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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Widerruf AE bei vorübergehnder Ausreise
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Beitrag begonnen von jackfrz am 25.07.2005 um 18:58:58

Titel: Widerruf AE bei vorübergehnder Ausreise
Beitrag von jackfrz am 25.07.2005 um 18:58:58
Hallo, ich hoffe mir/uns kann hier jemand weiterhelfen. Bei der ABH hatten wir leider wenig Glück!
Mein Mann (Indien) hat seit etwas mehr als einem Jahr (seit unserer Heirat) eine auf 3 Jahre befristetete  AE in Deutschland. Nun würde er gerne eine Ausbildung/Studium in GB für ca. 1 Jahr machen. Mit gegenseitigen Besuchen liese sich die Zeit beziehungstechnisch ja ganz gut überbrücken´Nur - laut Auskunft der ABH erlischt  die AE, wenn der Aufenthalt in D mehr als 6 Mon. unterbrochen wird. Gibt es da wirklich keine Ausnahmen ??? - es handelt sich dabei doch schließlich nur um einen vorrübergenden Aufenthalt :stampf:! Was passiert, wenn die ABH tatsächlich die AE widerruft? Muss er dann wieder ein Touristenvisum beantragen, um z.B. am WE nach Hause kommen zu können?
Und danach - wieder ein Visum auf Familienzusammenfürhung :fragz:
Und wie würde sich die Unterbrechung auf die nach 3 Jahren mögliche Einbürgerung auswirken?

Ich weiss, das sind eine Menge Fragen auf einmal! Aber leider ist unsere ABH nicht sonderlich auskunftsfreudig. Es wäre wirklich nett, wenn uns jemand weiterhelfen könnte. Danke!

Titel: Re: Widerruf AE bei vorübergehnder Ausreise
Beitrag von Ralf am 25.07.2005 um 21:58:26

schrieb am 25.07.2005 um 18:58:58:
Gibt es da wirklich keine Ausnahmen ?

Doch, wenn der längere Auslandsaufenthalt vorher von der ABH genehmigt wird, vgl. § 51 AufenthG:

Zitat:
(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:
...
7. wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
...



Zitat:
- es handelt sich dabei doch schließlich nur um einen vorrübergenden Aufenthalt :stampf:! Was passiert, wenn die ABH tatsächlich die AE widerruft? Muss er dann wieder ein Touristenvisum beantragen, um z.B. am WE nach Hause kommen zu können?

Vorübergehend ja, aber eben mehr als 6 Monate. Sollte die ABH keine längere Frist einräumen, wäre aber auch kein Widerruf erforderlich, da die AE dann automatisch erlischt. Dann wäre auch kein Touristenvissum erforderlich, sondern ein solches zur Familienzusammenführung


Zitat:
Und wie würde sich die Unterbrechung auf die nach 3 Jahren mögliche Einbürgerung auswirken?

Dazu sagt die Verwaltungsvorschrift:

Zitat:
Erforderlich ist in der Regel ein Aufenthalt im Inland von drei Jahren. Nach
       einer Unterbrechung des Aufenthalts (vergleiche Nummer 89.1.1) können
       frühere Aufenthalte im Inland bis zu zwei Dritteln der geforderten Aufent-
       haltsdauer angerechnet werden.



Zitat:
Ich weiss, das sind eine Menge Fragen auf einmal! Aber leider ist unsere ABH nicht sonderlich auskunftsfreudig.

Für solche Fälle gibt's ja i4a! ;)

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