Hallo zusammen,
Ich bin seit 3 Jahren in Deutschland, besitze türkische Staatsangehörigkeit. Mein Auftanthaltserlaubnis wird im Jahr 2008 ablaufen.
Mein Beschäftigungszeitraum sieht so aus:
6 Monate Versicherungspflichtiges Fachpraktikum bei Firma A
2,5 Jahre als GCler bei Firma B
Ich möchte jetzt meine Arbeitstelle wechseln und folgendes steht als Auflage in meinem Pass :
Erwerbstättigkeit nicht gestattet, ausgenommen Tätigkeit als IT-Fachkraft. Erlischt bei Beendung der TätigkeitAlso keine Firmanname steht darin. Falls ich jetzt direkt bei der neuen Firma anfange(Beschv. §46.2 ist auch zu berücksichtigen, glaube ich, in diesem Fall), mache ich mich Strafbar ? Diese "Erlischt .." macht mir Sorgen.
Eine andere Frage im Bezug auf
ARB 1/80 hätte ich auch. Im
ARB 1/80 http://www.aufenthaltstitel.de/arb180.html steht im Artikel 6.3 folgendes
Die Einzelheiten der Durchführung der Absätze 1 und 2 werden durch einzelstaatliche Vorschriften festgelegtWeisst jemand einen Link zu diesen Vorschriften ? wäre hilfreich für mich.
Im 6.2 steht
nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis. aber ich habe auch im Internet Versione gelesen, in denen stand, dass diese Beschäftigung bei der gleichen Arbeitgeber sein sollte. Darüber aber kann ich nichts konkretes finden. Weisst jemand vielleicht mehr über dieses Problematik ?
Gruss,
Lacrima