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Arbeitserlaubnis nach erfolgter Heirat (Gelesen: 1.750 mal)
Prof
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14.06.2005 um 01:37:35
 
Hallo zusammen,
Folgende an sich simple Frage:

Ausgangslage: Ich bin als Deutscher mit ausländischer Ehefrau (Nicht-EU) verheiratet.

1. Benötigt meine Frau dennoch für eine Beschäftigung eine Erlaubnis durch die Arbeitsagentur, die ja nur für sehr spezielle Qualifikationen (Künstler, Forscher usw.) erteilt wird? Sprich wenn kein vergleichbar qualifizierter Deutscher gefunden werden kann (bei 5 Mio. Arbeitslosen... öhm)
2. Macht es für diese Frage einen Unterschied, ob eine bloße Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungs-Erlaubnis (§ 28 II AufenthG) vorliegt?
3. Wie wäre es im Falle einer selbständigen Erwerbstätigkeit?

Besten Dank für rechtskundige Antworten..  :anbet

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ronny
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Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 14.06.2005 um 07:35:07
 
Hallo Prof,

Deine Frau wird eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG haben, entweder weil die Voraussetzungen nach Abs. 2 noch nicht erfüllt sind, oder weil ihr die Niederlassungserlaubnis noch nicht beantragt habt.

Das Ergebnis ist aber das Gleiche was die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit anbelangt:

Nach § 28 Abs. 5 berechtigt bereits die AE zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, also auch zu einer selbständigen.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #2 - 14.06.2005 um 08:32:27
 
Danke Ronny,
Und diese Erwerbstätigkeit gem. § 28 Abs. 5 AufenthG ist nicht genehmigungspflichtig?
Die Auskunft der ABH war, dass ich den Arbeitsvertrag der Arbeitsagentur vorlegen müßte zur Genehmigung der Beschäftigung!
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ronny
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Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 14.06.2005 um 08:37:07
 
Zitat:
Die Auskunft der ABH war, dass ich den Arbeitsvertrag der Arbeitsagentur vorlegen müßte zur Genehmigung der Beschäftigung!


Hallo Prof,

kann es sein, dass diese Auskunft aus 2004 ist ?

Seit dem 01.01.2005 wird die Erlaubnis von der ABH erteilt im Zusammenhang mit der Erteilung der AE. Diese erfolgt aufgrund des zitierten § 28 AufenthG.

Grüße
Ronny

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #4 - 14.06.2005 um 08:40:52
 
Ronny sorry eine weitere Frage drängt sich auf:
Was sind die Vorteile, Unterschiede einer AE gegneüber der Niederlassungerlaubnis?
Werden für die Prüfung der gem. § 28 Abs. 2 AufenthG geforderten 3 Jahre auch Aufenthaltstitel vor der jetzigen AE miteinbezogen? Meine Frau war virher beits 4 J in D; nach Unterbrechung dann nochmals 2 J.  Smiley
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Mick
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Antwort #5 - 14.06.2005 um 13:27:34
 
Zitat:
Ronny sorry eine weitere Frage drängt sich auf:
Was sind die Vorteile, Unterschiede einer AE gegneüber der Niederlassungerlaubnis?
Werden für die Prüfung der gem. § 28 Abs. 2 AufenthG geforderten 3 Jahre auch Aufenthaltstitel vor der jetzigen AE miteinbezogen? Meine Frau war virher beits 4 J in D; nach Unterbrechung dann nochmals 2 J.  Smiley


Hi,
ein entscheidender Unterschied ist sicherlich, dass die AE immer nur
befristet erteilt wird, die NE aber unbefristet gilt. Solltet Ihr Euch mal
trennen, hätte Deine Frau auch weitere Vorteile. Z.B. Anspruch auf
Nachzug des nächsten Gatten, auch wenn sie noch keine fünf Jahre
in D. weilt Smiley Oder, auch für den Fall einer Trennung von Dir: Mit NE
und fünf Jahren Aufenthalt besteht besonderer Ausweisungsschutz,
der besteht nicht bei AE und fünf Jahre Aufenthalt.

Die alten Aufenthaltszeiten werden nicht mit angerechnet, da man
durchgehend eine AE besitzen muss um eine NE zu bekommen
(Formulierung: "wenn er drei Jahre im Besitz ist" - Deine Frau ist
erst 2 Jahre im Besitz einer AE)
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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