von Ralf »  

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Antwort #7 - 27.07.2005 um 16:13:16
 
Zitat:
Herzlichen Dank für alle Antworten!

wlan, ich habe eben mit der Einbürgerungsabteilung der Stadt Köln telefoniert. Mir wurde gesagt, dass - falls ausreichende Deutschkenntnisse vorhanden sind - der Abschluss des Orientierungskurses ausreichend ist. Man dürfte gar nicht an einer deutschen Uni studieren, wenn man nicht genügend gut Deutsch könnte. Demnach ist ein Abitur bzw. Hochschulabschluss ausreichend. Ich meine ja auch, dass die Sprachkurse im Rahmen des Integrationskurses dazu dienen, die Teilnehmer sprachlich auf das Niveau des Orientierungskurses vorzubereiten, so sieht es nämlich in der Gliederung aus.

Hoffe, das ist so richtig und bringt dich weiter.  Zwinkernd


Hi, spm!

ich war vor einigen Monaten beim Einbürgerungsamt und wollte dort Auskunft bekommen. Mir wurde gesagt, dass ich der erste war, der studiert hat und den Integrationskurs machen möchte.  grin

Die Sachbearbeiterin da hatte damals gar keine Ahnung, wie sie meinen "Case" behandeln sollte. Dann hat sie ihren Chef gefragt und sagte mir dass ich den Abschlussbescheinigung des Integrationskurses vorlegen muss, falls ich die Einbürgerungsfrist von 8 auf 7 Jahre verkürzen möchte. Sie hatte jedoch nicht erklärt was diese Abschlussbescheinigung eigentlich bedeutet. (Also B1-Prüfung, Prüfung des Orientierungskurses usw.)

Wegen Zulassung zum Integrationskurs bin ich auch beim BAMF gewesen. Die Frau da sagte mir: die B1-Prüfung beinhaltet den Orientierungskurs! Also, B1 ist schon alles...

Die Sekretärin der Sprachschule sagte: wir haben für unseren Sprachkurs einen eigenen Test, die B1-Prüfung ist extra und unabhängig vom Sprachkurs. Zum Schluss des Orientierungskurses gibt es einen einfachen Test.

Ich mache gerade den Orietierungskurs, für die B1-Prüfung muss man sich 7 Wochen vorher anmelden. Die Bewertung dauert 2 Monate...


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« Zuletzt geändert: 28.07.2005 um 18:36:52 von Ralf »  
 
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Antwort #8 - 27.07.2005 um 20:33:57
 
Ralf, wenn man ganz genau den Paragraphen folgt, magst du Recht haben. Allerdings dürften B1 und deutsches Abitur/Studium gleichgestellt sein. Folgendes findet sich auf vielen Seiten:

Ausreichende Sprachkenntnisse sind in der Regel nachgewiesen, wenn die Einbürgerungsbewerber/- innen mindestens das „Zertifikat Deutsch“ (Europäische Sprachkompetenzstufe B1) erworben haben oder Schule bzw. Studium in Deutschland besucht bzw. abgeschlossen haben.

Ich habe heute mit mehreren Mitarbeitern des BAMF telefoniert (angeblich wurde sogar eine Flurkonferenz veranstaltet  Zunge) und alle waren der Meinung, dass der Orientierungskurs reichen würde. Das wichtigste für mich ist aber die Tatsache, dass die Frau von der Kölner Einbürgerungsabteilung mir eine Übersicht der Einbürgerungsvoraussetzungen nach verschiedenen Paragraphen gezeigt hatte, wo für § 10 klar und deutlich stand:

- Verkürzung der Frist auf 7 Jahre bei einer erfolgreichen Teilnahme am Integrationskurs.
- Verkürzung der Frist auf 7 Jahre bei einer erfolgreichen Teilnahme am Orientierungskurs, falls ausreichende Deutschkenntnisse vorhanden sind.

Ist mir erst jetzt eingefallen.  grin

@wlan, denke, dass deine Sachbearbeiterin und ihr Chef einfach überfordert waren. Wenn man logisch denkt, ist die Sprachprüfung völliger Quatsch und die Behörden scheinen es (zumindest hier) eingesehen zu haben.
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« Zuletzt geändert: 28.07.2005 um 18:37:31 von Ralf »  
 
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Ralf
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Antwort #9 - 28.07.2005 um 01:15:24
 
Zitat:
Ralf, wenn man ganz genau den Paragraphen folgt, magst du Recht haben. Allerdings dürften B1 und deutsches Abitur/Studium gleichgestellt sein. Folgendes findet sich auf vielen Seiten:

Ausreichende Sprachkenntnisse sind in der Regel nachgewiesen, wenn die Einbürgerungsbewerber/- innen mindestens das „Zertifikat Deutsch“ (Europäische Sprachkompetenzstufe B1) erworben haben oder Schule bzw. Studium in Deutschland besucht bzw. abgeschlossen haben.


