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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Aufenthaltserlaubnis nach Verlust der Deutschen St
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Beitrag begonnen von tosun am 18.07.2005 um 12:06:29

Titel: Aufenthaltserlaubnis nach Verlust der Deutschen St
Beitrag von tosun am 18.07.2005 um 12:06:29
Aufenthaltserlaubnis nach Verlust der Deutschen Staatsbürgerschaft!

Hallo, ich habe 1999 für mich und meine Familie nochmal die türkische Staatsbürgerschaft beantragt und 10/2000 habe die türkische Staatsbürgerschaft erhalten. Jetzt haben wir die deutsche Staatsbürgerschaft verloren. Die Ausländer behörde wollte mir und meine Frau zunächst ein Jähriger AE erteilen, ich habe dem widersprochen und geschildert das wir keine neu ankömmlinge sind schon über 30 Jahren hier leben und deswegen schon die deutsche Staatsbürgerschaft hatten. Nun wollen Sie mir und meine Frau und unserem 10 jährigem Sohn Niederlassungserlaubnis erteilen aber meinem 17 jährigen Sohn und 19 Jährigen Tochter nur ein Jähriges AE erteilen. Die Kinder sind alle hier geboren und haben ununterbrochen hier gelebt. Ist es Rechtens kann man dagegen was unternehmen?
Die beiden ältere Kinder müßten doch auch Niederlassungserlaubnis kriegen zu dem Sie hier geboren sind.
Früher haben die Kinder ab 16 jahren den Aufenthaltstitel bekommen was auch die Eltern hatten.

In dem  dem Brief vom ausländeramt war die Frage Inhaltlich: ob wir  wieder unsere frühere Status haben wollen, das haben wir bejaht, nun das.

Kann mir Jemand Info geben?

Danke im Voraus.

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis nach Verlust der Deutschen St
Beitrag von ronny am 18.07.2005 um 12:15:16

Zitat:
Die beiden ältere Kinder müßten doch auch Niederlassungserlaubnis kriegen zu dem Sie hier geboren sind.


Hallo tosun,

das ist von Bundesland zu Bundesland verschieden.

Eigentlich hätte keiner die NE bekommen dürfen, weil diese Erteilungsvoraussetzung nicht erfüllt ist:

§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG:


Zitat:
Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,


Der Aufenthalt war zwar nicht illegal, aber ein ununterbrochener Besitz der AE lag definitiv nicht vor.

In diesem Falle bestimmt § 38 Abs. 1:


Zitat:
(1) Einem ehemaligen Deutschen ist

eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit fünf Jahren als Deutscher seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte,
 
eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit mindestens einem Jahr seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte.


Das wird aber wie gesagt durchaus unterschiedlich gehandelt.

Grüße
Ronny ;-)

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis nach Verlust der Deutschen St
Beitrag von Ralf am 18.07.2005 um 12:20:44
Habe das mal hierher verschoben, da es primär nicht um Staatsangehörigkeitsfragen gwht, sondern um die Erteilung von Aufenthaltstiteln.

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis nach Verlust der Deutschen St
Beitrag von tosun am 18.07.2005 um 22:08:11
Hallo Ronny

Zitat:

(1) Einem ehemaligen Deutschen ist  

eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit fünf Jahren als Deutscher seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte,
 
eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit mindestens einem Jahr seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte.

Die Regelung müßte doch für alle gelten oder nicht?

Wir wurden gefragt ob wir unsere frühere Status (Aufenthaltsberechtigung) oder Einbürgerung unter vereinfachter voraussetzungen wollen. Daher leite ich dass Wir alle die NE bekommen müssten.


Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis nach Verlust der Deutsche
Beitrag von Minou am 18.07.2005 um 22:31:20
Hallo Tosun,
ich werde mich morgen mal ein wenig schlau machen, hab da aber noch eine Frage. Welches Bundesland bzw. welche Stadt ist für Euch zuständig ?

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis nach Verlust der Deutschen St
Beitrag von ronny am 18.07.2005 um 22:31:50

Zitat:
Daher leite ich dass Wir alle die NE bekommen müssten


Hallo Tosun,

Das siehst Du IMHO etwas falsch, denn die Voraussetzung:

wenn er bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit fünf Jahren als Deutscher seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte,

kann theoretisch erst am 02.01.2005 erfüllt gewesen sein.

Als Beispiel:

ein türkischer Staatsangehöriger wurde am 01.01. 2000 in Deutschland eingebürgert.

Danach lebt er bis zum 01.01.2005 fünf Jahre als Deutscher im Inland.
Läßt sich am 02.01.2005 in der Türkei einbürgern, und verliert die deutsche.

Nur in diesem Fall wäre die Voraussetzung des § 38 AufenthG erfüllt.

Denn der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit wäre dann am 02.01.2005 eingetreten und er wäre seit fünf Jahren als Deutscher im Inlanmd ansässig
gewesen.

Es gibt Kollegen die sehen das so buchstabengetreu, und die Auslegung der Rechtslage ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich .

