Zitat:Die beiden ältere Kinder müßten doch auch Niederlassungserlaubnis kriegen zu dem Sie hier geboren sind.
Hallo tosun,
das ist von Bundesland zu Bundesland verschieden.
Eigentlich hätte keiner die
NE bekommen dürfen, weil diese Erteilungsvoraussetzung nicht erfüllt ist:
§ 9 Abs. 2 Nr. 1
AufenthG:
Zitat: Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
Der Aufenthalt war zwar nicht illegal, aber ein ununterbrochener Besitz der
AE lag definitiv nicht vor.
In diesem Falle bestimmt § 38 Abs. 1:
Zitat:(1) Einem ehemaligen Deutschen ist
eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit fünf Jahren als Deutscher seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte,
eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit mindestens einem Jahr seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte.
Das wird aber wie gesagt durchaus unterschiedlich gehandelt.
Grüße
Ronny