Zitat:Der grundlegende Unterschied ist, dass ein Visum im Ausland erteilt wird, und eine Aufenthaltserlaubnis im Inland. Beides sind Aufenthaltstitel und berechtigen zum Aufenthalt in Deutschland. Näheres zu den beiden Titeln findest du in den §§ 6 bzw. 7
AufenthG. (Link oben unter Gesetze).
Ein Visum (in dem Fall) Nationales Visum dient nur zur Einreise und berechtigt zum Aufenthalt in der BRD bis zum Ablauf. Da ein nationales Visum meist zu einem bestimmten Zweck beantragt wird, wie z.B. Hochzeit, um eine Aupairetaetigkeit auszufuehren, als Spezialitaetenkoch zu arbeiten oder um die deutsche Sprache zu lernen, geht man nach der Einreise zur Auslaenderbehoerde und dort bekommt man seinen Aufenthaltstitel in Form einer Aufenthaltsgenehmigung. Die je nach Beantragungsgrund befristet ist. Bei nem Spezialitaetenkoch auf 3 Jahre, Aupair 1 Jahr, zum erlernen der deutschen Sprache 1 bis 1,5 manchmal auch bis 2 Jahre na und zur Heirat .......
Zitat:das kommt darauf an, ob sie gggf. noch studieren möchte und kann.
Wenn sie nur einen reinen Deutschintensivkurs ohne anschließendes Studium machen möchte, kann ein Aufenthalt bis zu sechs Monaten zugelassen werden.
wie oben schon geschrieben.
Kann nur raten in jedem Fall als Visagrund " zum erlernen der deutschen Sprache mit anschliessendem Studium " zu schreiben. Denn sonst, sollte man es sich noch einmal ueberlegen und nach dem Sprachkurs doch studieren wollen besteht keine Moeglichkeit die Aufenthaltsgenehmigung verlaengern zu lassen. Genau wie jetzt bei dem Aupairvisum.
Zitat:Sollte sie einen studienvorbereitenden Sprachkurs besuchen wollen, so kann diese Zeit bis zu maximal eineinhalb bis zwei Jahren möglich sein. Dabei ist aber zu beachten, dass ein möglicherweise notwendiges Studienkolleg (Dauer 1 Jahr) auf diese Zeit mit angerechnet wird.
Das steht genau in §16 Auländergesetz
Zitat:§ 16 Studium; Sprachkurse; Schulbesuch
(1) Einem Ausländer kann zum Zweck der Studienbewerbung und des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung einschließlich der studienvorbereitenden Maßnahmen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Geltungsdauer bei der Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis bei studienvorbereitenden Maßnahmen soll zwei Jahre nicht überschreiten; im Falle des Studiums wird sie für zwei Jahre erteilt und kann um jeweils bis zu weiteren zwei Jahren verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Die Aufenthaltsdauer als Studienbewerber darf höchstens neun Monate betragen.
@ koehlers5,
da wird ihr wohl nichts anderes übrigbleiben als auszureisen und ein neues Visum (Sprachvisum) zu beantragen, nur ob da das Auslaenderamt mitmacht :nix
Und wie schon weiter oben geschrieben in jedem Fall " Sprachvisum mit anschließendem Studium " beantragen.
Ein Intensivkurs mit 18 - 20 UNTERRICHTSSTUNDEN (45min) sollte reichen.
Manche Ausländerämter stellen sich etwas quer, was Kurse der VHS angeht. Lasst euch aber nicht abwimmeln denn die reichen auch, vielleicht kann noch jemand etwas dazu schreiben.