Zitat:Ralf, wenn man ganz genau den Paragraphen folgt, magst du Recht haben. Allerdings dürften
B1 und deutsches Abitur/Studium gleichgestellt sein. Folgendes findet sich auf vielen Seiten:
Ausreichende Sprachkenntnisse sind in der Regel nachgewiesen, wenn die Einbürgerungsbewerber/- innen mindestens das „Zertifikat Deutsch“ (Europäische Sprachkompetenzstufe B1) erworben haben oder Schule bzw. Studium in Deutschland besucht bzw. abgeschlossen haben. Hallo!
Natürlich, niemand bestreitet, dass das Abitur als Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse völlig ausreicht, aber hier werden zwei Dinge durcheinander geworfen:
Einmal ist es ganz allgemein Voraussetzung für die Einbürgerung, dass der Bewerber ausreichende Deutschkenntnisse besitzt. Dies gilt für alle Bewerber gleichermaßen, und mit deutschem Schulabschluss ist diese Voraussetzung erfüllt, so steht es auch in den Verwaltungsvorschriften.
Das zweite ist die Verkürzung der Aufenthaltsdauer. Dazu ist nun mal lt. Gesetz die dort genannte Bescheinigung erforderlich, ohne diese ist eine Verkürzung der gesetzlichen Frist nicht möglich. Der Gesetzestext in § 10 (3)
StAG lässt keinen Raum für andere Auslegungen.
Zitat:Ich habe heute mit mehreren Mitarbeitern des
BAMF telefoniert...
Schön, aber genauso gut kann man z.B. mit dem Bauamt telefonieren. Das
BAMF ist nun mal nicht der richtige Ansprechpartner für Einbürgerungsfragen.
Zitat:- Verkürzung der Frist auf 7 Jahre bei einer erfolgreichen Teilnahme am Integrationskurs.
- Verkürzung der Frist auf 7 Jahre bei einer erfolgreichen Teilnahme am Orientierungskurs, falls ausreichende Deutschkenntnisse vorhanden sind.
Klingt zwar logisch, aber wie schon gesagt: der Gesetzestext gibt das nicht her.
[edited]Habe dieses Thema mal aufgeteilt, da 2 unterschiedliche Fragen behandelt wurden.[/edited]