Hallo!
Natürlich, niemand bestreitet, dass das Abitur als Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse völlig ausreicht, aber hier werden zwei Dinge durcheinander geworfen:

Einmal ist es ganz allgemein Voraussetzung für die Einbürgerung, dass der Bewerber ausreichende Deutschkenntnisse besitzt. Dies gilt für alle Bewerber gleichermaßen, und mit deutschem Schulabschluss ist diese Voraussetzung erfüllt, so steht es auch in den Verwaltungsvorschriften.

Das zweite ist die Verkürzung der Aufenthaltsdauer. Dazu ist nun mal lt. Gesetz die dort genannte Bescheinigung erforderlich, ohne diese ist eine Verkürzung der gesetzlichen Frist nicht möglich. Der Gesetzestext in § 10 (3) StAG lässt keinen Raum für andere Auslegungen.

Zitat:
Ich habe heute mit mehreren Mitarbeitern des BAMF telefoniert...

Schön, aber genauso gut kann man z.B. mit dem Bauamt telefonieren. Das BAMF ist nun mal nicht der richtige Ansprechpartner für Einbürgerungsfragen.

Zitat:
- Verkürzung der Frist auf 7 Jahre bei einer erfolgreichen Teilnahme am Integrationskurs.
- Verkürzung der Frist auf 7 Jahre bei einer erfolgreichen Teilnahme am Orientierungskurs, falls ausreichende Deutschkenntnisse vorhanden sind.

Klingt zwar logisch, aber wie schon gesagt: der Gesetzestext gibt das nicht her.


[edited]Habe dieses Thema mal aufgeteilt, da 2 unterschiedliche Fragen behandelt wurden.[/edited]
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« Zuletzt geändert: 28.07.2005 um 18:38:55 von Ralf »  

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Antwort #10 - 31.07.2005 um 18:08:54
 
Die offizielle Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss des Integrationskurses kann man unter folgendem Link herunterladen:

http://www.bamf.de/template/integration/anlagen/integrationskurs/formular_kurstr...

Ich denke, das ist wahrscheinlich die einzige Bescheinigung, die von der Einbürgerungsabteilung akzeptiert wird.
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Antwort #11 - 07.08.2005 um 12:51:32
 
Ich habe die ganzen postings hier gelesen und eine Sache kann ich immer noch nicht begreifen:
Der User Wlan hat hier in D-Land studiert, seiner Ausbildung nach übt der hier im Lande seinen Job aus und solche Fälle sind meistens  in unseren Gesellschaft integriert, dann wofür zum Teufel diese Integrationskurs.
Meine Schwester macht den Kurs gerade das kanni ch jut nachvollziehen, dann sie kommt gerade aus dem Ausland und möchte hier auf Dauer leben.
Aber bei Wlan ist dieser Kurs für Mich sinnlos!!!!
Mit allen Respekt an dem Land der uns ein besseres zu Hause angeboten hat kann ich nur sagen: [edited]B*******[/edited] Bürokratie
Gruss
Muddi

[edited]Hab mal die orthografisch falsche und unfeine Bewertung der Bürokratie entfernt   Zwinkernd Ronny[/edited]
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Antwort #12 - 07.08.2005 um 15:04:23
 
Zitat:
...wofür zum Teufel diese Integrationskurs.


Vielleicht, um die für die Einbürgerung erforderliche Mindestaufenthaltsdauer zu verkürzen?  öhm

Denn nur darum geht es hier, nicht im Integration an sich.
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Antwort #13 - 07.08.2005 um 16:56:58
 
ja, ich wollte nur die verkürzte Einbürgerungsfrist erreichen. Natürlich kann ich auch warten, bis 8 Jahre voll sind. Ich finde es aber besser dass ich jetzt schon den Antrag stelle, weil die Bearbeitungszeit der Einbürgerung in meiner Stadt etwa 1 Jahr dauert.

Das BAMF sagte mir, die Leute, die in Deutschland studiert haben, sind zum Integrationskurs vorrangig zuzulassen. Da diese Leute genug Sprachkenntnisse besitzen, müssen sie nur an dem Orientierungskurs (+ Abschlusstest) teilnehmen und die Sprachprüfung (Zertifikat Deutsch B1-Neveau) ablegen.

Wenn man beides (B1-Prüfung + Abschlusszeugnis des Orientierungskurses) hat, kann die Einbürgerungfrist auf 7 Jahre verkürzt werden.

spm meinte, dass er in Köln nur noch den Orientierungskurs zu machen braucht. Die Sprachprüfung muss man nicht mehr machen. Ich weiss nicht ob es überall so ist. Jedes Bundesland hat eigene Erlasse...

Allerdings finde ich logisch, dass die jenigen, die die deutsche Sprachkenntnisse durch z.B. Studienabschluss oder Abitur nachweisen können, keine Pflicht haben, die B1-Prüfung abzulegen.
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