Grüße
Ronny ;-)

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis nach Verlust der Deutsche
Beitrag von Minou am 19.07.2005 um 20:39:21
Also, ich hab mal nachgesehen und in Berlin soll es eigentlich folgendermaßen gehandhabt werden:

Bei Kindern, die gemeinsam mit dem Vater als Minderjährige die türkische Staatsangehörigkeit wiedererworben haben, bleibt die Deutsche Staatsangehörigkeit erhalten, das heißt, sie bekommen keine Aufenthaltsgenehmigung sondern behalten die Deutschen Ausweispapiere. Das gilt jedoch nur für türkische Staatsangehörige.

Antragsteller erhalten eine Niederlassungserlaubnis, wenn sie zum Zeitpunkt des Verlustes der Deutschen Staatsangehörigkeit mind. 5 Jahre Deutscher waren.

Die Aufenthaltserlaubnis mit 3 jähriger Gültigkeit, bei einem gewöhnlichen Aufenthalt von mindestens 1 Jahr im Bundesgebiet bei Verlust der Deutschen Staatsangehörigkeit.

Wie gesagt, so soll es wohl gemacht werden.

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis nach Verlust der Deutschen St
Beitrag von tosun am 20.07.2005 um 09:11:45
Danke für für eure Beiträge,

@ Ronny
in einem hast du Recht es wird nicht nur vom Bundesland zu Bundesland sondern vom Ausländeramt zu Ausländeramt unterschidlich gehandhabt. Natürlich für solche fälle sind die gesetze nicht klar genug, zudem stehen frühere erworbene Rechte (die ja nicht verloren sind) wie Aufenthaltsberechtigung gegenüber. Das ist eben dass Ergebnis wenn Gesetze mit heißem Nadel gestrick und ohne Übergangszeit eingeführt werden.

@ Minou
Ich bin aus Bayern, die Regelung in Berlin ist zu begrüßen und hoffe das überall sich die Vernunft sich durchsetzt.

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis nach Verlust der Deutsche
Beitrag von zg2001 am 20.07.2005 um 12:44:24
erst einmal:
Hallo zusammen!

Ich habe hierzu eine Frage. :fragz:
in diesem Fall; ab wann bin ich denn nicht mehr deutscher Staatsangehöriger?
Beschluß vom tr. Ministerrat oder verlässliche Kenntnisnahme davon, dass ich  in TR. eingebürgert wurde?

Danke




Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis nach Verlust der Deutschen St
Beitrag von ronny am 20.07.2005 um 14:24:40

Zitat:
Beschluß vom tr. Ministerrat


ist der wirksame Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit.

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis nach Verlust der Deutsche
Beitrag von brickbat am 22.07.2005 um 15:28:03
[quote author=tosun link=board=son;num=1121681776;start=0#7 date=07/20/05 um 09:11:45]Danke für für eure Beiträge,

@ Ronny
in einem hast du Recht es wird nicht nur vom Bundesland zu Bundesland sondern vom Ausländeramt zu Ausländeramt unterschidlich gehandhabt. Natürlich für solche fälle sind die gesetze nicht klar genug, zudem stehen frühere erworbene Rechte (die ja nicht verloren sind) wie Aufenthaltsberechtigung gegenüber. Das ist eben dass Ergebnis wenn Gesetze mit heißem Nadel gestrick und ohne Übergangszeit eingeführt werden.



Nö, nicht ganz. Das Gesetz ist eigentlich klar. Die deutsche Staatsangehörigkeit geht verloren mit dem wirksamen Erwerb der türkischen = Beschluß Ministerrat. Liegen zwischen Erwerb der deutschen und Wiedererwerb der türkischen fünf Jahre bekommst Du die NE, wenn nicht wird eine befristete AE erteilt. Eigentlich müßte das in allen Bundesländern gleich gehandhabt werden weil es nichts auszulegen gibt. Lediglich über die Befristung (ein oder zwei Jahre) könnte man sich streiten. Davon abgesehen sind die früher erworbenen Rechte wie z. b. die Aufenthaltsberechtigung mit Aushändigung der deutschen Einbürgerungsurkunde erloschen, da das Ausländerrecht für deutsche Staatsangehörige keine Anwendung findet. Logisch, oder ?


Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis nach Verlust der Deutsche
Beitrag von smarty am 31.07.2005 um 01:05:15
Hallo Tosun,

lasse doch mal bitte von Deiner Einbürgerungsbehörde überprüfen, ob Deine Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit nicht doch behalten dürfen. Falls Deine Kinder zum Zeitpunkt der Wiedererlangung der türkischen Staatsangehörigkeit und gleichzeitigem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit (10/2000) noch nicht Volljährig waren, dann erstreckt sich der Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit, so viel ich weiß, nicht auf Deine minderjährigen Kinder (vergleiche türkisches Staatsbürgerschaftsgesetz). Sie würden somit die deutsche und türkische Staatsangehörigkeit besitzen. Kannst ja mal nachlesen bzw. bei der Einbürgerungsbehörde nachfragen.
Grüße
Smarty

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis nach Verlust der Deutsche
Beitrag von Ralf am 31.07.2005 um 10:46:27

schrieb am 31.07.2005 um 01:05:15:
dann erstreckt sich der Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit, so viel ich weiß, nicht auf Deine minderjährigen Kinder (vergleiche türkisches Staatsbürgerschaftsgesetz).


Anders herum: http://www.info4alien.de/einbuergerung/themen/verlust25.htm

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