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Eltern in der Türkei (Gelesen: 1.403 mal)
nesli
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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22.07.2005 um 08:13:01
 
Ich habe eine Frage und würde mich sehr freuen wenn mir jemand weiterhelfen könnte.

Mein Problem besteht darin, dass beide meiner Elternteile(54,55) in der Türkei leben. Wir sind 3 Geschwister und leben alle in Deutschland. Wir würden gerne unsere Eltern bei uns haben.
Beide haben über 20 Jahre in Deutschland gelebt und sind jetzt in Rente. Seit 5 Jahren ist mein Vater in der Türkei, meine Mutter etwas laenger. Jedoch hatte mein Vater eine Aufenthaltsberechtigung welches immer noch nicht als ungültüg abgestempelt ist. Besteht die Möglichkeit, dass mein Vater nach Deutschland ohne Vizum einreissen kann? Beide haben jedoch ihr Versicherungsgeld aus Deutschland erhalten.
Besteht die Möglichkeit, dass meine Eltern nach Deutschland einziehen könnnen, was müsste ich dafür tun? Ich würde mich sehr freuen, wenn ich Antworten bekommen könnte.
Danke an Alle...
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Abu
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Antwort #1 - 22.07.2005 um 09:33:35
 
Hi Nesli,

Da Deine Eltern vor 2005 ausgereist sind, ist nicht das derzeit gültige Aufenthaltsgesetz, sondern das vormals gültige Ausländergesetz heranzuziehen.

Danach kann es gemäß § 44 Abs. 1a + 1b AuslG sein, daß die Aufenthaltstitel Deiner Eltern trotz dauerhafter Ausreise nicht verfallen sind:

Zitat:
(1a) Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder die Aufenthaltsberechtigung eines Ausländers, der sich als Arbeitnehmer oder als Selbständiger mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, wenn er

1. eine Rente wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit in einer solchen Höhe bezieht, daß er während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen muß, und
2. einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz genießt.

Anstelle des Rentenbezuges nach Satz 1 Nr. 1 können eigenes Vermögen sowie ergänzende Unterhaltsleistungen unterhaltsverpflichteter Personen zur Deckung des Lebensunterhaltes anerkannt werden. Zum Nachweis des Fortbestandes der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder der Aufenthaltsberechtigung nach den Sätzen 1 und 2 stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes auf Antrag eine Bescheinigung aus.

(1b) Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder die Aufenthaltsberechtigung des Ehegatten eines nach § 44 Abs. 1a begünstigten Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, wenn der Ehegatte seinen Lebensunterhalt aus eigenen Rentenansprüchen oder aus dem Unterhalt des Ausländers bestreiten kann und über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt.


Um den Sachverhalt abschließend beurteilen zu können, fehlen noch einige Infos.

Zum einen wäre es wichtig zu wissen, wann genau Deine Eltern ausgereist sind, um sicherzustellen, daß das AuslG und der genannte § zum dem Zeitpunkt in Kraft war.
Zum anderen enthält der zitierte § einige Bedingungen, die erfüllt sein müssen:
- Unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung (scheint bei Deinem Vater erfüllt zu sein).
- Rechtmäßiger Aufenthalt in D von mindestens 15 Jahren
- Rente (oder eigenes Vermögen und ergänzende Unterhaltsleistungen unterhaltsverpflichteter Personen), so daß keine Sozialhilfe notwendig ist.
-  Krankenversicherungsschutz
Wie sieht es damit aus?

Abu
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nesli
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 22.07.2005 um 13:52:10
 
Erstmals bedanke ich mich bei Ihnen sehr, dass Sie sich die Mühe gegeben haben um mir zu Antworten.
Beide haben sich über 20 Jahre regelmaessig in Deutschland aufgehalten. Wie schon erwaehnt hat mein Vater eine Aufenthaltsberechtigung. Er ist genau am 06.07.99 in die Türkei eingereist und 2001 erhielt er sein Versicherungsgeld aus Deutschland.
Da sie selber ein Vermögen besitzen und in Rente sind, besteht nicht die Möglichkeit zur Sozialhilfe. Beide sind in der Türkei versichert.
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #3 - 22.07.2005 um 14:07:16
 
Zitat:
Beide haben sich über 20 Jahre regelmaessig in Deutschland aufgehalten.
Was heißt "regelmäßig"? Sie müssen hier mit Aufenthaltstitel länger als 15 Jahre in D gelebt haben...

Zitat:
Wie schon erwaehnt hat mein Vater eine Aufenthaltsberechtigung.
Und Deine Mutter?

Zitat:
Er ist genau am 06.07.99 in die Türkei eingereist
Gut, dann war das AuslG schon mal in Kraft.

@ Experten
§ 44 Abs. 1a + 1b AuslG scheint nachträglich eingefügt worden zu sein. Weiß jemand, wann das war?

Zitat:
Da sie selber ein Vermögen besitzen und in Rente sind, besteht nicht die Möglichkeit zur Sozialhilfe.
O.k.

Zitat:
Beide sind in der Türkei versichert.
Deckt die Krankenversicherung auch einen Aufenthalt in D ab?

Abu
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nesli
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 22.07.2005 um 14:43:10
 
Beide haben laenger als 15 Jahre in D gelebt. Doch meine Mutter hat keine Aufenthaltsberechtigung oder eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.
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Abu
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Antwort #5 - 22.07.2005 um 15:21:07
 
Zitat:
Beide haben laenger als 15 Jahre in D gelebt.
O.k.

Zitat:
Doch meine Mutter hat keine Aufenthaltsberechtigung oder eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.
Warum das?
Jedenfalls kann dann die o.g. Regelung nicht angewendet werden. Falls jedoch die Aufenthaltsberechtigung (heute: Niederlassungserlaubnis) Deines Vaters immer noch gültig sein sollte, wäre es möglich, für Deine Mutter eine neue AE über einen Ehegattennachzug zu erhalten. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, insbesondere Sicherung des Lebensunterhalts inkl. KV sowie ausreichender Wohnraum müssen allerdings erfüllt sein.

Was Deinen Vater angeht, ist noch meine Frage an die Experten wg. Inkrafttreten des § sowie das Thema KV zu klären...

Abu
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