Hallo timur,
es ist nicht ganz einfach, eine Antwort zu geben, weil man dazu eventuell noch mehr Informationen bräuchte. Aber einiges will ich versuchen zu klären. Also:
Ja, Leistungsbezug nach den
SGB II bzw. XII stehen zumindest der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis entgegen. (siehe § 9
AufenthG - der Lebensunterhalt muss gesichert sein, und dass ist bei entsprechendem Leistungsbezug nicht der Fall) - Auch die Übergangsregelung nach § 104
AufenthG hilft Dir nicht, weil danach zwar die Nummern 3 und 8 des § 9 keine Anwendung finden (also auf die 60 Monate Sozialversicherung kommt es danach gar nicht an), aber hinsichtlich der Frage des Lebensunterhalts eben keine Abstriche zugelassen werden.
Hinsichtlich der Verlängerung der (befristeten) Aufenthaltserlaubnis hat die
ABH allerdings ein Ermessen (§ 5 Abs. 3 AufenthG), auch wenn nicht gesicherter Lebensunterhalt zunächst einmal ein Regelversagungsgrund ist. Ich kann nur aus der Praxis der hier ansässigen
ABH sagen, dass da genau geschaut wird, dass aber nicht prinzipiell abgelehnt wird, sondern jeder Einzelfall gewürdigt wird, und dabei auch Dinge, wie bisherige Aufenthaltsdauer, Integrationsfortschritt, bisherige Bemühungen bzw. tatsächlich geleistete sozialversicherungspflichtige Arbeit usw., berücksichtigt werden.
Was ich nicht einschätzen kann, ist, weil ich Dein Alter, Deinen Ausbildungsstand usw. nicht kenne, ob für Dich die Bestimmungen des § 35
AufenthG zutreffen könnten. Das wäre aber neben den anderen dort genannten Bedingungen nur der Fall, wenn Du Dich in einer entsprechenden Ausbildung befinden würdest - dann käme es gegebenenfalls auf die Sicherung des Lebensunterhalts nicht an.
Eine Frage, die mir auch nicht klar ist, weshalb Du bei so langem Aufenthalt und schon 60 Monaten Sozialversicherungsbeiträgen nicht schon eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis hattest???
Im Augenblick sieht es also so aus, dass Du nur die Entscheidung der
ABH abwarten kannst und Du Dich, so schwer das sein mag, intensiv auf Arbeitssuche begeben musst.
Im Falle einer absoluten Negativentscheidung der
ABH (also Nicht-Verlängerung Deiner Aufenthaltserlaubnis) könntest Du überprüfen lassen, ob die
ABH ermessensfehlerhaft gehandelt hat. Das dürfte allerdings nur mit juristischer Vertretung Sinn machen. - Ansonsten würde ich Dir empfehlen, mal zu recherchieren, ob es bei Dir in der Nähe nicht eine gute Ausländerberatungsstelle (mitunter bei Wohlfahrtsverbänden) gibt.
Mehr kann ich Dir vorerst nicht raten.
Trotzdem alles Gute!
=schweitzer=