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Zusammenführung / Einkommen (Gelesen: 2.206 mal)
Mandy
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I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 6

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Zusammenführung / Einkommen
15.06.2005 um 15:58:52
 
Hallo,

meine Frage ist folgend: ich bin eu-bürgerin mit unbefr. ae, lebend in dt. seit über 6 jahren. jetzt möchte ich einen ägypter heiraten, der noch in Ägypten lebt. Die Heirat soll in Dt. stattfinden. Dazu braucht er ein  Heiratsvisum. dh. u.a. auch eine VE von mir.
Meine Frage an Euch:

für die Deutschen ist das Einkommen eigentlich nicht so wichtig, wie ich fleißig in den FAQ gelesen habe. Anders sieht es bei den Ausländern aus. Unter welche Kategorie fallen in dieser Hinsicht die EU-Bürger? Werden sie den dt.Bürgern gleichgestellt oder bezieht sich hier der Ausdruck Ausländer auf alle Ausländer, unabhängig ob EU oder Non-EU?

Sollte dies der Fall sein, könnte mir jemand sagen, ob ein monatliches Netto-Einkommen von 1100 Euro als genügend von der Ausländerbehörde eingestuft wird?

Ich hoffe sehr auf Eure Hilfe!

Mandy

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Mandy
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Beiträge: 6

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 16.06.2005 um 14:05:47
 
hm,

schubs, schubs, oder so schnell gebe ich die hoffnung nicht auf, dass man hier "geholfen wird" Zwinkernd

Liebe Spezialisten, bitte um Antwort  :nix

Mandy
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ronny
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Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 16.06.2005 um 16:17:35
 
Zitat:
Ausländer auf alle Ausländer


Hallo Mandy,

der Familiennachzug zu Deutschen ist im § 28 AufenthG geregelt, welcher gleich zu Beginn sagt:

Zitat:
Die Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1


Im § 5 Abs. 1 Nr. 1 wäre die Sicherung des Lebensunterhaltes geregelt.

Der Familiennachzug zu Ausländern (egal ob EU/ Nicht-EU) ist im § 29 geregelt, der eine solche "abweichend von" Formulierung nicht hat.

Daraus ergibt sich, dass bei dem Familiennachzug zu einem Ausländer die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 "Sicherstellung des Lebensunterhaltes" vorliegen muß.

Ob das Nettoeinkommen ausreicht, weiß ich leider nicht.Sorry.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
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Mandy
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Beiträge: 6

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 16.06.2005 um 16:52:25
 
Danke Ronny!

Ich wusste, dass das Forum simply the best ist!

Schöne Grüsse
Mandy

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Abu
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Beiträge: 2.772

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Kleinmachnow
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #4 - 17.06.2005 um 23:13:47
 
Zitat:
Der Familiennachzug zu Ausländern (egal ob EU/ Nicht-EU) ist im § 29 geregelt, der eine solche "abweichend von" Formulierung nicht hat.

Daraus ergibt sich, dass bei dem Familiennachzug zu einem Ausländer die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 "Sicherstellung des Lebensunterhaltes" vorliegen muß.


Hi Ronny,

Sorry, daß ich Dich korrigieren muß  Zwinkernd, aber für EU-Ausländer gilt nicht das AufenthG, sondern das Freizügigkeitsgesetz/EU.

Sofern Mandy erwerbstätig ist, gilt für Ihren Ehemann § 3 Abs. 1 S. 1 FreizügG und da heißt es lapidar:
Zitat:
Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 genannten Personen haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie bei der freizügigkeitsberechtigten Person, deren Familienangehörige sie sind, Wohnung nehmen. ...

Von der Sicherung des Lebensunterhalts ist nicht die Rede.

Abu

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Bruno
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 18.06.2005 um 12:35:43
 
Hi Abu,

Du hast Recht. Auch die Ehegatten eines Eu-Bürgers sind Freizügigkeitsberechtigt.
Das Einreisevisum dürfte meiner Meinung nach kein Problem sein, denn die 1100 €
reichen aus für eine Verpflichtungserklärung bis zur Eheschließung.

Gruß
Bruno

Mandy alles Gute !
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gomezdavila
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The law is an ass. (Charles
Dickens)


Beiträge: 53
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Rechtsanwalt/-anwältin
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #6 - 18.06.2005 um 15:20:22
 
Gilt das Nachzugsrecht des nichterwerbstätigen EU-Bürgers auch, wenn der in D lebende Ehepartner (ebenfalls EU-Bürger)  ALG 2 bezieht, er allerdings schon mehr als 20 Jahre in D lebt?
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Wie wir einst unter den Verbrechen gelitten haben,&&so leiden wir heute unter den Gesetzen
 
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Mandy
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Beiträge: 6

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 29.06.2005 um 12:58:39
 
Hallo,

vielen Dank für Eure Antworten.
Es gab überhaupt keine Probleme mit der VE, die Sachbearbeiter waren echt nett. Jetzt heißt aber warten, bis sich die Botschaft rührt...

Schöne Grüsse
Mandy
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