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Probleme mit der neuen Arbeitstelle als GCler ? (Gelesen: 995 mal)
lacrima
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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17.07.2005 um 11:26:42
 
Hallo zusammen,

Ich bin seit 3 Jahren in Deutschland, besitze türkische Staatsangehörigkeit. Mein Auftanthaltserlaubnis wird im Jahr 2008 ablaufen.

Mein Beschäftigungszeitraum sieht so aus:
6 Monate Versicherungspflichtiges Fachpraktikum bei Firma A
2,5 Jahre als GCler bei Firma B

Ich möchte jetzt meine Arbeitstelle wechseln und folgendes steht als Auflage in meinem Pass : Erwerbstättigkeit nicht gestattet, ausgenommen Tätigkeit als IT-Fachkraft. Erlischt bei Beendung der Tätigkeit
Also keine Firmanname steht darin. Falls ich jetzt direkt bei der neuen Firma anfange(Beschv. §46.2 ist auch zu berücksichtigen, glaube ich, in diesem Fall), mache ich mich Strafbar ? Diese "Erlischt .." macht mir Sorgen.

Eine andere Frage im Bezug auf ARB 1/80 hätte ich auch. Im ARB 1/80
http://www.aufenthaltstitel.de/arb180.html steht im Artikel 6.3 folgendes
Die Einzelheiten der Durchführung der Absätze 1 und 2 werden durch einzelstaatliche Vorschriften festgelegt
Weisst jemand einen Link zu diesen Vorschriften ? wäre hilfreich für mich.
Im 6.2 steht nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis. aber ich habe auch im Internet Versione gelesen, in denen stand, dass diese Beschäftigung bei der gleichen Arbeitgeber sein sollte. Darüber aber kann ich nichts konkretes finden. Weisst jemand vielleicht mehr über dieses Problematik ?

Gruss,

Lacrima
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #1 - 19.07.2005 um 20:08:46
 
Zitat:
Diese "Erlischt .." macht mir Sorgen.


Hi,
ich sehe da kein großes Problem, wenn die Beschäftigung weiterhin
im bisherigen Bereich stattfindet. Solltest Du Dir Sorgen machen,
sprich doch einfach mit Deiner ABH.

Zitat:
Eine andere Frage im Bezug auf ARB 1/80 hätte ich auch. Im ARB 1/80
http://www.aufenthaltstitel.de/arb180.html steht im Artikel 6.3 folgendes
Die Einzelheiten der Durchführung der Absätze 1 und 2 werden durch einzelstaatliche Vorschriften festgelegt
Weisst jemand einen Link zu diesen Vorschriften ? wäre hilfreich für mich.
Im 6.2 steht nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis. aber ich habe auch im Internet Versione gelesen, in denen stand, dass diese Beschäftigung bei der gleichen Arbeitgeber sein sollte. Darüber aber kann ich nichts konkretes finden. Weisst jemand vielleicht mehr über dieses Problematik ?


Die Abstufungen gleicher Arbeitgeber/gleicher Job/jeder Job ergeben sich un-
mittelbar aus Artikel 6 Abs. 1 ARB 1/80. Daran können auch nationale Be-
stimmungen nichts ändern. Die Ausführungshinweise zum ARB 1/80 findest
Du bei den Kollegen von aufenthaltstitel.de
(http://www.aufenthaltstitel.de/aharb180.html).
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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lacrima
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Antwort #2 - 19.07.2005 um 20:46:37
 
Vielen Dank Mick  :blum
Diese Infos haben mir weitergeholfen.

Gruss,

Lacrima
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