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Einbürgerung Gesetzgrundlage Fragebogen (Gelesen: 6.222 mal)
e_bewerber
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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21.06.2005 um 09:54:49
 
Hallo an alle :happy:,

ich lese schon eine Weile mit und habe jetzt selber mal eine Frage an euch. In dem Fragebogen des Einbürgerungsantrags, ist die Frage nach den Bruttoeinkünften der in der Haushaltsgemeinschaft lebenden Familienangehörigen.

Ich bin der einzigste in unserer Haushaltsgemeinschaft der noch Ausländer ist alle anderen sind bereits Deutsche. Da ich nur noch ich Eingebürgert werde ist es doch für die Behörde unwichtig was die Deutschen Familienangehörigen für Bruttoeinkünfte haben.

Meine Frau ist Deutsche und ich habe selber ein gutes Gehalt. Somit ist mein Unterhalt gesichert.

Frage 2, nach welchem Einbürgerungsverfahren bin ich auf der sicheren Seite? Nach Ehegatten oder Anspruch?

Ich bedanke mich für eure Antworten!

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Samfro
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in ABH/EBH
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Antwort #1 - 21.06.2005 um 11:28:43
 
Zitat:
Frage 2, nach welchem Einbürgerungsverfahren bin ich auf der sicheren Seite? Nach Ehegatten oder Anspruch?


etwas unglücklich formuliert. aber ich denke ich weiß trotzdem was du meinst.

also wenn du einen anspruch auf eb hast dann geht das natürlich vor und die ebh wird deinen antrag zunächst danach prüfen.

Zitat:
In dem Fragebogen des Einbürgerungsantrags, ist die Frage nach den Bruttoeinkünften der in der Haushaltsgemeinschaft lebenden Familienangehörigen.


klär das doch am besten mit deiner ebh, denn die muss den antrag ja annehmen und bearbeiten. ein anruf müsste da reichen
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e_bewerber
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 21.06.2005 um 11:45:48
 
Hallo Samfro,

danke  Zwinkernd für deine schnelle Antwort. Leider war das mit einem Anruf bei der zuständigen Sachbearbeiterin nicht zu klären.

Auf meine Frage nach welcher Gesetzesgrundlage die Frage nach dem Einkommen der Haushaltsangehörigen gesetellt wird, kam die Antwort: Da ich das schon immer so mache und wenn ich mich so gut mit den Gesetzen auskenne soll ich das alles selbst an das zuständige Regierungspräsidum übersenden!! :sauer:

Ich habe lediglich höflich nachgefragt!!

Zu der Einbürgerung, frage ich deshalb, weil mir auch da keine Auskunft gegeben wurde und ich wissen will, ob die Ehegatteneinbürgerung wenn alle Gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind, die bessere und schnellere Lösung für mich ist.

Vielen Dank für weitere Antworten!!
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Ralf
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Antwort #3 - 21.06.2005 um 12:09:42
 
Zitat:
nach welcher Gesetzesgrundlage die Frage nach dem Einkommen der Haushaltsangehörigen gesetellt wird,

Das ergibt sich direkt aus den Einbürgerungsvorschriften: Der Bewerber muss den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen bestreiten können. Um diese Frage beurteilen zu können, ist es unumgänglich, dass die Behörde die Einkommensverhältnisse der ganzen Familie kennt.
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e_bewerber
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 21.06.2005 um 12:26:33
 
Danke Ralf,

die Familie besteht aus meiner Frau und mir, keine Kinder! Und meine Frau ist Deutsche, als Deutsche kann sie doch arbeiten oder nicht, das geht doch die Behörde nichts an.

Und meine Schwiegermutter die auch Deutsche ist die mit uns zusammenlebt, geht doch die Behörde auch nichts an!

Ich will ja Eingebürgert werden,!!

Verstehe das nicht, bitte mal näher erläutern!! Fragezeichen

Danke Zwinkernd
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Ralf
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Antwort #5 - 21.06.2005 um 12:52:34
 
Wie ich oben schon sagte: Der Bewerber muss den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen bestreiten können. Zum Lebensunterhalt gehören nicht nur Arbeitseinkommen, sondern z.B. auch Unterhaltsansprüche. Ehegatten sind sich gegenseitig unterhaltspflichtig. Also muss vom eigenen Einkommen der Unterhaltsanspruch, der dem Ehegatten zusteht abgezogen werden und der Unterhaltsanspruch, den er vom Ehegatten hat, hinzugerechnet werden. Zumindest wird es so gehandhabt, wenn es eng wird. Wenn beide Ehegatten ein solides Einkommen haben, genügt natürlich der Augenschein.

