Zitat:Gibt es da wirklich keine Ausnahmen ?
Doch, wenn der längere Auslandsaufenthalt vorher von der
ABH genehmigt wird, vgl. § 51
AufenthG:
Zitat:(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:
...
7. wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
...
Zitat: - es handelt sich dabei doch schließlich nur um einen vorrübergenden Aufenthalt :stampf:! Was passiert, wenn die
ABH tatsächlich die
AE widerruft? Muss er dann wieder ein Touristenvisum beantragen, um z.B. am WE nach Hause kommen zu können?
Vorübergehend ja, aber eben mehr als 6 Monate. Sollte die
ABH keine längere Frist einräumen, wäre aber auch kein Widerruf erforderlich, da die
AE dann automatisch erlischt. Dann wäre auch kein Touristenvissum erforderlich, sondern ein solches zur Familienzusammenführung
Zitat:Und wie würde sich die Unterbrechung auf die nach 3 Jahren mögliche Einbürgerung auswirken?
Dazu sagt die Verwaltungsvorschrift:
Zitat:Erforderlich ist in der Regel ein Aufenthalt im Inland von drei Jahren. Nach
einer Unterbrechung des Aufenthalts (vergleiche Nummer 89.1.1) können
frühere Aufenthalte im Inland bis zu zwei Dritteln der geforderten Aufent-
haltsdauer angerechnet werden.
Zitat:Ich weiss, das sind eine Menge Fragen auf einmal! Aber leider ist unsere
ABH nicht sonderlich auskunftsfreudig.
Für solche Fälle gibt's ja i4a!