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MRAX auch Gültigkeit für Schweizer und Ehepartner? (Gelesen: 1.827 mal)
Willtell
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag MRAX auch Gültigkeit für Schweizer und Ehepartner?
04.07.2005 um 11:28:27
 
Kann sich ein Schweizer bei Einreise in die EU (z.B. Deutschland oder Frankreich) auch auf das MRAX Urteil berufen und die Freizügigkeit für seine Familienangehörigen (Drittstaatler positiv, d.h. Visumzwang) ausdehnen? Vielen Dank für die Infos.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #1 - 04.07.2005 um 20:37:10
 
Eindeutig: Nein!

Selbst wenn die Voraussetzungen annähernd ähnlich oder sogar in speziellen Fällen günstiger sein sollten, so ist der Schweizer kein Unionsbürger, der sich insoweit auf Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG und 73/148/EWG sowie Verordnung (EG) Nr. 2317/95 berufen könnte.

Dies ist aber Voraussetzung für eine Beurteilung nach dem
MRAX-Urteil
!

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Willtell
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 29.07.2005 um 10:51:57
 
Verordnung 2133/2004 (Stempelverordnung)
In Artikel 3 Absatz B

Außerdem sind Grenzübertrittspapiere von Drittausländern,
die Familienangehörige von Bürgern der Europäischen
Union, von Staatsangehörigen der Länder des Europäischen
Wirtschaftsraums oder von Staatsangehörigen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind, weder bei
der Einreise noch bei der Ausreise mit einem Stempelabdruck
zu versehen, sofern sie gemäß der Richtlinie
2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger
und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (1), einen
Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaats oder eines dieser
Drittstaaten vorweisen können.

Nach diesem Artikel müssten auch Angehörige von Schweizern ohne Probleme (ohne Visa) über die Grenze reisen können. Wann wird dies der Fall sein?

Vielen Dank für Eure Antwort.  disco
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garfield2008
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch, Ehefrau Vietnam
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Antwort #3 - 29.07.2005 um 15:19:43
 
Zitat:
Nach diesem Artikel müssten auch Angehörige von Schweizern ohne Probleme (ohne Visa) über die Grenze reisen können. Wann wird dies der Fall sein?


Nach Beitritt der Schweiz zum Schengener Abkommen. Im Moment gilt die Regelung nur in einer Richtung, b.z.w. wenn der Nicht Schweizer Ehegatte auch so Visafrei in den Schengener Raum reisen darf.

mfg
Thomas Bötcher
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Die Tragik des 20. Jahrhunderts liegt darin, daß es nicht möglich war, die Theorien von Karl Marx zuerst an Mäusen auszuprobieren.(Stanislaw Lem 1921-2006)
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 02.08.2005 um 12:05:12
 
Zitat:
Nach diesem Artikel müssten auch Angehörige von Schweizern ohne Probleme (ohne Visa) über die Grenze reisen können.


Die Befreiung von der Visa-Pflicht lässt sich nicht aus der Stempelverordnung ableiten.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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makowsky
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Bundespolizei
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Antwort #5 - 02.08.2005 um 14:14:12
 
Einschlägig ist hier das Freizügigkeitsabkommen zwischen der EG und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweiz andererseits, in Kraft getreten am 01.06.2002. Hier wird u. a. geregelt, unter welchen Bedingungen die unterschiedlichen Freizügigkeiten für die begünstigten Personengruppen, d. h. den Schweizer Staatsangehörigen sowie ihrer Familienmitglieder- auch Drittstaater - Anwendung finden. Das Abkommen sieht auch vor, dass die Rechtssprechung des EuGH ( dazu gehört das genannte MRAX- Urteil vom 25.07.2002 ) berücksichtigt wird. Eine pauschale Antwort auf die Frage ist nicht möglich. Hier muss der jeweilige zu regelnde Einzelfall gesehen werden. Das für das Jahr 2007 vorgesehene in- Kraft -treten des SDÜ in der Schweiz ist zur Lösung der Fragestellung ebenso wie  die genannte "Stempel- VO" in diesem Zusammenhang nicht anwendbar.
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