Wenn der (deutsche) Ehegatte sich weigert, seine Einkommensverhältnisse offen zu legen, ist dies sein gutes Recht. Allerdings kann dann der Einbürgerungsantrag des anderen Ehegatten nicht bearbeitet werden, weil eine der Voraussetzungen nicht geprüft werden kann (nämlich ob auch der Lebensunterhalt der Familienangehörigen gesichert ist) und muss abgelehnt werden.
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e_bewerber
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 22.06.2005 um 08:55:11
 
Nochmals Danke Ralf  :paletti,

geht die Unterhaltsberechnung des Haushaltseinkommen nach der Düsseldorfer Tabelle oder nach dem Sozialsatz?

Und wie sieht es aus mit den Vorteilen der Ehegatteneinbürgerung aus? Wenn man diese stellt wird dann auch erst geprüft ob ein Anspruch auf die Anspruchs Einbürgerung besteht?

Das ist mir leider immer noch nicht klar, bitte beantworten kopfhau
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Ralf
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Antwort #7 - 22.06.2005 um 09:46:59
 
Zitat:
geht die Unterhaltsberechnung des Haushaltseinkommen nach der Düsseldorfer Tabelle oder nach dem Sozialsatz?

Dies ist nicht vorgegeben, ich würde die Düsseldorfer Tabelle zugrunde legen.

Zitat:
Und wie sieht es aus mit den Vorteilen der Ehegatteneinbürgerung aus? Wenn man diese stellt wird dann auch erst geprüft ob ein Anspruch auf die Anspruchs Einbürgerung besteht?

Wenn ein Anspruch nach § 10 StAG besteht (8 Jahre rechtm. Aufenthalt usw.), wird immer diese Vorschrift zugrunde gelegt, § 9 StAG hat dann keine Vorteile mehr.
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anne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #8 - 22.06.2005 um 14:26:55
 
Ralf, würde dir hier ausnahmsweise widersprechen wollen. Meines Erachtens geht es um den Ausschluss von Sozialhilfebedürftigkeit - also kann nicht die Düsseldorfer Tabelle, die sich ja nach Anspruch gemäß Einkommen, nicht so sehr nach Bedarf richtet, zugrundegelegt werden.
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Ralf
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Antwort #9 - 22.06.2005 um 15:17:31
 
Hi Anne!

M.E. geht es zunächst um die Ermittlung des zur Verfügung stehenden Einkommens. Werde das aber noch mal hinterfragen.
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stilo03
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Antwort #10 - 23.06.2005 um 10:25:41
 
Hallo zusammen,

es reicht aus, das Familieneinkommen den geltenden Sozialhilfesätzen gegenüber zu stellen.
Bei der Einbürgerung nach § 10 StAG muss ein Einkommen vorhanden sein, (fast) egal wie hoch. Werden trotz Einkommen Leistungen nach SGB II oder XII bezogen, muss ja ein Verschulden geprüft werden. Da Arbeitseinkommen grundsätzlich vorhanden ist, wird die Prüfung positiv für den Einbürgerungsbewerber ausfallen.
Es macht also Sinn, das gesamte Einkommen anzugeben, damit keine weitergehende Prüfung erforderlich ist. Diese verzögert die Entscheidung unnötig.
Die Einkommensprüfung wird aber in den Bundesländern unter Umständen unterschiedlich gehandhabt.
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Ralf
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Antwort #11 - 23.06.2005 um 10:45:56
 
Hi stilo!

Für die Praxis im Bereich der Anspruchseinbürgerungen hast du natürlich Recht, mir ging es eher ums Prinzip. Außerdem ging ich auch von einem §-9-Fall aus.  öhm
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e_bewerber
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Antwort #12 - 23.06.2005 um 14:08:43
 
Zitat:
Hallo zusammen,

es reicht aus, das Familieneinkommen den geltenden Sozialhilfesätzen gegenüber zu stellen.
Bei der Einbürgerung nach § 10 StAG muss ein Einkommen vorhanden sein, (fast) egal wie hoch. Werden trotz Einkommen Leistungen nach SGB II oder XII bezogen, muss ja ein Verschulden geprüft werden. Da Arbeitseinkommen grundsätzlich vorhanden ist, wird die Prüfung positiv für den Einbürgerungsbewerber ausfallen.
Es macht also Sinn, das gesamte Einkommen anzugeben, damit keine weitergehende Prüfung erforderlich ist. Diese verzögert die Entscheidung unnötig.
Die Einkommensprüfung wird aber in den Bundesländern unter Umständen unterschiedlich gehandhabt.


Danke stilo Zwinkernd,

das bedeutet wenn für uns beide der (Sozialhilfesatz + Miete + Heizung) durch beide Gehälter oder ein Gehalt überschritten ist, keine Probleme bei der Einbürgerung.  [beifall=beifall.gif]

Grüße E_bewerber
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