Hi Nesli,
Da Deine Eltern vor 2005 ausgereist sind, ist nicht das derzeit gültige Aufenthaltsgesetz, sondern das vormals gültige Ausländergesetz heranzuziehen.
Danach kann es gemäß § 44 Abs. 1a + 1b
AuslG sein, daß die Aufenthaltstitel Deiner Eltern trotz dauerhafter Ausreise nicht verfallen sind:
Zitat: (1a) Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder die Aufenthaltsberechtigung eines Ausländers, der sich als Arbeitnehmer oder als Selbständiger mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, wenn er
1. eine Rente wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit in einer solchen Höhe bezieht, daß er während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen muß, und
2. einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz genießt.
Anstelle des Rentenbezuges nach Satz 1 Nr. 1 können eigenes Vermögen sowie ergänzende Unterhaltsleistungen unterhaltsverpflichteter Personen zur Deckung des Lebensunterhaltes anerkannt werden. Zum Nachweis des Fortbestandes der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder der Aufenthaltsberechtigung nach den Sätzen 1 und 2 stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes auf Antrag eine Bescheinigung aus.
(1b) Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder die Aufenthaltsberechtigung des Ehegatten eines nach § 44 Abs. 1a begünstigten Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, wenn der Ehegatte seinen Lebensunterhalt aus eigenen Rentenansprüchen oder aus dem Unterhalt des Ausländers bestreiten kann und über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt.
Um den Sachverhalt abschließend beurteilen zu können, fehlen noch einige Infos.
Zum einen wäre es wichtig zu wissen, wann genau Deine Eltern ausgereist sind, um sicherzustellen, daß das
AuslG und der genannte § zum dem Zeitpunkt in Kraft war.
Zum anderen enthält der zitierte § einige Bedingungen, die erfüllt sein müssen:
- Unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung (scheint bei Deinem Vater erfüllt zu sein).
- Rechtmäßiger Aufenthalt in D von mindestens 15 Jahren
- Rente (oder eigenes Vermögen und ergänzende Unterhaltsleistungen unterhaltsverpflichteter Personen), so daß keine Sozialhilfe notwendig ist.
- Krankenversicherungsschutz
Wie sieht es damit aus?
Abu