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Einbürgerungsurkunde ohne Ausbürgerung (Gelesen: 2.024 mal)
victoriamartinez
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerungsurkunde ohne Ausbürgerung
09.08.2005 um 13:40:11
 
Hallo,

hier erstmal meine Daten: Suzanna Martinez Jimenez, 1985  in Deutschland geboren und immer hier gelebt. Nationalität: spanisch (so wie die meiner Eltern).
Ich habe im März 2005 einen Antrag auf Einbürgerung gestellt. Mir wurde gesagt, dass sobald ich die Zusicherung bekomme ich mich von der Spanische Ausbürgern muss um die Deutsche endgültig zu bekommen.
Es hat sich ergeben, dass ich ein Auslandssemster in Thailand mache und somit ab dem 24.08 für 5 Monate im Ausland bin.
Ich habe mit meinem spanische Pass (hab ja auch keinen anderen) Visum etc. beantragt. Letzte Woche habe ich meinem Bearbeiter eine e-mail geschickt um ihn zu informieren, dass ich in den nächsten 5 Monaten nicht auf Mitteilungen antworten kann (war bis jetzt auch nichts gekommen).
Da antwortet er mir heute, dass meine Einbürgerungsurkunde beim Bürgeramt ist und ich mich mit denen in Verbindung setzen soll.
Die meinten zu mir, dass ich mich laut Urkunde nicht ausbügern muss. Ich könnte sofort nen Pass beantragen. Aber Spanien akzeptiert die doppelte Stattsbürgerschaft doch nicht, auch wenn ich sie sehr gern hätte.
Mein Problem ist das folgende: Den Pass und das Visum für Indonesien als Deutsche zu beantragen geht zeitlich einfach nicht mehr. Nächste Woche kriege ich die Einbürgerungsurkunde und beantrage so denn Pass auch wenn ich ihn erst in 6 Monaten abhole.

Kann es sein, dass ich automatisch ausgebürgert werde? Dann wäre ich nämlich plötzlich in Indonesien mit deutscher Staatsangehörigkeit aber ohne deutschen Pass und ohne Visum .... zusätzllich ohne spanische Staatsangehörigkeit aber mit spanischen Pass + Visum.

Brauche Hilfe, merci

Suzanna ???
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« Zuletzt geändert: 11.04.2016 um 22:53:03 von Mick » 
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Ralf
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Antwort #1 - 09.08.2005 um 14:33:54
 
Hallo Suzanna!

Voraussetzung für die Einbürgerung ist der Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit. Von diesem Grundsatz gibt es zwar Ausnahmen, jedoch sind hier keine ersichtlich. Insbesondere besteht im Verhältnis zu Spanien keine Gegenseitigkeit nach § 12 Abs. 2 StAG.

Allerdings kann die spanische StA erst aufgegeben werden, wenn man bereits eine andere StA besitzt. Die Entlassung aus der spanischen StA kann (und muss) daher erst nach der Einbürgerung beantragt werden. Daher gibt es bei dir auch keine Zusicherung, sondern gleich die Einbürgerungsurkunde, allerdings mit der Auflage, die Entlassung möglichst bald nach der Einbürgerung zu beantragen.
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« Zuletzt geändert: 11.04.2016 um 23:16:25 von Mick » 
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