Hallo,
ich habe ja eine Petition eingereicht bezüglich Reisefreiheit Familienangehörige, welche Drittstaatler sind.
Dazu gab es durchwachsene Antworten, die meisten angeschriebenen Abgeordneten haben auch reagiert :paletti (von Özdemir
aber z.B. erstaunlicher weise nicht - das habe ich nicht erwartet ???).
Hier die interessanteste vom Abgeordneten Reul auszugsweise:
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Artikel 5 und 6 der Richtlinie 2004/38/EG beziehen sich auf die generelle Einreise (Art. 5) und den Aufenthalt von weniger als 3 Monaten (Art. 6), worunter auch die normale Reistätigkeit verstanden werden kann.
Wie ich Ihnen bereits bei meiner letzten Antwort mitgeteilt habe, befreit Art. 5 Ihre Frau von der Visumspflicht.
Artikel 6 beschreibt, dass Sie sich als Unionsbürger in jedem weiteren EU-Mitgliedsland allein mit gültigem Personalausweis oder Reisepass und ohne weitere Formalitäten bis zu drei Monaten aufhalten können. Absatz 2 fügt hinzu, dass dies auch für Ihre Frau gilt, solange sie sich in Ihrer Begleitung befindet. Dauert Ihre Reise nicht länger als drei Monate, ist sie von diesem Artikel abgedeckt :paletti
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KAPITEL III
Aufenthaltsrecht
Artikel 6
Recht auf Aufenthalt bis zu drei Monaten
(1) Ein Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei er lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht.
(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige im Besitz eines gültigen Reisepasses, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen.
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Des Weiteren habe ich mich in diesem Zusammenhang mit einem englischen Kollegen unterhalten, der zu diesem Thema bereits mehrere Anfragen hatte. Auch er hat meine Interpretation bekräftigt. Er hat mir mitgeteilt, dass Sie und Ihre Frau spätestens ab dem 30. April 2006 (Fristende für die Umsetzung der Richtlinie) nach Großbritannien einreisen können, solange sie sich in Ihrer Begleitung befindet, Sie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mitführen und Ihre Frau ihren Identitätsnachweis mit gültiger deutscher Aufenthaltsgenehmigung mitführt. [beifall=beifall.gif]
Ist die Richtlinie bis dahin nicht in nationales Recht umgesetzt, wirkt sie ab diesem Termin unmittelbar.
[edited]an das bisherige Thema angehängt.
Ralf
[/edited]