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AE nach §16 Abs. 4 und Arbeit im Ausland (Gelesen: 785 mal)
gomezdavila
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26.06.2005 um 18:59:40
 
Es geht um folgende Sache:

Ein Student wird über §16 Abs. 4 AufenthaltsG bei einer deutschen Firma angestellt für ein Joint Venture Unternehmen im Ausland. Er bekommt also, zumal er wohl erst eingearbeitet werden muß, die AE nach §18 AufenthaltsG. Wenn er kurze Zeit darauf für die deut. Firma ins Ausland geht, wie sieht das mit seiner AE aus, wenn er länger als 6 Monate im Ausland lebt? Er würde hier in D eine Wohnung haben und angemeldet bleiben.

Ihm geht es darum, daß er keine unnötigen Zeiten verlieren will im Hinblick auf die Erlangung der Niederlassungserlaubnis.
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Mick
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Antwort #1 - 26.06.2005 um 19:51:51
 
Hi,
ohne den Sachverhalt näher zu kennen, würde ich sagen, da
wäre über eine verlängerte Wiedereinreisefrist nach § 51 Abs. 4
AufenthG nachzudenken.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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gomezdavila
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Antwort #2 - 26.06.2005 um 20:30:01
 
Klasse, danke Mick!  :bussi :paletti

Er könnte sich wohl auch - wenn er einen  befristeten Arbeitsvertrag der deut. Firma hat, vor Beginn des Aufenthaltes mit der ABH ins Benehmen setzen und sich nach Abs. 1 Ziffer 7 von ihr ein längere Frist geben lassen. Jedenfalls braucht er sich, wenn er *vorher* alles mit der ABH bespricht, kene Sorgen zu machen.
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