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Arbeitserlaubnis für neue EU- Bürger (Gelesen: 1.339 mal)
ziutka
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Beiträge: 13

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Arbeitserlaubnis für neue EU- Bürger
14.07.2005 um 17:17:50
 
Hallo Ihr Lieben, ich bin nach all den Postings nicht mal ein bissl schlauer geworden. 

Ich frage einfach nochmal und bitte um HILFE

Vorher war es so (also vor dem EU- Beitritt und dem neuen Zuwanderungsgesetz

Absolventin einer Hochschule musste nach einem Arbeitgeber Ausschau halten, der willig und in der Lage war, sich auf eine Schlacht mit dem AA einzulassen und für sie ein Arbeitsvisum zu erkämpfen.

Sie war in einem Teufelskreis, denn:

1. Auch wenn sie für eine Stelle vollqualifiziert war und ihre Arbeit auch dem öffentlichen Interesse dienen konnte, durften ihre Bemühungen daran scheitern, dass sie zur Zeit der Bewerbung NICHT IN BESITZ einer Arbeitsgenehmigung war, und der Arbeitgeber aus irgendeinem Grund keine Lust oder keine Zeit hatte sich darum zu kümmern (ein Fall für mich bekannt . 
Somit saht das AA auch nicht den Grund (hier mangelndes Interesse des Arbeitgebers am verwaltungstechnischen Verfahren), der Absolventin eine Arbeitsgenehmigung zu erteilen.

Jetzt ist (denke ich) so:

Absolventin einer deutschen Uni + EU- Bürger + Freizügigkeit + seit 6 Jahren in Deutschland 

Wenn sie jetzt einen Antrag auf Arbietserlaubnis stellt, muss sie einen vermeintlichen Arbeitgeber nennen? oder kriegt sie erst eine auf 2 JAhre  befristete AE? Wenn ja, dann brauche ich bei den Arbeitgebern so gut wie nicht vorbeizuschauen......

Was ist mit dem "öffentlichen INteresse" und "Vorrangsprüfung"?

Wenn sich der Teufelskreis wiederholen sollte, haben einige von uns keine Chance auf einen tollen Job.......


Könnte jemand vielleicht Klarheit verschaffen?  ich wäre sehr dankbar

ABSOLVENTIN

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Tim
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Beiträge: 102
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Arbeitsagentur
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Antwort #1 - 25.07.2005 um 13:45:36
 
Hallo ziutka,

nach Studienabschluss besteht die Möglichkeit eine Arbeitsgenehmigung-EU nach Vorrangprüfung zu bekommen. Dafür muss der Antrag auf AGen-EU mit dem zukünftigen Arbeitgeber ausgefüllt werden.

Bei der Vorrangprüfung prüft die Agentur für Arbeit ob für diese konkrete Beschäftigung bevorrechtigte Arbeitnehmer (z.B. deutsche, Staatsangehörige der "alten" EU-Staaten,..) zur Verfügung stehen. Nur wenn dies nicht der Fall ist kann die AGen-EE erteilt werden.

Rechtsgrundlagen:
§ 16 (4) und §18 Aufenthaltsgesetz
§ 39 Aufenthaltsgesetz
§ 27 Nr. 3 Beschäftigungsverordnung

Ganz so leicht ist es also derzeit auch für Absolventen nicht.

Gruß
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brickbat
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Beiträge: 1.257
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #2 - 25.07.2005 um 17:04:13
 
Zitat:
Hallo Ihr Lieben, ich bin nach all den Postings nicht mal ein bissl schlauer geworden. 

Ich frage einfach nochmal und bitte um HILFE

Vorher war es so (also vor dem EU- Beitritt und dem neuen Zuwanderungsgesetz

Absolventin einer Hochschule musste nach einem Arbeitgeber Ausschau halten, der willig und in der Lage war, sich auf eine Schlacht mit dem AA einzulassen und für sie ein Arbeitsvisum zu erkämpfen.
...

Könnte jemand vielleicht Klarheit verschaffen?  ich wäre sehr dankbar

ABSOLVENTIN



Wie ist sie denn nach Deutschland gekommen? Mit Studentenvisum? Sind die Eltern auch hier und welchen Status haben diese?

Die Arbeitserlaubnisregelungen für neue EU-Bürger sind recht verworren. Es gibt ja z. B. den § 2,5 FreizügG/EU, wonach Unionsbürger, die sich seit 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, unabhängig vom weiteren Vorliegen der Freizügigkeitsvoraussetzungen das Recht auf Einreise und Aufenthalt haben. Du hättest auf jeden Fall Anspruch auf Ausstellung einer Freizügigkeitsbescheinigung. Fraglich ist ob mit oder ohne einschränkende Auflage bezüglich der Beschäftigung.  Nach den Anwendungshinweisen zu § 13FreizügG/EU wird der Arbeitsmarktzugang für die neuen EU-Staaten ausschließlich von der Arbeitsverwaltung geprüft und abschließend beurteilt. Die Anwendungshinweise schreiben weiter vor, daß die Freizügigkeitsbescheinigung für Arbeitnehmer erst [/b[b]]nach Erteilung der Arbeitsgenehmigung-EU ausgestellt werden darf.  Andererseits komme ich ja gar nicht erst zu dieser Prüfung wenn ich den 2,5 zu Grunde lege...
Als wenn das nicht genug wäre gibt es ja noch die Beschäftigungsverfahrensverordnung, die den Zugang zur Beschäftigung von im Inland lebenden Ausländern regelt. Da heißt es nämlich in § 9 daß die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39,2.1.1 (Vorrangprüfung) erteilt werden kann, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt oder geduldet im BG aufgehalten hat. Da auch Neu-EU Bürger seit 01.01.05 keine Aufenthaltserlaubnis mehr benötigen denke ich das hier  vom aktuellen Stand der Dinge, nämlich der Freizügigkeitsbescheinigung, ausgegangen werden muß. Anrecht auf eine Freizügigkeitsbescheinigung nach 2,5 hast Du auf jeden Fall, beschränkt oder unbeschränkt.  AE für 2 Jahre dagegen ist ausgeschlossen.
Ich würde bei der ABH zunächst mal eine Freizügigkeitsbescheinigung holen ( falls Du die nicht schon hast )sowie eine Aufenthaltsbescheinigung aus der das Datum deiner Einreise hervorgeht und damit beim Arbeitsamt vorsprechen. Vielleicht hast Du ja aufgrund der Voraufenthaltszeiten schon Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung. Auf jeden Fall würde ich aber auf den §9 BeschVerfV hinweisen. Hoffentlich kommst Du damit weiter. Gib doch mach eine Rückmeldung was aus der Sache geworden ist. Wäre sicher für viele hier hilfreich weil durch das neue EU-Recht die Wenigsten Durchblick haben.
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ktosik
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 25.07.2005 um 22:01:27
 
Hallo Ziutka,

ich habe Dir eine PM geschickt, da steht alles drin.

VLG
Ktosik
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